50 III 186
43. Entscheid vom 16. Dezember 1924 . 5. Bönch. SchKG Art. 154. Die Fristunterbrechung infolge Rechtsvorschlages und Anhebung einer Klage bezieht sich nur auf die Maximal- verwertungsfrist, nicht auf die Minimal frist von 1 bezw. 6 Monaten,
Sachverhalt
A. — Am 25. Juni 1923 hatte der Gläubiger Johann Binotto den Schuldner Johann Bösch in der Betreibung Nr. 1356 des Betreibungsamtes Oberriet auf Verwertung eines Grundpfandes betrieben, worauf der Letztere Rechtsvorschlag erhob. Im Anschluss hieran fand ein Rechtsöffnungsverfahren statt, aus dem sich ein Aberkennungsprozess entwickelte, der am 17. September 1924 letztinstanzlich durch das Bundesgericht zu Ungunsten des Betriebenen erledigt wurde. Nach Zustellung des motivierten Entscheides stellte der Gläubiger Binotto das Verwertungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Oberriet mit Verfügung vom 24. Oktober die erste Steigerung auf den 20. Dezember 1924 ansetzte und die Publikation auf den 13. November 1924 anordnete.
B. — Eine vom Schuldner Bösch gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde sowohl von der untern als auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, von letzterer mit Entscheid- vom 28. November 1924, abgewiesen.
C. — Hiegegen hat Bösch rechtzeitig den Rekurs Sehuldbetreibungs- und: Konkursrecht. 'N®°-: 43. 187 an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren : «Es sei- die in der Betreibung Nr. 1356 Oberriet getroffene Anordnung der Steigerung auf den 20. Dezember 1924 (seither verschoben auf den 3. Januar 1924) aufzuheben und das am 24. Oktober 1924 gestellte Verwertungsbegehren als ungültig zu erklären. » Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Der Rekurrent ficht die vom Betreibungsamt Oberriet angeordnete Steigerung deshalb an, weil die in Art. 154 SchKG statuierte. sechsmonatliche Wartefrist noch nicht abgelaufen sei, indem der Fristenlauf durch den Aberkennungsprozess gehemmt worden sei. Die Vorinstanz hat dieser Argumentation nicht beigepflichtet, weil die Unterbrechung des Fristenlaufes gemäss Art. 154 SchKG sich nur auf die Maximalverwertungsfrist von zwei Jahren und nicht auf die Minimalfrist von 6 Monaten beziehe. Diese Auffassung, die auch von der Doktrin vertreten wird (vgl. JÆGER, Komm. zu Art. 154 SchKG Note 10 S. 524 ; weniger deutlich aber dem Sinne nach gleich : BLUMENSTEIN, Handbuch S. 519) ist zweifellos richtig. Wenn auch zuzugeben ist, dass aus dem Wortlaut des Art. 154 SchKG diese Unterscheidung nicht Klar zu Tage tritt, so0 ergibt sich diese Einschränkung doch mit Notwendigkeit aus dem Sinn und Geist dieser Bestimmung. Dadurch s0ll verhütet werden, dass ein Gläubiger, dem es während der Dauer eines derartigen Prozesses verwehrt ist, ein Verwertungsbegehren zu stellen, dieses Rechtes dadurch verlustig gehe, dass infolge der langen Dauer des betreffenden Verfahrens diese zweijährige Frist inzwischen verstreicht. Dagegen ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde auch die in Art. 154 SchKG statuierte sechsmonatliche Wartefrist unterbrochen werden sollte. Dadurch würde ein Schuldner, der durch eine unbegründete Bestreitung einer rechtmässigen Forderung den Gläubiger zur Klage zwingt, oder der grundlos eine Aberkennungsklage 188 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43. érhebt — auf Kosten des Gläubigers — besser gestellt, als derjenige, der. seine Schuldpflicht anstandslos anerkennt. Die Rechte des Gläubigers einer ‘zu -Unrecht bestrittenen Forderung sind dadurch schon beeinträchtigt, dass der Gläubiger: während der ganzen Dauer des Prozesses, auch wenn: inzwischen — wie dies hier der Fall war — die sechsmonatliche Frist längst abgelaufen ist, kein Verwertüngsbegehrén stellen konnte. Es wäre nun nicht ersichtlich, warum der Gläubiger nunmehr, nachdem die Unbegründetheit der Bestreitung seiner Forderung feststeht, noch länger zuwarten müsste. Auch wenn zuzugeben ist, dass die Bestreitung einer Forderung im guten Glauben erfolgt sein kann, s0 trägt doch der Schuldner hiefür das Risiko, und er kann, wenn nachträglich die Bestreitung sich als unbegründet
erweist, sich nicht darauf berufen, dass er in der Hoffnung auf einen für ihn günstigen Prozessausgang die ihm vom Gesetz zugebilligte Sehntzfrist unbenützt habe verstreichen lassen.
Der Rekurrent hat sich für Seinen Standpunkt auf Art. 98 VZG berufen. Zu Unrecht. Diese Bestimmung spricht gerade gegen die Auffassung des Rekürrenten. Dieser Artikel, welcher von den- Fällen handelt, wo das verpfändete Grundstück einem Dritten gehört, enthält in Absatz 1 die Bestimmung, dass in diesen Fällen für die Berechnung der Verwertungsfristen (Mehrzahl) gemäss Art. 154 SchKG — d. h. alsò sowohl der Maximal- als- der Minimalfrist — das Datum des Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer massgebend Sei, und hierauf sieht er, wie Art. 154 SchKG, -in Absatz 2 die Unterbrechungsgründe vor, aber nur für die « Berechnung der Frist» (Einzahl), «während welcher die Verwertung verlangt werden kann», Darunter kann nur die Maximalfrist verstanden werden.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Entachoid vom 16. Dazember 1924 i. S. Wospi. Beschwerdeverfahren: . Hebt die kantonale Aufsichtsbehörde den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen auf eine Beschwerde nicht eingetreten oder die Beschwerdelegitimation verneint wurde, auf, so kann sie ohne Verletzung von Bundesrecht die Sache an die untere Aufsichtsbehörde- zurückweisen, anstatt selbst über die Beschwerde zu entscheiden. SchKG Art. 13, 17, 18.
Tatbestand, gekürzt :
Die untere Aufsichtsbehörde trat wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation des Rekurrenten auf dessen Beschwerde nicht ein. Diesen Entscheid zog der Rekurrent: an die: obere Aufsichtsbehörde weiter mit den Anträgen, er sei aufzuheben, die Beschwerde sei materiell zu behandeln und seine Beschwerdeanträge seien gutzüheissen. Durch Entscheid vom 14. November hat die obere. Aufsichtsbehörde den Rekurs in dem Sinne begründet erklärt, dass sie den Nichteintretensbeschluss' der unteren Aufsichtsbehörde aufhob und diese anwies, in der Sache materiell. zu entscheiden. Den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ‘hat der Rekurrent an das. Bundesgericht weitergezogen mit dem Anras, es Seien SeINne Beschwerdeanträge gutzuheissen. “ „Die Schuldbetrei bun 9s- und Konkurskammer zieht .În Erwägung :
Der Reékurrent. wird durch den angefochtenen Ent-. scheid nur insofern beschwert, als die Vorinstanz, anstatt selbst über seine Beschwerde zu entscheiden, die Sache zur - materiellen Beurteilung an die untere Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hat. Sein Rekurs könnte daher nur gutgeheissen werden, wenn diese Rückweisung bundesrechtswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäss ‘Art. 13 SchKG müssen die Kantone zur Überwachung. der Betreibungs- und Konkursämter je