Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

51 III 210

53. Urteil der II, Zivilabteilung vom 4. November 1925

Sachverhalt

I. i. S. Stadtgemeinde Brig gegen Maszavorwaltor dor Furkabahngszellschaft, Eisenbahn-Zwangsliquidation, Rangordnung der Forderungen :

VZEG Art. 40 Ziff. 1: Die nach der Liquidationseröffnung auflaufenden Objektsteuern sind Masseverbindlichkeiten. Masseverbindlichkeiten sind Liquidationskosten (Erw. 2).

VZEG Art. 40 Ziff. 6: Verneinung des (kantonal-) gesetzlichen Grundpfandrechts für Grundsteuern bezüglich der zum Eisenbahnbetriebsvermögen gehörenden Liegenschaften (Erw. 3).

A. — In dem am 20. Dezember 1923 eröffneten ZwangsIiquidationsverfahren iber die Furkabahngesellschaft, welchem ein am 21. Juli 1922 eröffnetes Nachlassverfahren unmittelbar vorausgegangen war, machte die Gemeinde Brig folgende Steuerforderungen geltend :

Für 1922 Fr. 1659.90. Für 1923 (Rest) Fr. 1265.80 (bereits bezahlt 1500 Fr.) Für 1924 Fr. 3028.—.

Der Masseverwalter liess diese Steuern in der siebenten Klasse zu. Hiegegen erhob die Gemeinde Brig Einsprache ; sie verlangte Zulassung in der ersten, eventuell in der sechsten Klasse. Gegen den die Einsprache abweisenden Entscheid des Masseverwalters hat die Gemeinde Brig an das Bundesgericht rekurriert mit den Anträgen, dass die Steuern für 1923 und 1924 in der ersten, eventuell dass die Steuern für 1922, 1923 und 1924 in der sechsten Klasse zuzulassen seien. Der Masseverwalter hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.

B. — Die geltend gemachten Steuern sind auf folgender Grundlage berechnet :

Steuerpflichtiges I. Kategorie. IT. Kategorîe. Vermögen. Fr. Fr. Grundgüter . . . . .. 29,772 29.772 Gebäude ..... 232,214 232.214 Kapitalien .. . . 18,666 18.666 Auswärtiges Vermögen für 1923... . 236.913 » » für 1924... . 312.232 C. — Von den massgebenden Vorschriften des Gemeindesteuerrechts des Kantons Wallis sind die folgenden hervorzuheben :

Gesetz vom 29. Wintermonat 1886 über die Verteilung der Munizipallasten usWw. :

Art. 21 Abs. 2: Die Munizipalsteuer geniesst das gleiche Privilegium wie die Staatssteuer.

Finanzgesetz vom 10. November 1903 :

Art. 22 : Der Abzug der Hypothekar- u. Chirographarschulden wird in den vom Gesetze über den Abzug der Schulden vorgesehenen Fällen und Formen nur für die Kantonssteuer gewährt.

Art. 41 Abs. 1: Jede Liegenschaft haftet hypothekarisch für die Bezahlung der Grundsteuer der zwei letzten Jahre. Diese Hypothek hat den Vorrang vor jeder andern.

Art. 70 : Die Gesellschaften jeglicher Art und Organisation haben eintretenden Falls dem Kantone und der Gemeinde zu entrichten :

1. Die Steuer für ihre Liegenschaften... (Vgl. ausserdem Art. 10 i. f. des Dekretes vom 15. Januar 1921 : Die Bestimmungen des Finanzgesetzes vom 10. November 1903 betreffend die Gemeindesteuern der Gesellschaften bleiben vorbehalten.) 212 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 53.

Erwägungen

1. (Abweisung des Rekurses bezüglich der die «Kapitalien» betreffenden Steuerteilbeträge mangels genügender Substantiierung.)

2. Insoweit die Steuern für Grundgüter und Gebäude erhoben werden, handelt es sich nach den sub Fakt. C mitgeteilten Vorschriften des kantonalen Gemeindesteuerrechts, welche den Schuldenabzug aussctliessen, nicht um eine Reinvermögens-, sondern um eine Objekt-Steuer, die von demjenigen erhoben wird, welcher Grundstücke besitzt, ohne irgendwelche Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Andernfalls hätten die Steuerforderungen denn auch vom Masseverwalter richtigerweise als gar nicht begründet überhaupt gänzlich weggewiesen werden müssen. Wird aber bei der Besteuerung der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude kein Unterschied gemacht, ob sie mit Hypotheken belastet sind oder nicht, und allfällig in welchem Wertverhältnis, ferner ob sie bezw. der Gewerbebetrieb, dem sie dienen, einen Ertrag abwerfen oder nicht. und endlich ob ihr Eigentümer, bezw. wer síe sonst besitzt und nutzt und daher von der Steuerpflicht betroffen wird, reines Vermögen hat oder gegenteils überschuldet ist, so0 steht auch nicbts entgegen, dass nach der Konkurseröffnung über den Grundstückseigentümer dessen Konkursmasse mit der Steuer belastet wird, da nunmehr an Stelle des Gemeinschuldners die Gesamtgläubigerschaft bezw. deren Organ, der Masseverwalter, in ihrem Interesse Besitz und Nutzung ausübt. Für die Zeit, während welcher dies der Fall ist, stellt eine solche Steuer dann nicht mehr eine Schuld des Gemeinschuldners, bei Eisenbahnen eine Schuld der Unternehmung im Sinne des Art. 40 Ziff. 7 VZEG dar, welche in die siebente Klasse einzureihen wäre, sondern eine Schuld der Konkursmasse selbst. Zwar spricht das VZEG nicht ausdrücklich von MasseverZwangsHiquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 53. 213 bindlichkeiten, ebensowenig wie das SchKG. Doch kann nicht zweifelhaft sein, dass es mit ihnen rechnet ; denn wenn der Masseverwalter nicht Schulden kontrahieren könnte, welche aus dem Konkursmassevermögen in erster Linie, vor irgendwelcher Schuld der Unternehmung, bezahlt werden müssten, s0 Wäre er ausserstande, nicht nur den Eisenbahnbetrieb aufrecht zu erhalten, sondern auch nur die Liquidation durchzuführen. Und zwar unterstellt das VZEG die Masseverbindlichkeiten den Liquidationskosten, wie sich daraus ergibt, dass Art. 40 ZUf, 1 den allfälligen Verlust auf dem Betriebe während

der Liquidation, welcher als hauptsächlichste Masseverbindlichkeit in Betracht kommt, ausdrücklich in die Liquidationskosten einrechnet, gleichwie im allgemeinen Konkursrecht die Masseverbindlichkeiten nur als zu den Konkurskosten gehörend haben Berück= sichtigung finden können (vgl. JÆGER, Note 2 zu Art. 262 SchKG). Steuern sind nun freilich Verbindlichkeiten, welche der Masseverwalter nicht eingeht, sondern welche ohne sein Zutun das Konkursmassevermögen belasten, wenn es als Steuersubjekt angesehen wird. Allein auch das allgemeine Konkursrecht anerkennt als Masseverbindlichkeiten nicht nur die vom Konkursverwalter eingegangenen Schulden, sondern kraft der positiven Vorschrift des Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken namentlich auch die Handänderungssteuer. Gegen die Subsumtion von Steuern unter die Liquidationskosten ergibt sich nichts aus dem vom rekursbeklagten Masseverwalter angezogenen Urteil in AS 4 S. 146 f., wo die Liquidationskosten nur im Gegensatz zu den Parteikosten gekennzeichnet und nicht eigentlich definiert wurden. Ebensowenig lässt sich das Gegenteil herleiten aus der Vorschrift des Art. 40 Ziff. 2 VZEG, welche die Gebäudeassekuranzbeiträge in die zweite Klasse verweist ; denn damit können nur die Kosten der Versicherung für die Zeit vor der Eröffnung der 214 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 53.

Zwangsliquidation gemeint sein, weil sich von selbst versteht, dass die Aufwendungen für die Versicherung nach diesem Zeitpunkt als zu den Liquidationskosten gehörend in der ersten Klasse am Konkursergebnis teilnehmen. Endlich erweist sich auch der Hinweis des rekursbeklagten Masseverwalters darauf, dass der Betrieb nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel habe während des Liquidationsverfahrens aufrecht erhalten werden Können, als unbehelflich, weil die Belastung der Liquidationsmasse mit einer Objektsteuer unabhängig davon erfolgen durfte, ob der Betrieb weiter geführt werde oder nicht.

Da das Zwangsliquidationsverfahren über die Furkabahngesellschaft am 20. Dezember 1923 eröffnet worden ist, die Steuerpflicht der Konkursmasse nach dem Ausgeführten nur für die Zeit der Dauer des Verfahrens bis zur Veräusserung des Steuerobjektes besteht und die Verwertung erst in das Jahr 1925 fällt, erweist sich — unter Ausserachtlassung der noch auf das Jahr 1923 entfallenden wenigen Tage der Konkursdauer — das Hauptrekursbegehren bezüglich der für das Jahr 1924 geforderten Grund- (einschliesslich Gebäude-) Steuer als begründet, im übrigen aber als unbegründet. Insbesondere kommt nichts darauf an, dass, wie es scheint, mindestens die zweite Hälfte der Steuer für 1923 erst am letzten Tage dieses Jahres, also erst nach der Konkurseröffnung fällig geworden ist, da zur Zeit, als diese Steuer auflief, noch die Furkabahngesellschast Steuersubjekt war. Ebensowenig kann die Rekurrentin ihren Hauptantrag mit dem Hinweis darauf begründen, dass es ihr durch die Nachlasstundung verunmöglicht worden Sei, die Steuern für 1922 und 1923 einzutreiben ; denn dieser Umstand vermag jene Steuern nicht zu Liquidationskosten im Sinne des Art. 40 Ziff. 1 VZEG zu stempeln. Übrigens hätte die Rekurrentin die Bezahlung der während des Nachlassverfahrens, also vor der Liquidationseröffnung fällig gewordenen Steuern wohl auf administrativem Wege zu erlangen vermocht, weil die der Furkabahngesellschaft während des Nachlassverfahrens zu teil gewordene Hüilfeleistung gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 auch zur Steuerzahlung in Anspruch genommen werden konnte (vgl. Art. 2 Abs. 2 |. c.) ; s0 ist die Steuer für 1923 zum grösseren Teil auch wirklich bezahlt worden. Endlich hat der Masseverwalter auch nicht etwa behauptet, das besteuerte « auswärtige Vermögen » umfasse aussgerkantonale Liegenschaften, wie denn ja die Rüge bundesverfassungswidriger Doppelbesteuerung schon im Veranlagungsverfahren hätte erhoben werden müssen.

3. Der eventuelle Rekursantrag geht davon aus, dass die Steuern (für 1922 und 1923) Konkursforderungen seien, welche ein Vorrecht geniessen. Allein das VZEG sieht ein Vorrecht für rückständige Steuern nicht vor, und für die vom kantonalen Recht gewährte Vorzugshypothek ist bei zum Eisenbahnbetriebsvermögen gehörenden Liegenschaften kein Raum (AS 47 ITI S. 177 ff. Erw. 2 db). Gegenüber letzterer Einwendung des Masseverwalters hat die Rekurrentin auch nicht etwa den Standpunkt eingenommen, die besteuerten Liegenschaften bezw. einzelne davon gehören nicht zum Eiseubahnbetriehsvermögen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Das Hauptrekursbegehren wird bezüglich der Grund- (einschliesslich Gebäude-) Steuer für das Jahr 1924 zugesprochen ; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen., OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn‑ und Schiffahrtsunternehmungen, Art. 40 — the act was consolidated again on February 1, 2003 and January 1, 2010.

Cited in