Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

56 III 116

28. Entscheid vom 27. Juni 1930

Sachverhalt

I. i. 8. Kanton Bern und Finwohnergemeinde Bern.

Der Entscheid, dass eine nicht schon vor der Konkursgeröffnung entstandene Forderung Massoeverbindlichkeit sei, liegt ohne weiteres schon im Entscheid der zuständigen Behörde darüber, dass eine Forderung gegenüber der Konkursmasse bestehe. Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden.

La décision portant qu’une créance qui n’est pas née avant l’ouverture de la faillite constitue une detie de la masse ost contenue dans la décision de l’autorité compétente portant qu’une créance existe à l’encontre de la masse en faillite. Incompétence des autorités de survelillancs.

La decisione mercè la quale un credito che non è costituito prima della dichiarazione di fallimento è dichiarato un debito della massa deve essere presa dall’autorità competente in proposito. Incompetenza delle autorità di Vigilanza.

4. — Dem am 5. Juli 1928 in Konkurs geratenen J. E. Igeli in Bern stellte die dortige Steuerverwaltung Rechnung für die Zuschlagssteuer des Kantons und der Gemeinde Bern für das Jahr 1929 im Betrage von zusammen 1424 Fr. 40, die an die Konkursverwaltung gesandt wurde. Als die Steuerverwaltung in der Folge verlangte, dass diese Steuer als Masseschuld vorab entrichtet werde, die Konkursverwaltung jedoch nicht hierauf eingehen wollte, führte die Steuerverwaltung bei der Aufsichtsbehörde Besehwerde mit dem Antrag auf entsprechende Anweisung an die Konkursverwaltung, und zwar auch bezüglich später fällig werdender Zuschlagssteuern, « soweit sie ausschliesslich von Gegenständen herrühren, die Konkurssubstrat sind ».

B. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 10. Mai die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Zuschlagssteuer nicht eine Objektsteuer, s0ondern eine Subjektsteuer sei.

C. — Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge und unter Vorlegung eines Gutachtens des Professgors Blumenstein.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht en Erwägung :

Die Vorinstanz scheint ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die ihr unterbreiteten Anträge als selbstverständlich erachtet zu haben. Indessen erweckt diese Auffassung Bedenken.

Freilich hat das Bundesgericht die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Qualifikation einer Forderung als Masseverbindlichkeit vielfach angenommen. Allein hiebei handelte es sich entweder um Entscheidungen über Ansprüche aus dem Gebührentarif, die von diesem selbst (Art. 10 und 15) den Aufsichtsbehörden zugewiesen sind, und zwar natürlich auch in dem Punkte, wer der Gebührenschuldner sei, ob die Konkursmasse oder sonstwer (vgl. BGE 371 $.149 = Sep.-Ausg. 14 8. 29 ; 40 ITT S. 32 ; 50 TIT Ss. 73 ; 52 TIT 8.108 und 191). Oder dann handelte es sich um die durchwegs negative Entscheidung, dass vor der Konkurseröffnung existent gewordene Forderungen nicht als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden 118 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 28.

können (vgl. BGE 43 TIT 8.252 ; 48 III 8. 224 ; 52 TIT S. 109, im Gegensatz zu S. 108). Vorliegend aber leiten « die Rekurrenten eine Masseverbindlichkeit zu ihren Gunsten aus einer nicht schon vor der Konkurseröffnung eingetretenen Tatsache her, nämlich dem Liegenschaftsund Hypothekenbesitz der Konkursmasse Iseli in dem auf die Konkurseröffnung folgenden Kalenderjahre (wogegen die Konkursverwaltung den Besitz mindestens während einem Teil dieser Zeit bestreitet). Von vorneherein kann somit nicht davon die Rede sein, dass die Schuld schon in der Person des Gemeinschuldners begründet worden wäre. Kann die Forderung also nur entweder überhaupt nicht oder dann gegenüber der Konkursmasse bestehen, so fällt die Entscheidung über ihren Bestand mit ihrer Qualifikation als Masseverbindlichkeit zusammen. Sobald der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt, der nach dem Ausgeführten nur gegen die Konkursmasse gerichtet sein kann, s0 kann er denn auch in der gegen die Konkursmasse geführten Betreibung einen allfälligen Rechtsvorschlag beseitigen und die Betreibung durch Pfändung von zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen fortsetzen lassen (vgl. BGE 50 III S. 172), also zur Befriedigung vorab gelangen, ohne dass ihm die Aufsichtsbehörden auf irgend eine Weise in den Arm fallen könnten. Wird eine Masseverbindlichkeit aus einem Vertrag des Gemeinschuldners hergeleitet, den die Konkursverwaltung erfüllt haben und ihrerseits erfüllen will, s0 leuchtet ohne weiteres ein, dass nicht die ÂAufsichtsbehörden, sondern nur die Zivilgerichte verbindlich aussprechen können, was die Konkursverwaltung zur Erfüllung zu leisten habe — was auf die gerichtliche Feststellung einer Masseverbindlichkeit hinausläuft. Dementsprechend kann es auch nur den Steuerbehörden, eventuell nach ihnen dem Verwaltungsgerichte, nicht aber den Aufsichtsbehörden über die Konkursverwaltungen zukommen, einer Konkursmasse als solcher eine Steuer aufzuerlegen, wodurch ebenfalls eine Masseverbindlichkeit begründet bezw. vollstreckbar erklärt wird. In solchen Fällen ist für eine neben der Entscheidung der zuständigen Behörde über den Bestand der Forderung hergehende oder gar mit ihr in Konkurrenz tretende Entscheidung der Aufsichtsbehörden über den MasseverbindlichkeitsCharakter kein Raum. Richtigerweise haben sich die Aufsichtsbehörden diesfalls darauf zu besehränken, dem

Gläubiger, der auf dem Beschwerdeweg cine derartige Masseverbindlichkeit zur Geltung bringen will, eine angemessene Frist zur Geltendmachung der behaupteten Forderung gegen die Konkursverwaltung bezw. Konkursmasse vor der zuständigen Behörde anzusetzen mit der Androhung, dass sonst die Verteilung des Konkursmassevermögens ohne Rücksicht auf die beanspruchte Vorab-Deckung stattfinden werde. Namentlich darf auch einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste in den hier besprochenen Fällen keine weitergehende Folge gegeben werden. In diesgem Sinne müssen die zu allgemein gehaltenen Erwägungen in BGE 48 III 8. 225 /6 eingeschränkt werden. — Ob die Rekurrenten schon gestützt auf die Steuerverfügung der Steuerverwaltung der Stadt Bern in einer gegen die Konkursmasse Iseli anzuhebenden Betreibung die Aufhebung des vorauszusehenden Rechtsevorschlages verlangen können, oder ob sie zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zunächst noch eine höhere Steuerbehörde anrufen müssen, wird sich nach dem kantonalen Steuerverfahrensrecht bestimmen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer - Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Cited in