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76. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtellung vom 8. Dozembor 1927 i. S. Molster gegen Moietor. Versöhnung während des Scheidungsstreites: Art. 137 Ábs. 3 ; 138 Abs. 3 und 142 ZGB : Schriftliche Versöhnungserklärung ; sie gilt als freiwillig gewollt, wenn die Ehegatten nachher die geschlechtlichen Beziehungen wieder aufnehmen. Trotz der Versöhnung kann die Scheidungsklage, wenn auch nicht wegen Ehebruchs und Misshandlung, so0 doch wegen tiefer Zerrüttung aufrechterhalten werden. Mit Rücksicht auf die Versöhnung ist jedoch regelmässig anzunehmen, die Zerrütung sei nicht s0 tief, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden dürfe, Es ist materiellen Rechts und darum vom Bundesgericht zu überprüfen, ob eine Versöhnung zwischen den Parteien stattgefunden hat, und welches ihre Folgen sind. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist an der Versöhnung nicht zu zweifeln. Danach hat sich die Klägerin nach der schriftlichen Versöhnungserklärung zweimal dem Beklagten geschlechtlich hingegeben und zwar freiwillig und gewollt, da sie sich zu diesem Zwecke in die Wohnung ihres Mannes begeben hat. Das lässt den Rückschluss zu, dass auch die Versöhnungserklärung ihrem freien Willen entsprach, Sie hat denn auch nachher erklärt, sie habe es mit dem Manne noch einmal versuchen wollen. Durch diese Versöhnung ist der Klägerin die Berufung auf den Ehebruch des Beklagten und die von ihm erlittene Misshandlung abgeschnitten (Art. 137 Abs. 3 und 138 Abs. 3 ZGB).
Dagegen hindert sie die Versöhnung, nachdem es zum Rückzug der Klage nicht gekommen ist, keineswegs, eine trotzdem tatsächlich bestehende Zerrüttung der Ehe geltend zu machen, dem Beklagten das Verschulden am Zerwürfnis beizulegen und deshalb Scheidung zu verlangen. Denn aus dem Zustand der Zerrüttung entsteht fortwährend das Recht auf Scheidung und das Verschulden als Ursache bestehender Zerrüttung wird durch Verzeihung nicht ungeschehen gemacht. Etwas anderes ist es, dass regelmässig in der Verzeihung ein entscheidendes Indiz dafür zu finden ist, dass die Zerrüttung nicht in einem Grade vorhanden ist, wie ihn Art. 142 ZGB zur Scheidung verlangt, nämlich so tief, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Wenn sich eine Frau, wie hier geschehen ist, zu einer schriftlichen Versöhnungserklärung bereit findet, dann mit dem Ehemanne, obwohl sie bereits getrennt leben, die Nacht zubringt und darauf noch ein weiteres Mal zu diesem Zwecke sich in seine Wohnung begibt, so ist es schwer anzunehmen, dass sie innerlich vom Manne losgelöst sel. Dafür ist gerade ihre Behauptung ein weiteres Indiz, dass sie sich infolge der Drohung des Mannes mit Selbstmord zur Unterzeichnung der Versöhnungserklärung genötigt gefühlt habe ; denn diese Drohung würde doch wohl jeden Eindruck auf sie verfehlt haben, wenn sie sich nieht noch mit dem Manne verbunden gefühlt hätte.