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45. Auszug aus dem Urteil der Il. Zivilabteïlung vom 28. Juni 1928 ïi. S. Zieger gegen Liechti.
Art. 156 ZGB: Besuchsrecht. Der Richter kann dem besuchsberechtigten Elternteil eine Gewährleistung für die richtige Ausübung des Besuchsrechts auferlegen. Die nähere Bezeichnung der Gewähr kann er der Vormundschaftsbehôürde überlassen. Die Gewähr darf jedoch nicht in einer Geldleistung bestehen, wohl aber z. B. darin, dass der besuchsberechtigte Elternteil während des Besuchs des Kindes zur Schriftenhinterlage verhalten wird.
Aus dem Tatbestand :
Die Beklagte beschwert sich in der Berufung darüber, dass ihr im Scheidungsurteil das Besuchsrecht nur-unter der Auferlegung einer Gewähr dafür eingeräumt worden ist, dass sie das zu Besuch genommene Kind wieder rechtzeitig dem Vater zurückbringe. Das Bundesgericht hat diese Bedingung geschützt.
Erwägungen
Der Richter ist nach Art. 156 ZGB bei der Scheidung verpflichtet und berechtigt, « die nôtigen Verfügungen » über die persônlichen Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern zu treffen. Er hat daher nicht nur das Besuchsrecht näher auszugestalten, sondern ist auch hbefugt, den Eltern oder dem besuchsberechtigten Elternteil eine Gewährleistung für die richtige Ausübung des Besuchsrechtes aufzuerlegen, soweit es das Wohl des Kindes verlangt. Das wird namentlich dann der Fali sein, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der Eltern zu befürchten ist, der Besuchsberechtigte künnte sein Besuchsrecht dadurch missbrauchen, dass er das Kind dem Elternteil, dem es zugesprochen ist, nicht mehr oder nicht rechtzeitig zurückführe. Der dauernde Kampf der KEltern um ihr Kind muss dieses verwirren und verbittern und ist daher für die Erziehung des Kindes von Nachteil ; es ist somit Pflicht des Richters, diesen Nachteilen nach Môglichkeit vorzubeugen. Ob im einzelnen Fall genügend Anlass vorliegt zu Befürchtungen, es müchte das Besuchsrecht zum Nachteil des Kindes missbraucht werden, ist eine Ermessensifrage, welche der den Parteien näherstehende kantonale Richter besser lôsen kann als das Bundesgericht. Von einem Ermessensmisshbrauch darf hier nicht gesprochen werden.
Dass die nähere Bezeichnung der Gewährleistung der Vormundschaftsbehôürde überlassen wird, ist durchaus in Ordnung. Diese Behôrden sind beweglicher als die richterlichen oder die Vollstreckungsbehôrden; sie kônnen