Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

50 III 47

11. Entscheid vom 26. März 1924

Sachverhalt

I. i. S. Vormundschaftabehörde von Eggiwil.

SchKG Ärt. 110. Wann ist die Pfändung einer nicht durch ein Wertpapier verkörperten Forderung « vollzogen » ?

A. — In einer auf dem Ediktalwege eingeleiteten Betreibung der Vormundschaftsbehörde von Eggiwil gegen Fritz Burger, damals unbekannten Aufenthaltes, wurde am 22. November 1923 durch das Betreibungsamt Signau in Langnau eine Forderung des Schuldners an Johann Schweizer in Wolhusen gepfändet und dies am 23. November dem Drittschuldner Schweizer schriftlich mitgeteilt, welcher am 25. November den Empfang der Mitteilung bestätigte. Dem betriebenen Schuldner wurde, nachdem seine Ádresse bekannt geworden, eine Abschrift der Pfändungsurkunde übersandt, die frühestens am 24. Dezember zu seiner Kenntnis gelangte.

Am 12. Dezember 1923 erwirkte Fürsprecher O. Salvisberg für eine ihm zustehende Forderung an Burger einen Arrest auf die gepfändete Forderung. Am gleichen Tage leitete er Betreibung ein und am 22. Dezember stellte er das Fortsetzungsbegehren. Auf die Weigerung des Betreibungsamtes, ihn als Gruppengläubiger an der für die Vormundschaftsbehörde von Eggiwil vorgenommenen Pfändung teilnehmen zu lassen, erhob er für sich und namens des betriebenen Schuldners bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, jene 18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11.

Pfändung sei als ungesetzlich aufzuheben, eventuell sei der Betreibungsbeamte ánzuweisen, ihn mit der Vormundschaftsbehörde ‘von Eggiwil in eine Gruppe einzureihen.

B. — Die Ausgichtsbehörde für den Kanton Bern hiess durch Entscheid- vom - 28. Februar 1924 das Eventualbegehren gut mit der Begründung, die Pfändung sei erst mit der amtlichen Mitteilung der Beschlagnahme an den Schuldner rechtsgültig geworden und das Pfändungsbegehren des Beschwerdeführers falle daher noch in die dreissigtägige Frist des Art. 110 SchKG.

C. — Diesen Entscheid hat die Vormundschaftsbehörde von Eggiwil - rechtzeitig an das. Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, dass der Beschwerdeführer nicht als Gruppengläubiger- zugelassen werde. Die Begründung geht dahin, die Pfändung sei vollzogen mit dem Akt der Beschlagnahme, über welchen die Originalpfändungsurkunde errichtet werde, nicht erst mit der Zustellung von Abschriften dieser Urkunde an den Gläubiger oder den Schuldner, und die dreissigtägige Frist für die Anschlusspfändung somit hier am 22. Dezember ausgelaufen, bevor der Beschwerdeführer das Pfändungsbegehren habe stellen können.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Da der Beschwerdeführer Salvisberg selbst nicht behauptet hat, dass er schon auf Grund seines Arrestes-zur Teilnahme an der Pfändung berechtigt sei, braucht diese Frage nicht erörtert zu werden. Die Entscheidung des Rekurses hängt somit einzig davon ab, wann die: Pfändung einer nicht durch ein-Wertpapier verkörperten Forderung als vollzogen .zu gelten hat und demnach die dreissigtägige Frist des Art. 110 SchKG zu laufen beginnt.

Die Frage, durch welchen Akt die Pfändung bewirkt wird, ist weder im Gesetze selbst entschieden, noch durch die bisherige Rechtsprechung abschliessend beantwortet. Nach der Praxis des Bundesgerichts steht soviel fest, dass die Mitteilung der Pfändungsurkunde an den Schuldner kein Erfordernis für die Gültigkeit der Pfändung, mithin kein Bestandteil des Pfändungsaktes ist (Zitate bei JAxGER, N. 1 zu Art. 113 SchKG). In der Tat kann dem Art. 113 SchKG nicht wohl etwas anderes entnommen werden ; denn wenn « nach der Pfändung » Abschriften der Pfändungsurkunde zugestellt werden sollen, s0 gehört eben diese Zustellung nicht mehr zur Pfändung selbst, sondern sie folgt ihr nach. Zudem darf die Möglichkeit der Pfändung nicht davon abhängen, ob dem Schuldner die Urkunde zugestellt werden kann oder nicht. Auf der andern Seite wird die Pfändung nicht allein schon bewirkt durch die Erklärung des Pfändungsbeamten in der Pfändungsurkunde. Das hat die Praxis für gewisse Fälle bereits anerkannt, indem sie zur gültigen Pfändung von Geld, Banknoten und Inhaberpapieren mehr, nämlich die Inverwahrungnahme durch den Pfändungsbeamten verlangt (AS 44 TII S. 185 ; 46 III S. 3 ; 47S. III 87 ; 48 IIT S. 98), es muss aber allgemein gelten. Die Errichtung der Pfändungsurkunde ist nicht die Pfändung selbst, sondern bloss deren urkundliche Feststellung und bestenfalls nur ein Teil der als Pfändung zu bezeichnenden Amtshandlung. Damit der Pfändungswille des Beamten Rechtswirkungen hervorbringe, muss er nach aussen in die Erscheinung treten und dazu ist erforderlich, dass er einer andern Person gegenüber erklärt wird. Diese Person kann in der Regel nur der Schuldner sein oder derjenige, welcher den Schuldner bei der Pfändung gültig vertritt. Zur Pfändung von beweglichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, bedarf es aîso ausser der genauen Bezeichnung und Ausscheidung der zu pfändenden Gegenstände einer : Erklärung des Beamten an den Schuldner oder die ihn vertretende Person, dass diese Gegenstände gepfändet seien. Eine ebensolche Erklärung ist aber auch notwendig zur Pfändung einer nicht in einem Papier verkörperten Forderung, nur fragt es sich, ob sie an den betriebenen 50 Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht. No- 11, Schuldner oder an den Schuldner der zu pfändenden Forderung oder an beide ergehen muss, damit die Pfändung zustande kommt. Das französische Recht (C. proc.

civ. art. 565) steht auf dem ersten, das deutsche Recht (ZPO § 829) auf dem zweiten Standpunkt. Mangels einer positiven Gesetzesbestimmung hierüber wird nach unserem Recht mindestens. dann, wenn eine solche ErKlärung an den betriebenen Schuldner nicht möglich ist, die Erklärung an den Drittschuldner genügen müssen, da ja auch durch síie die Pfändung nach aussen in die Erscheinung tritt und dem betriebenen Schuldner die Verfügung über die Forderung entzogen wird.

Im vorliegenden Falle ist spätestens am 25. November 1923 dem Drittschuldner die amtliche Mitteilung zugekommen, dass die Forderung gepfändet sei. Damit war nach dem Gesagten die Pfändung vollzogen und die dreissigtägige Frist des Art. 110 SchKG lief somit ab, bevor der Beschwerdeführer Salvisberg in der von ihm am 12. Dezember 1923 eingeleiteten Betreibung ein Pfändungsbegehren überhaupt stellen konnte, sodass seine Teilnahme an jener Pfändung ausgeschlossen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 28. Februar 1924 aufgehoben und die Beschwerde der Rekursgegner abgewiesen.

B, Sanierung von Hobel- und Sfickereiunkernehmungen.

Assainissomont des onbreprises hôfelières où des antreprisas de broderie.

—E— Vgl. Nr. 4. — Voir n° 4.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern A. Sechuldbebreibungs- und Konkursrecht, Poursuite et faillite.

E ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

12. Entscheld vom 29. März 1924 i. S. Luzerner Kantonalbank und Konsorton.

Gutheissung der Kollokations plananfechtungsklage eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem Antrag auf Wegweisung von zugelassenen vorgehendenGrundpfandrechten. Art und Weise s0owie Zeitpunkt der Berechnung des ProzessSgewinns. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei Streit hierüber, Speziell ihre Stellung zum Kollokationsurteil, Art. 250 Abs. 2 und 3 SchKG.

Kollokation der während des Konkursverfahrens auflaufenden Pfandzinse ? Art. 209 SchKG.

Art und Weise der Erstellung des V erteilungsplanes für die Pfandgläubiger im Konkurs bei getrennter Versteigerung mehrerer teils gemeinsam, teils getrennt verpfändeter Grundstücke, speziell auch betreffend Zugehör und Erträgnisse.

Getrennte Versteigerung mehrerer als Einheit besteuerter Liegenschaften. Art und . Weise der Deckung der Steuerforderung. (Art. 219 Abs. 2 SchKG).

Pfandschuldenstundung nach der Verordnung betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des SchKG betreffend den Nachiassvertrag vom

27. Oktober 1917 (PfStV) : Die zeitliche Beschränkung der Pfandsicherheit für Zinsen nach Art. 24 Abs. 3 Lec. steht nicht entgegen, dass auch während des Konkurses die Pfandzinsen weiterauflaufen. allfällig aber nur als unversicherte Forderungen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 110, Art. 113, Art. 209, Art. 219, and Art. 250 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Bundesgesetz über die Kulturförderung, Art. 24 — the act was consolidated again on January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2016, January 1, 2017, February 1, 2021, January 1, 2022, and January 1, 2026.

Cited in