Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

48 II 182

27. Urteil der I. Zivilabteïilong vom 11. Mai 1922

Sachverhalt

I. i. S. Stadtrat und Regierungsrat Zürich gegen Hänigsen. Die Ehe kann nur aus den in ZGB Art. 120 ff. aufgeführten Gründen, nicht aber wegen Simulation oder gestützt auf Art. 20 OR oder Art. 2 ZGB oder wegen Gesetzesumgehung ungültig erklärt werden. À. — Am 27. Mai 1920 entzog der Stadtrat vou Zürich gestützt auf Art. 46 in Verbindung mit Art. 44 des Bundesratsbeschlusses betreffend Bekämpfung der Mietund Wohnungsnot vom 9. April 1920 der dort wohnenden Beklagten Nr. 2 die Niederlassung mit der Begründung, sie verfolge mit ihrer Wohnsitznahme in Zürich keinen schutzwürdigen Zweck, indem sie ihren Unterhalt teilweise aus der Hingabe zum Geschlechtsverkehr, speziell an Kohlenhändler X. und Redakteur Y. ziehe. Die gegen diesen Beschluss an die Baudirektion, alsdann an den Regierungsrat und schliesslich an das Bundesgericht erklärten Rekurse wurden abgewiesen, vom Bundesgericht am 6. November 1920. Am 12. November verehelichte sich die Beklagte Nr. 2 mit dem Beklagten Nr..1, der Bürger der Stadt Zürich ist, jedoch als Hausbursche eines Hotels auf dem Uetliberg in der Gemeinde Stallikon wohnt. Doch nahmen die Beklagten das Zusammenleben nicht auf ; im Gegenteil verbrachte die Beklagte Nr. 2 die folgenden Weïhnachts- und Neujahrsferien mit Dr. Y. in einem Hotel in St. Moritz, der sie dort als seine Krau anmeldete. Infolge ihrer Heirat mit einem Stadtbürger sah der Stadtrat von Zürich davon ab, die Beklagte Nr. 2 auszuweisen. Als aber der Beklagte Nr. 1 schon im Frühjabr 1921 Ehescheidungsklage erhob, strengte der Stadtrat die vorliegende Ehenichtigkeitsklage an.. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trat als Nebenintervenient der Klage bei.

B. — Durch Urteil vom 23. November 1921 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

C. — Gegen dieses am 26. Januar zugestellte Urteil haben am 14. Februar der Regierungsrat des Kantons Zürich und am 15. Februar der Stadtrat von Zürich die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der Klage.

Erwägungen

1. Der Kläger und sein Nebenintervenient wollen die Klage nicht nur als Klage auf Nichtigerklärung der Ehe im Sinne der Art. 120 ff. ZGB, sondern eventuell 184 ._ Familienrecht. Ne 27, auch ‘als negative Feststellungsklage aufgefasst wissen und führen zur Begründung der Zulässigkeit einer solchen Klage aus, sie müsse z. B. auch dann erhoben werden kôünnen, wenn die Ehe nur vermeintlich vor einem Zivilstandsbeamten geschlossen worden ist, weil dies keinen Grund zur Nichtigkeitsklage im Sinne der genannten Bestimmungen abgebe. Allein dabeï übersehen sie gänzlich, dass die Ehe überhaupt nur vor dem Zivilstandsbeamten geschlossen werden kann, ohne Erfüllung dieses Formerfordernisses also gar nicht existiert (Art. 131 ZGB), was bei Bedürfnis freilich durch negative Feststellungsklage muss geltend gemacht werden kônnen. Haben aber die Nupturienten die Ehe vor einem Zivilstandsbeamten geschlossen, indem sie dessen Frage, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, bejahten, so sieht das Gesetz die Ehe als bestehend an, auch wenn sie an einem Mangel leidet, welcher ïhre Ungültigkeit nach sich zieht, mit der Massgabe, dass nur die durch Nichtigkeïtsoder Anfechtungsklage zu erwirkende gerichtliche Ungültigkeitserklärung sie wieder aufzuheben vermag, s0 zwar, dass die Ungültigkeit erst wirksam wird, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat (Art. 132 ZGB). Kann sonach vôn einer Klage auf Feststellung der Nichtexistenz einer vor dem Zivilstandsbeamten geschlossenen Ehe keine Rede sein, so ist nur zu prüfen, ob die vorliegend angefochtene Ehe an einem Mangel leidet, welcher deren gerichttiche Ungültigerklärung im erwähnten Sinne nach sich zu ziehen vermag, genauer : welcher einen Nichtigkeitsgrund abgibt, weil der Kläger (wie auch der Nebenintervenient) nur einen solchen geltend zu machen legitimiert ist (Art. 121 im Gegensatz zu Art. 123 bis 128 ZGB).

2. Nun kônnen aber andere als die in Art. 120 ZGB aufgeführten Ehenichtigkeiïtsgründe nicht anerkannt werden. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass sie in scharfer Umschreibung aufgezählt sind ; eine solche Aufzählung muss als erschôpfend betrachtet werden. Vor allem zwin- :

gend aber ist der Schluss aus dem materiellen Inhalt der Vorschriften über die Gründe der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit der Ehe, indem sich daraus ersehen lässt, dass entgegen der Regel des Art. 7 ZGB die allgemeinen Bestimmungen über die Entstehung und Aufhebung der Verträge auf die Ehe nicht Anwendung finden. Während nach Art. 18 ZGB der Urteïlsunfähige durch seine Handlungen im allgemeinen überhaupt keine rechtliche Wirkung herbeizuführen vermag, müssen sich Dritte die von einer urteilsunfähigen Person geschlossene, von dieser selbst, von ihren Eltern oder ihrem Vormunde nicht angefochtene Ehe entgegenhalten lassen, wenn jene nur aus einem vorübergehenden Grunde bei der Trauung nicht urteilsfähig gewesen oder wenn die Urteilsunfähigkeït seither gehaben ist (Art. 123, 122 Abs. 2, 128 ZGB), und der Ehegatte selbst, welcher bei der Trauung nur aus einem vorübergehenden Grunde nicht urteilsfähig war, ist an die Ehe gebunden, wenn sie nicht auf Anfechtungsklage seiner Eltern oder seines Vormundes hin ungültig erklärt worden ist, bevor er mündig oder die Frau schwanger geworden ist, und er selbst die Anfechtungsfrist hat verstreichen lassen (Art. 123, 127, 128 ZGB). Und während nach Art. 19 ZGB vrteiïlsfähige unmündige oder entmündigte Personen sich im allgemeinen nur mit Zutimmung ïhrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten kônnen, dagegen Rechte auszuüben vermôgen, die ihnen um ihrer Persônlichkeit willen zustehen, ist die von einer solchen Person ohne Einwilligung der Eltern oder des Vormundes geschlossene Ehe für jene selbst verbindlich, kann aber von den Eltern oder dem Vormunde angefochten werden, doch nur solange, als jene nicht inzwischen mündig oder die Frau schwanger geworden ist (Art. 128 ZGB). Endlich ist auch der Anfechtung der Ehe wegen Willensmängeln ein viel beschränkterer Umfang gezogen als der Anfechtung der Verträge im allgemeinen (Art. 124-127 ZGB im Gegensatz zu Art. 23-31 OR). Mit dieser der Ungültigerklärung 186 __ Familienrecht. N° 27.

der Ehe engste Grenzen ziehenden Sonderregelung liesse es sich schlechthin nicht vereinbaren, die übrigen allgemeinen Bestimmungen des OR bezw. des Zivilrechts überhaupt über die Ungültigkeit von Verträgen auf die Ehe anzuwenden, was übrigens angesichts ihres teilweise ôffentlichrechtlichen Charakters sachlich auch gar nicht zu rechtfertigen wäre. Hieraus einzig lässt sich denn auch die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 ZGB erklären, wonach der Eïinspruch gegen die Eheschliessung nur auf den Mangel der Ehéfähigkeit oder ein gesetzliches Ehehindernis gestützt werden kann, welche gemäss Art. 120 ff. ZGB allein die, Gründe der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeït der Ehe abgeben. Zu Unrecht glaubt der Kläger, aus Art. 129-131 ZGB, wo gewisse Gründe aufgeführt werden, aus welchen die Ehe n i c h t für ungültig erklärt werden kann, folgern zu dürfen, dass noch weitere Eheungültigkeitsgründe bestehen, mit der Argumentation, jene Vorschriften wären sonst überflüssig. Denn sie haben ohnehin den guten Sinn, von vorneherein jeden Zweifel über das rechtliche Schicksal von trotz Vorliegens der in Art. 100 Ziff.3 und 103 f. ZGB genannten Ehehindernisse oder .aber unter Verletzung von Formvorschriften, welche im allgemeinen die Ungültigkeit des Vertrages nach sich zieht (Art. 11 Abs. 2 OR), geschlossenen Ehen auszuschliessen, bekräftigen also geradezu, dass die Aufzählung der Ekhenichtigkeïits- wie auch der Eheanfechtungsgründe erschôpfend ist.

3. Danach kann die Ehe nicht etwa wegen Simulation nichtig erklärt werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers erscheint es übrigens ausgeschlossen, dass die Beklagten nur zum Scheïin die Ehe eingehen wollten, weil der Zweck, auf den sie es abgesehen hatten, nämlich der Beklagten Nr. 2 das Bürgerrecht der Stadt Zürich zu verschaffen, nur durch eine gültige Ehe erreicht werden konnte. Hievon abgesehen lässt sich nicht schon deswegen auf Simulation schliessen, weil die Beklagten fasst haben. Denn das Gesetz sieht die Willensrichtung auf eheliches Zusammenleben nicht als unerlässliches Requisit des Eheschliessungswillens an, wie sich. daraus ergibt, dass es den Nupturienten im Falle tôtlicher Erkrankung des einen, welche doch die Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen erscheinen lässt, den Eheschluss noch besonders erleichtert (Art. 115 Ferner lässt sich danach die Nichtigkeit der Ehe auch nicht aus Art. 20 OR herleiten, wonach ein Vertrag, der einen widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten . Sitten verstôsst, nichtig ist. Uebrigens kann der Inhalt der Ehe, der ja vom Gesetz umschrieben ist, unter keinen Umständen widerrechtlich sein (sondern hôchstens die Nebenabreden, durch welche jener teilweise wegbedungen werden will). Dagegen ist von Bedeutung, dass die Ehe von jener Vorschrift auch dann nicht getroffen wird, wenn der mit ihrem Abschluss verfolgte Zweck gegen die guten Sitten verstôsst, wie es hier, aber freilich auch: noch in zahlreichen anderen Fällen zutrifft (wobei dahingestellt bleiben mag, ob jene Vorschrift wirklich dahin auszulegen ist, dass schon der gegen die guten Sitten verstossende Zweck den Vertrag nichtig macht; vgl. einerseits Oser, Bem. IV 2 c zu Art. 20, anderseits Becker, Noten 16 ff. zu Art. 19). —— —

4. , — Im weiteren kann aber auch Art. 2 ZGB nicht zur Anwendung gelangen. Abgesehen davon, dass die Versagung des Rechtsschutzes nicht in der Ungültigerklärung von Verträgen, sondern gegebenenfalls nur darin bestehen kann, dass die Ausübung oder die Geltendmachung vertraglicher Rechte gegenüber dem Vertragsgegner ausgeschlossen wird, /bezieht sich Giese Vorschrift überhaupt nicht auf den Missbrauch ôffentlicher Rechte wie des verfassungsmässigen Rechts-zur Ehe, dér hier allein in Frage steht. Unbehelflich ist endlich der Hinweis darauf, dass der angefochtene Eheschluss einer. Gesetzesumgehung diene. Fälit dieser Gesichtspunkt bei der 188 Familienrecht. N° 28 Frage der Gültigkeit der Ehe zwar in Betracht, so doch nur dann, wenn es sich um die Umgehung der Ehenichtigkeïitsgründe handelt (N u. AG Art. 7 f.}.: Die Umgehung von Vorschriften des Verwaltungsrechts zu verunmôglichen aber ist Aufgabe des Verwaltungsrechts selbst und seiner Rechtsprechung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 1921 bestätigt.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 11 and Art. 20 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 2, Art. 7, Art. 18, Art. 19, Art. 100, Art. 103, Art. 108, Art. 120, Art. 122, Art. 123, Art. 124, Art. 125, Art. 126, Art. 127, Art. 128, Art. 129, Art. 130, Art. 131, and Art. 132 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

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