Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

54 III 192

43. Entscheid vom 8. Juli 1928 i. S. Engel und Konsorten.

Beschwerdeverfahren : Die Aufsichtsbehérden ditrfen nicht iiber die Beschwerdeantrige hinausgehen, ausser bei Verletzung zwingender betreibungsrechtlicher Vorschriften (Erw. 2).

Widerspruchsverfahren:DieEntscheidung iber die Frage, ob Russland bezw. seine gegenwàrtige Regierung Figentumsansprache erheben kònne, muss den Gerichten vorbehalten werden (Erw. 3).

Procédure de plainfe. Les autorités de surveillance ne peuvent statuer « ultra petita », sauf en cas de violation de dispositions d’ordre public du droit de poursuite (consid. 2).

Revendication. La question de savoir si la Russie, soit son gouvernement actuel, peut formuler une revendication, doit ètre réservée à l’appréciation des tribunaux (consid. 3).

Procedimento di ricorso : Le autorità di vigilanza non possono statuire « ultra petita » eccetto il caso di violazione di disposti esecutivi d’ordine pubblico (consid. 2).

Rivendicazione : La questione, se la Russia o il suo Governo attuale possano formulare delle rivendicazioni è di competenza dei tribunali (consid. 3).

A.— W. Biirgi in Bern, welcher von H. Engel in Wien 9000 kg Honig gekauft hatte, liess fiir eine Schadenersatzforderung aus Nichterfillung den nach Bern gesandten und dort bei Kehrli & Oehler auf den Namen und firr Rechnung der Speditionsfirma Schiller & Bondi in Wien eingelagerten Honig arrestieren. Als ‘ Engel dem Betreibungsamte mitteilte, der Honig gehòre der Union der Sowjetrussischen Republiken, und als ferner die Spediteure Schiller & Bondi das Betreibungsamt wissen liessen, dass sie sich ausschliesslich an die Weisungen der Wiener Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken zu halten haben, setzte das Betreibungsamt am 8. Mai in Anwendung des Art. 109 SchKG dem Arrestglaàubiger Biirgi Frist zur Klage gegen diesen angeblichen Drittergentiimer an. Hierauf fiihrte Biirgi Beschwerde mit dem Antrag : «Es sei die Verfiggung des Betreibungsamtes BernStadt vom 8. Mai 1928 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die passende Massnahme vorzunehmen. » Der Begriindung der Beschwerde ist zu entneh- «men: «Da es aber nicht der Dritte, die Sowjetunion, ist, welcher den Gewabrsam an der Ware hat, sondern der Arrestschuldner, vertreten durch die Expeditionsfirma Schiller & Bondi in Wien (es war zwischen den

Parteien

vertraglich abgemacht worden, dass der Kaufer und jetzige Arrestgliubiger erst mit der Zahlung von Preis, Zoll und Fracht verfiigungsberechtigt werde und bis zu die em Moment der Verkàufer und Arrestsehuldner dispositionsberechtigt sein solle), so ist die Verfiigung des Betreibungsamtes als gesetzwidrig zu betrachten, und es ist dem Drittansprecher gemàss Art. 106 Al. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 107 Al. 1 und 2 SchKG vorzuschreiben, nach erfolgter Bestreitung seines Anspruches durch den Glaubiger, durch eine Widerspruchsklage seine angeblichen Rechte zu beweisen.

Nebenbei ist zu bemerken, dass, weil Sowjetrussland de jure als Staat durch die Schweiz nicht anerkannt ist, 194 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.

im vorliegenden Falle die prozessrechtliche Parteilegitimation dem Drittansprecher gànzlich fehlt. » (B. — Durch Entscheid vom 8. Juni 1928 hat die Aufsichtsbehérde in Betreibungs- und Konkurssachen fur den Kanton Bern, «in Erwéigung, dass in der Tat ein Widerspruchsverfahren, in dem die russische Sowjetunion Drittansprecher ware, unméglich ist, da die Sowjetregierung von der Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. BGE 50 II S. 512) » erkannt :

« Die Beschwerde wird zugesprochen und die Fristansetzung gemàss Art. 109 SehKG in der Arrestbetreibung Nr. 1903 des Betreibungsamtes Bern-Stadt aufgehoben. »

Sachverhalt

C. — Gegen diesen Entscheid haben sowohl Engel als die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken in Osterreich den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag:

« Es sei der angefochtene Entscheid der kantonalen bernischen oberen Aufsichtsbehérde aufzuheben und das Betreibungsamt Bern-Stadt anzuweisen, in der Arrestbetreibungssache Nr. 1903 der Glaubigerin W. Biirgi Bern gemàss Art. 109 SchKG Frist zu setzen zur Einreichung der Klage gegen die Rekurrentin : Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken in Osterreich, Wien I, Seitzergasse 2-4. » Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwdgung :

1. — Die Frage nach der Rekurslegitimation gibt zu keinen Bedenken Anlass, da auch der Arr:sischuldner ein Interesse daran hat, dass in einer gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung nicht ohne Durchfilhreng des Widerspruchsverfahrens Vermégensstiicke zur Verwertung gelangen, welche nicht ihm selbst gehòren, muss er doch andernfalls befiirchten, einer Klage auf Ersatz in Geld ausgesetzt zu werden.

2. — Der angefochtene Entscheid ist zunichst aus dem Grunde unhaltbar, dass er itber den Beschwerdeantrag hinausgeht. Der Beschwerdefiihrer zielt ja ungeachtet der nur nebenbei zum Ausdruck gebrachten Bezweifelung der prozessrechtlichen Parteilegitimation des Drittansprechers gar nicht darauf ab, dass kein Widerspruchsverfahren gegen den vom Arrestschuldner bezeichneten Dritteigentiimer durchgefilhrt werde, sondern darauf, dass das Widerspruchsverfahren in annerer Weise eingeleitet werde, nàmlich durch Ansetzung nicht der Klagefrist, sondern einer blossen Bestreitungsfrist an ihn, welcher dann allfaàllig die Klagefristansetzung an den bezeichneten Dritteigentiimer nachzufolgen hatte. Wenn der Beschwerdeantrag gleichwohì zunachst auf Aufhebung der Verfiigung des Betreibungsamtes vom 8. Mai gerichtet ist, so war damit nicht die Aufhebung jeglichen Widerspruchsverfahrens gemeint, sondern wollte nur Raum geschaffen werden fiir die Einleitung des Widerspruchsverfahrens auf andere, nimlich die durch Art. 106 SchKG vorgesehene Weise. Im Grunde hat es der Beschwerdefiihrer also nicht auf die Aufhebung, sondern nur auf die Abinderung der das Widerspruchsverfahren einleitenden Verfiigung abgesehen. Uber Beschwerdeantrige hinauszugehen steht aber den Aufsichtsbehérden nur zu, wenn Anlass zum Einschreiten von Amtes wegen bestiinde, was bei Verletzung absolut zwingender Verfahrensvorschriften zutrifft, also solcher, welche im Interesse von dritten, am Verfahren nicht beteiligten Personen aufgestellt sind. Inwiefern es sich vorliegend hierum handeln konnte, hat die Vorinstanz nicht einmal angedeutet und ist auch nicht ersichtlich. Sodann erweist sich die Durchfilhrung eines Widerspruchsverfahrens auch nicht etwa als unmòglich, wie noch darzutun sein wird.

3. — Aber auch in der Sache selbst erweckt der angefochtene Entscheid Bedenken, indem die Vorinstanz Fragen beurteilt hat, iiber welche zu entscheiden den Gerichten vorbehalten bleiben muss, weil sie vom mate- 196 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43, riellen Recht beherrscht werden. So zunàchst die Frage, ob der russische Staat Eigentum und iiberhaupt Privatrechte an in der Schweiz befindlichen Gegenstindenh haben kònne — welche ibrigens nicht so sehr mit der Frage nach der Anerkennung der Sowjetregierung, als vielmehr mit der Frage nach der Anerkennung der Existenz der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken als Staates im Zusammenhang stehen diirfte. Ferner (eventuell) die Frage, ob wegen der Nichtanerkennung. der Sowjetregierung seitens der Schweiz diese Regierung und ihre Organe nicht als legitimiert angesehen werden kénnen, fiir den von ihr geleiteten Staat Eigentumsansprachen an in der Schweiz befindlichen und hier in ein Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogenen Vermbogensstitcken zu erheben und gerichtlich geltend zu machen, gleichgiiltig, ob es sich um solche VermégensgegenstAnde handle, welche sich der russische Staat durch die Sozialisierungsmassnahmen angeeignet -habe, oder andere, beziiglich welcher dies kaum der Fall sein wird. Gerade dass es nicht zur Zustàndigkeit der Aufsichtsbehérden gehéòrt, zu derartigen Legitimationsfragen Stellung zu nehmen, hat die Oberaufsichtsbehéòrde bereits ausgesprochen (BGE 54 III S. 153). Sollite einerseits anerkannt werden, dass die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Eigentum in der Schweiz haben kann, anderseits aber verneint werden, dass die gegenwàrtige russische Regierung oder ihrè Organe solches Eigentum geltend machen kénnen, so wiirde der Fall vorliegen, dass einem Vermégen die nétige Verwaltung fenhlIt, dem nach dem Vorgange von BGE 51 II S. 259 durch Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft beizukommen ware, um die Durchfithrung des Widerspruchsprozesses zu erméoglichen. Vorderhand aber kònnen der widersprechenden Rekurrentin Parteirechte nicht abgesprochen werden.

4. — Zur sofortigen Entscheidung iiber die streitig gebliebene Gewahrsamsfrage auf Grund des einseitigen Vorbringens des Beschwerdefiihrers kann sich das Bundesgerieht nicht entschliessen ; daher ist die Sache zuriickzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begriindet erklàrt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zuriickgewiesen.

44. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Juli 1928 i. S. Stucker-Zbinden.

Kompetenzanspruch gemass Art. 92 Ziffer 3 SchKG., Beruf oder Gewerbebetrieb (Unternehmung)?

Der Betrieb einer Werkstaàattenanlage{(mechanische Werkstàtte), die einen Gesamtschàtzungswert von 5750 Fr. aufweist, stellt keinen Beruf gemiîss Art. 92 Ziff. 3 SchKG dar (Erw. 1).

Die Frage, ob im Betrieb einer Maschine bezw. einer ganzen Anlage ein Beruf oder aber ein Gewerbebetrieb zu erblicken sei, weil dieser den Beizug fremder Arbeitsk ràafte erheischt, richtet sich nicht darnach, wie die betr. Maschine bezw. Anlage tatsàchlich vom Schuldner betrieben wird, sondern ausschiaggebend ist, wie eine Maschine bezw. Anlage der betreffenden Art ihrer gesamten Konstruktion und Zweckbestimmung, sowie ihrem Umfange gemàss normalerweise betrieben wird (Erw. 2).

Objets insaisissables. Art. 92 chiffre 3 LP. Profession ou entreprise ? i L’exploitation d’un atelier mécanique, dont l’installation est évaluée à 5750 fr., ne constitue pas l’exercice d’une profession au sens de l’art. 92 chiffre 3 LP (consid. 1).

Pour résoudre. la question de savoir si l’exploitation d'une machine ou d’une installation mécanique doit étre considérée comme Vexercice d’une profession, cu comme une entreprise parce qu'’elle exigerait de la main-d’euvre étrangére, il faut tabler, non point sur la facon dont le débiteur exploite en fait la machine ou l’installation dont il s’agit, mais sur la maniéère dont une machine ou installation de ce genre devrait étre exploitée normalement, d’après sa construction, sen importance et sa destination (consid. 2).

AS 54 HI — 19283 16

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 92, Art. 106, Art. 107, and Art. 109 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.

Cited in