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24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 5.
in den Glauben zu versetzen, sie brauchten ihre Interessen an der zweiten Steigerung nicht mehr zu wahren. Infolgedessen waren die an der Deckung des Eigentümerpfandtitels Interessierten in keiner Weise gebunden bei der Entschliessung darüber, wie sie ihre Interessen an der zweiten Steigerung wahren wollten.
Aber auch ihr Verhalten anlässlHich der zweiten Steigerung .— das nach dem Ausgeführten unabhängig von den an der ersten Steigerung getanen Äusserungen zu betrachten ist — lässt sich nicht als rechtswidrige oder gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf den Erfolg der Versteigerung beanstanden, selbst wenn man sämtliche vom Rekurrenten darüber aufgestellten Behauptungen als richtig annimmt. Der Rekurrent geht selbst davon aus, dass der Ersteigerer Beutler zusammen mit Felber und Olivier Wagner eine durch den Eigentümerpfandtitel versicherte Schuld des Gemeinschuldners verbürgt hatte. Hätten nun diese drei Bürgen gemeinsam die Liegenschaft um 8000 Fr. erworben, s0 würde ohne weiteres einleuchten, dass von einer Anfechtung keine Rede sein könnte, nachdem eine solche wie ausgeführt nicht mit den an der ersten Steigerung getanen Ausserungen begründet zu werden vermag. Dann ist aber auch eine Vereinbarung unter den Bürgen nicht zu beanstanden, wonach nur einer von ihnen die Liegenschaft erwerbe, jedoch auf gemeinsame Rechnung, S0 Zwar, dass er die übrigen Bürgen auf welche Weise immer an den aus diesem Erwerb zu ziehenden Vorteilen Anteil nehmen lasse. Auch dagegen, dass das Konkursamt die Steigerungsverhandlung für kurze Zeit unterbrochen haben soll, um den Bürgen Gelegenheit zum Abschluss dieser Vereinbarung zu geben, wie der Rekurrent behauptet, das Konkursamt übrigens aber bestreitet, lässt sich nichts einwenden.
Demnach erkennt die Schuldbeir.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
6. Batacheid vom 17. Fobruar 1925 1. S. Müller, SebKG ArL 92 Ziff. 3: Unpfändbarkeit eines Kleinen Quantums Leder und dergl., dessen Wegnahme den Schuhmacher ausser Stand setzen würde, seinen Beruf weiter zu betreiben, bezw. des entsprechenden Teiles des Verkaufspreises der von ihm angefertigten Schuhe.
Auf Verlangen von Gebrüder Lüscher und Stengelin, welche einen Verlustschein im Betrage von 131 Fr. 60 Cts. am Rekurrenten besitzen, arrestierte das Betreibungsamt Bern-Stadt einen Teilbetrag von 150 Fr. von der Forderung des Rekurrenten an der Kriegstechnischen Abteilung des Eidgenössischen Militärdepartements aus Lieferung von fünf Paar Ordonnanzbergschuhen im Betrage von 290 Fr.
Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag auf gänzliche Aufhebung der Arrestierung, den er damit begründete, dass er die ganze Summe benötige teils zum Unterhalt seiner Familie und im übrigen zum Ankauf von Leder, um weiter arbeiten zu Können.
Durch Entscheid vom 3. Februar hat die Aufsichts- ‘behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde teilweise gutgeheissen und (nur) den 135 Fr. übersteigenden Betrag als unpfändbar erklärt, nämlich den Teil der arrestierten Forderung, welcher sich als Äquivalent für geleistete Arbeit dar-- stelle (Art. 93 SchKG).
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen und dabei ausgeführt : Der ihm für jedes Paar Schuhe belassene Betrag von 23 Fr. reiche nicht einmal aus, um Material und Unkosten, welche Sich auf 27 Fr. belaufen, zu bezahlen, und für den Unterhalt seiner Familie bleibe ihm nichts übrig. Auf diese Weise werde ihm verunmöglicht, weiter für die Kriegstechnische Abteilung zu arbeiten, was sozusagen Seine einzige Erwerbsquelle darstelle.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
In AS 47 TIT S. 3 f. hat das Bundesgericht in Anwendung des Art. 92 Ziff. 3 SchKG als unpfändbar erklärt das Brennmaterial, dessen der Schuldner, der eine Dampfwäscherei betrieb, zur Beheizung des Dampfkessels während eines Kürzeren, einen Monat nicht übersteigenden Zeitraumes bedurfte. Diese Entscheidung war von der Überlegung diktiert, dass dem Schuldner mit der Belassung des Dampfkessels, worauf er im gegebenen Fall unbezweifelbar Anspruch erheben konnte (bezw. hätte erheben können, sofern er ihm gehört haben würde), nicht geholfen sei, wenn er ihn mangels Brennmaterial nicht zur Dampferzeugung benützen könne. Überlegungen ähnlicher Art verbieten auch, einem Schuhmacher die letzten Rohstoffe zu entziehen, ohne welche er seinen Beruf nicht weiterbetreiben kann, selbst wenn ihm die Berufswerkzeuge im eigentlichen Sinne belassen werden. Vielmehr sind derartige Rohstoffe, die dem Schuldner für die Ausübung seines Berufes unentbehrlich sind, zu den zur Berufsausübung notwendigen Werkzeugen und Gerätschaften zu rechnen, immerhin natürlich ebenfalls mit der Beschränkung auf verhältnismässìg kleine Quantitäten, deren Aufarbeitung voraussichtlich den Schuldner jedenfalls nicht länger als einen Monat in Anspruch nehmen darf (vgl. Art. 92 Ziff. 4) (s0 auch schon Entscheid vom 17. Januar 1925 i. S. Schüpbach, nicht publiziert). Danach hätte das Material, welches der Rekurrent zu den an die Kriegstechnische Abteilung gelieferten Schuhen verarbeitet hat, der Arrsteierung nicht unterworfen werden können, wenn er nicht noch andere Materialvorräte besitzt, die zur Berufsausübung während Kkürzerer Zeit hinreichen, noch die Mittel zum Ankauf solcher. Nachdem der Rekurrent jenes Material bereits verarbeitet und die Schuhe verkauft hat, steht nichts entgegen, dass dessen UnpfändSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 7. 27 barkeit auch auf denjenigen Teil des gewonnenen Erlöses übertragen würde, welcher den Gegenwert des verarbeiteten Materials darstellt. Da indessen nicht feststeht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Unpfändbarkeit zutreffen — jedenfalls nicht in dem Punkte, ob der Rekurrent noch andere Materialvorräte besitze, während freilich aus der Aufhebung der Arrestierung des der vom Rekurrenten geleisteten Arbeit entsprechenden Gegenwertes des Erlöses durch die Vorinstanz geschlossen werden muss, sie sei davon ausgegangen,
dass der Rekurrent keine andern Mittel besitze, welche allenfalls zur Anschaffung von Material dienen könnten —, muss die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund der hierüber zu treffenden Feststellungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuld betr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 3. Februar 1925 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese Behörde zurückgewiesen wird.
7. Entacheid vom 17. Februar 1925 i. S. Richheimer.
SchKG Art. 271, 279, Abs. 2: Die Einrede, dass eine Forderung, für die ein Arrest erwirkt wurde, pfandversichert sei, ist vom Arrestschuldner im Wege einer Arrestaufhebungskiage geltend zu machen.
A. — Gestützt auf einen Arrestbefehl, den die Eheleute Maier-Strauss in Zürich gegen Ferdinand und Hugo Richheimer in Frankfurt a/M. für eine Forderung von 30,000 Fr. nebst Zins erwirkt hatten, belegte das Betreibungsamt Zürich I am 27. August 1924 eine Goldsammlung der Schuldner im Tresor Nr. 351 der eidg. Bank in Zürich bis zum Betrage von 32,5900 Fr.