54 I 364
48. Auszug aus dem Urteil des RKassationshofes vom 26. November 1928
Sachverhalt
I. i. S. Bundesanwaltschaft gegen Hegetechweiler.
Art. 67 BStR : « Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, »
Der Kassationsbeklagte war mit seinem Motorrad in eine geschlossene Bahnbarriere hineingefahren und dabei zu Fall gekommen. Das Motorrad selber fuhr unter der Barriere durch und blieb vor dem Geleise liegen, wo es noch vor der Durchfahrt des Zuges vom Bahnwärter entfernt werden konnte. Auf Grund dieses Tatbestandes wurde der Kassationsbeklagte wegen Gefährdung dér Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dem Strafrichter überwiesen, aber letztinstanzlich am 13. Juli 1928 vom Obergericht Schaffhausen freigesprochen. Der Kassationshof hob dieses Urteil auf, u. a. mit der Begründung : Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 57 BStR ist die Heraufbeschwörung einer dem technischen Eisenbahnbetrieb innewohnenden Gefahr, sei es durch eine Handlung, welche im Zusammenwirken mit dem planmässigen Bahnbetrieb eine Gefahr für transportierte Personen oder Güter oder für das Bahnpersonal oder -Material begründet, sei es durch Verursachung oder Heraufbeschwörung einer Betriebsstörung und der mit einer solchen notwendig verbundenen Gefahr. Eine Betriebsstörung liegt dabei vor, wenn eine Zur immobilen oder mobilen Bahnanlage gehörende technische Einrichtung beschädigt oder sonstwie ausser Funktion gesetzt oder wenn durch anderweitiges unbefugtes oder pflichtwidriges Eingreifen den auf der Bahnanlage (an oder mit den technischen Bahneinrichtungen) sich abspielenden. ineinandergreifenden Vorgängen (dem technischen Bahnbetrieb) ein planwidriger Verlauf gegeben wird. Wegen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs wird also bestraft, wer schuldhaft eine technische Bahneinrichtung einer Beschädigung oder sonstwie dem Versagen aussetzt oder in anderer Weise die Gefahr eines planwidrigen Ablaufs eines Betriebsvorganges begründet.
Vorliegend bestand nun die Möglichkeit, dass das Motorrad des Kassationsbeklagten, nachdem es einmal die Barriere durchfahren hatte, nicht — wie angenommen — Yor, sondern erst auf den Schienen liegen blieb und s0 durch seine festen Metallbestandteile den gerade daher fahrenden Zug zum Entgleisen brachte (diese 366 ' Strafrecht.
Möglichkeit wird im Bericht der Eisenbahnabteilung des eidg. Eisenbahndepartements vom 2. Oktober 1928 ausdrücklich hervorgehoben). Das Durchfahren der Barriere schloss also die Möglichkeit einer Ausser-Funktionssetzung der Geleise und der Verwirklichung der damit verbundenen Gefahren in sich. Aber auch abgesehen davon bestand die Möglichkeit, dass der Lokomotivführer des gerade daherfahrenden Zuges angesichts des Vorfalles selbst oder des innerhalb der Barriere liegenden Motorrades aus gebotener Vorsicht oder in der Bestürzung den Zug sofort zum Stehen brachte und die mit dem plötzlichen Abbremsen verbundenen Gefahren (für das an exponierter Stelle stehende Personal, Verletzung Reisender durch herabfallendes Gepäck, Kuppelbruch) schuf, Der Vorfall hätte. also auch wenn keine Entgleisungsmöglichkeit bestanden hätte, die Möglichkeit eines planwidrigen Betriebsablaufes und die damit verbundenen weitern Gefahren begründet.
IT, JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE