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56 II 261

43. Urteil der I. Zivilabtellung vom 10. Juli 1990

Faits

I. i. S. Nioderhauser gegen Dubak und Fluri.

Abweïsung der Klage auf Lôsehung eines Grundbucheintrages, der auf Anmeldüng eines nicht verfügungsberechtigten Dritten hin trotz Fehlen einer Vollmachtsurkunde, jedoch in Wahrheït mit Ermächtigung des Eigentümers erfolgt war. ZGB Art. 963, 965, 974, 975 ; OR Art. 32; Grundbuchverordnung Art. 16, 17, 18.

262 Sachenrecht. No 43.

A. — In mehreren gegen B. Rehmann geführten Betreibungen pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt den « Liquidationsanteil des Schuldners an folgenden zu gesamter Hand gefertigten Liegenschaften », nämlich dem Wohnhaus Hackbergstrasse Nr. 35 in Riehen und dem umliegenden Boden, zusammen vier Parzellen, von denen je ein Bruchteil von einem Drittel dem Ehepaar Rehmann zu gesamter Hand gehôrte, die übrigen zwei Drittel aber, wiederum zu gesamter Hand, einer Tochter des Rehmann und deren KEhemann Beyeler, über welch’ letzteren der Konkurs erôffnet war und vom Konkursamt des Kantons Basel-Stadt verwaltet wurde. Als pfändende Gläubiger das Verwertungsbegehren stellten, verkaufte « das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, handelnd namens der Konkursmasse Eduard Beyeler-Rehmann und Frau Martha Bevyeler geb. Rehmann... und das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt, handelnd namens der Pfändungsmasse Benjamin Rehmann-Winter und Frau Euphrosine Rehmann geb. Winter...» die erwähnten Liegenschaften im Mai 1928 freihändig an die Beklagten. Hierüber schrieb das Betreibungsamt am 10. Mai 1928 «an die Ehegatten B. Rehmann-Winter », dass «eine Kaufofferte in Hôhe von 90,000 Fr. vorliegt, wobei die Handänderungssteuer vom Käufer übernommen würde. Mangels Gegenbericht bis Montag 14. Mai 1928 nehmen wir an, dass Sie uns zur Annahme dieser Offerte ermächtigen ». Rehmann liess während dieser Frist nichts von sich hôren. Nach der Feststellung der Vorinstanz « war Rehmann mit dem Verkauf und dessen Bestimmungen einverstanden », und wie seine Ehefrau bezeugt, veranlasste er sie, den Kaufvertrag auf dem Bureau des stipulierenden Notars unterzeichnen zu gehen, was er selbst nicht tun konnte, da er bettlägerig war. Mangels seiner Unterschrift wies das Grundbuchamt die Anmeldung der Eigentumsübertragung zunächst ab. Inzwischen war Rehmann am 8. Juli 1928 gestorben. Seine Tochter Frau Niederhauser, die Klägerin, welche die Erbschañft allein annahm, verweigerte die Unterzeichnung. Um dem Mangel abzuhelfen, stellte das Betreibungsamt bei seiner Aufsichtsbehôrde unter Hinweis auf Art. 73 litt. b der Grundstücksverwertungsverordnung den Antrag, « den Kautfvertrag vom 18. Mai 1928 zu genehmigen resp. das Betreibungsamt namens der Pfändungsmasse Rehmann (bezw. Niederhauser) zu dessen Abschluss zu ermäch- ‘tigen ». Die Aufsichtsbehôrde entsprach diesem Antrag,

worauf dann das Grundbuchamt die Eintragung vornahm. Auf Rekurs der Klägerin hin hob jedoch die Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes am 11. Februar 1929 diesen Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehôrde auf, im wesentlichen aus folgenden Gründen : Weil die Pfändung nicht auf Miteigentumsanteile an Grundstücken, sondern auf den Anteil des Schuldners an Vermôgen einer Gemeinschaft zu gesamter Hand vollzogen wurde, so sei nicht die Grundstücksverwertungsverordnung, sondern die Verordnung über Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermôügen, vom 17. Januar 1923, anwendbar. Diese sehe aber einen derartigen Liegenschaftenverkauf nicht als Verwertungsmassnahme vor. Indessen kônne die danach zunächst zu erstrebende gütliche Einigung zwischen den Beteiligten im Verkaufe der das Gemeinschaftsvermôügen ausmachenden Vermôügensgegenstände selbst bestehen, wozu dann aber nicht etwa das Betreibungsamt ohne weiteres befugt sei. « Kann also der streitige Liegenschaftenverkauf nur auf eine gütliche Einigung der Beteiligten zurückgeführt werden, s0 hat das Betreibungsamt nicht kraft Amtsgewalt, sondern nur kraft gemeinsamer Ermächtigung der Beteiligten zu seinem Abschlusse schreiten kônnen. Somit fehit dem Kaufvertrage der Charakter einer einseitigen betreibungsamtlichen Verfügung (Freihandverkauf im Sinne des SchKG)... » Mit der vorliegenden, gegen die Käufer gerichteten . Klage verlangt Frau Niederhauser-Rehmann die Lôschung des zugunsten jener vorgenommenen Grundbucheintrages.

264 Sachenrecht. No 43, Die Beklagten haben dem Kanton Basel-Stadt den Streit verkündet und tragen mit ihm auf Abweisung der Klage an.

B. — Das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt hat am 4. April 1930 die Klage abgewiesen.

C. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Considérants

Voraussetzung der Eintragung der Beklagten ais Eigentümer der ihnen verkauften Liegenschaften war eïnerseits die Anmeldung seitens der Eigentümer der betreffenden Liegenschaften oder ihres bevollmächtigten Stellvertreters (Art. 963 Abs. 1 ZGB und Art. 16 Abs. 1 Grundbuchverordnung), anderseits der Ausweis über das Verfügungsrecht des Gesuchstellers oder Vollmachtgebers und über den Rechtsgrund (Art. 965 ZGB). Gerade weil der Verkauf und die damit verbundene Ermächtigung des stipulierenden Notars zur Anmeldung ohne Beizichung eines der nchreren Eigentümer, nämlich des B. Rehmann, stattgefunden hatte, lehnte das Grundbuchamt die Eintragung zunächst ab. Um ohne die durch der Tod des B. Rehmann uamôglich gewordene und von seiner Erbin verweigerte (nachträgliche) Mitwirkung auszukommen, versuchte das Betreibungsamt nun, den Verkauf als Zwangsvollstrekkungsmassnahme gegenüber dem B. Rehmann erscheinen zu lassen, und holte zu diesem Zwecke die Genehmigung der Aufisichtsbehôrde ein. Die Befugnis zur Verfügung auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Zwangsverwertung steht nämlich dem Betreibungsamte zu, ohne dass es irgendwelcher Mitwirkung des Eigentümers bedürfte, und das Grundbuchamt hat sich auf die Prüfung der Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Vornabme der Anmeldung zu beschränken (Art. 17 und 18 Grundbucbverordnung). Vorliegend erachtete das Grundbuchamt behôrde die Zuständigkeit des Betreibungsamtes als gegeben, jedoch, wie sich nachträglich herausstellte, zu Unrecht, weil nicht die Voraussetzungen für die zwangsweise Verwertung der Liegenschaften als solcher durch das Betreibungsamt erfüllt waren. = Allein die Klage auf Lôschung eines Grundbucheintrages kann nicht schon mit der Mangelhaftigkeit der Anmeldung oder des Ausweises über das Verfügungsrecht begründet werden. Damit die Klage auf Lôschung durchdringe, muss vielmehr der Eintrag ungerechtfertigt sein, was nur zutrifft, wenn er ohne Rechtsgrund (oder aus einem _ unverbindlichen Rechtsgeschäft) oder auf Verfügung einer nicht verfügungsberechtigten Person bezw. ohne Ermächtigung der verfügungsberechtigten Person erfolgt ist (Art. 975 Abs. 1, 974 Abs. 2 ZGB). An einem solchen Mangel leidet jedoch der angefochtene Eintrag nicht. Zunächst ist am « Rechtsgrund » nichts auszusetzen, da der ôffentlich beurkundete Kaufvertrag genügt, auch wenn das Betreibungsamt schon beim Abschlusse gemeint

haben sollte, der Mitwirkung des B. Rehmann gänzlich entraten zu kôünnen (und nicht etwa erst nachträglich, als diese Mitwirkung wegen Krankheit und nachherigem Tode des B. Rehmann auf Schwierigkeiten stiess, ja unmôglich wurde, den Versuch machte, um die Mitwirkung herumzukommen). Beim Vertragsabschluss ist das Betreibungsamt ja nicht etwa selbst als Vertragspartei (Veräusserer) aufgetreten, wie z. B. bei einer Zwangsversteigerung und der anschliessenden Anmeldung des Zuschlages, wo es die Verfügungsbefugnis Aus seiner Amtsgewalt herzuleiten vermag. Vielmehr hat es sich als Vertreter ausgegeben, zwar nicht ausdrücklich des B. Rehmann, sondern es hat namens seiner Pfändungsmasse gehandelt, was jedenfalls auch die Vertretung des B. Rehmann als des betriebenen Schuldners umfasste. Hiefür wurde es von B. Rehmann ermächtigt. Nicht nur hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindiich festgestellt, dass B. Rehmann mit dem Verkauf um 266 Sachenrecht. No 48, 90,000 Fr. einverstanden war, sondern im Stillschweigen auf das Schreiben des Betreibungsamtes vom 10. Mai . 1928 hin lag auch die unerlässliche Ermächtigungserklärung an das Betreibungsamt, die, obwohl sie die Veräusserung von Grundeigentum betraf, formlos gültig war und daher auch nicht eine ausdrückliche zu sein brauchte (vgl. OSsER, Note 25 zu OR 32 mit Anfübhrung n'cht veroffentlichter Urteile des Bundesgerichts ; BECKER, Note 5 zu OR 32; von Tue, Obligationenrecht, S. 289). Dass das Einverständms bezw. die Ermächtigung sämtliche Vertragsbestimmungen umfasste, wie die Vorinstanz festgestellt hat, was die Klägerin aber als aktenwidnig rügt, war keineswegs erforderlich ; somit ist die Aktenwidrigkeitsrüge belanglos, und zudem ist sie auch unbegründet, da sich aus den Akten nicht der direkte Beweis für das Gegenteil ergibt ; hôchstenfalls hätte es der Gültigkeit des Vertrages schaden kônnen, wenn das Betreibungsamt erheblich von den üblichen Vertragsbestimmungen abgewichen wäre, was aber die Klägerin selbst nicht behauptet.

Zuzugeben ist also zwar, dass das Grundbuchamt mangels Ausweiïises über das Verfügungsrecht des Betreibungsamtes, m.a. W. mangels Betreibung einer von Rehmann ausgestellten Vollmachtsurkunde die Eintragung der Beklagten als Eigentümer der streitigen Liegenschaften hätte ablehnen sollen. Aillein.die einmal erfolgte Eintragung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, nachdem sich herausstellt, dass es dem Betreibungsamt trotz dem Fehlen einer solchen Urkunde doch nicht an der Ermächtigung zur Veräusserung gefehlt bat.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 1930 bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

44. , Avezug aus dem Urteil der I. Zivilabteïilang vom 8. Juni 1930 i. S. Pfister gegen Buser und Konsorten und Versicherungkasse für die eidg. Beamton, Angestellten and Arboiter.

Berechnung des Versorgerschadens im $Sinne von Art. 45 Abs. 3 OR. Der Betrag einer dem Geschädigten infolge des Unfalles ausbezahlten Versicherungsrente ist nicht zu berück- . sichtigen und zwar unbeküimmert darum, ob die Rente dem Geschädigten aus einem privaten Versicherungsvertrag oder aber als statutengemässe Leistung einer 6ffentlich-rechtlichen Versicherungskasse zufliesst (Erw. 3).

Art. 14 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für die eidg. Beamten, Angestellten und Arbeiter (Subrogationsanspruch zugunsten der Versicherungskasse) findet keine Anwendung, wenn ein Beamter erst nach erfolgter Pensionierung durch Verschuiden eines Dritten verletzt oder getôtet worden ist (Erw. 4).

Aus dem Taibestand :

Am Sonntag den 17. März 1929 abends zirka 6 Uhr wurde der damais 67-jährige, seit dem 1. August 1928 pensionierte ehemalige eidg. Oberpferdearzt, Oberst Karl Buser, als er in Bern von der Thunstrasse herkommend in der Richtung der Kirchenfeldbrücke den Helvetiaplatz überschritt, vom Personenautomobil des Beklagten, Albert Pfister-Fisch, der aus der Marienstrasse daherfuhr, angefahren, zu Boden geschleudert und hiebei derart schwer “verletzt, dass er noch am gleichen Tage starb. Der Beklagte war im Momente des Unfalles erheblich angetrunken und fuhr mit einer stark übersetzten Geschwindigkeit. Buser hinterliess eine damals 52 Jahre alte Witwe

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 45 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 963, Art. 965, Art. 974, and Art. 975 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in