57 II 133
21. Auszug aus dem Urteil der II, Zivilabteilung vom 13. März 1931 i. S. Luthiger gegen Suter, 1. Anfechtung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in Zivilsachen wegen Y erletzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechts. Die Weiterziehung hat zu geschehen :
durch Berufung, wenn die Gerichtsstandsfrage zusammen mit der Hauptsache beurteilt worden ist und das Urteil in der Hauptsache der Berufung unterliegt (Anderung der Rechtsprechung) ; durch zivilrechtliche Beschwerde in den übrigen Fällen. Arb. 87 Ziff. 3 OG.
134 Familienrecht. N® 21.
2. Der Gerichtsstand doer Vaterschafîtsklage nach Art. 312 ZGB ist, wenn die Klage bloss auf Vermögensleistungen geht, kein zwingender.
Aus dem Tatbestand :
Durch Urteil vom 12. Dezember 1930 hat das Obergericht des Kantons Aargau den Beklagten, in grundgätzlicher Gutheissung der vorliegenden Vaterschaftsklage verurteilt, der Klägerin-Mutter die Kindbettkosten und eine Genugtuungssumme von 500 Fr. zu bezahlen und an den Unterhalt des Kindes einen monatlichen Beitrag von 35 Fr. zu leisten. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Erwägungen
1. Der Beklagte macht vorab geltend, dass die aargauischen Gerichte Zur Beurteilung dieser VaterschaftsKlage gar nicht zuständig gewesen seien, denn die KlägerinMutter habe bei der Einreichung der Klage ihren Wohnsitz in Riech, im Kanton Zug, gehabt. Zwar sei sie minderjährig und im Kanton Aargau (Dietwil) bevormundet. Allein, da sie schon seit einigen Jahren in Risch als Dienstmädchen angestellt sei, also einen eigenen Beruf ausübe, s0 habe síe nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Juni 1919
2. 8. Lehmann gegen Bochtler (BGE 45 II 241) dort selbständiges Domizil. Jener Entscheid beziehe sich zunächst auf das der elterlichen Gewalt unterworfene Kind, gel aber per analogiam auf das unter Vormundschaft stehende auezudehnen. Übrigens sei in Wirklichkeit gar nicht die Vormundschaftsbehörde von Dietwil, sondern diejenige von Risch, wo die Klägerin-Mutter seit dem Tode ihrer Mutter der Berufsausübung obliege, zur Wahrung ihrer Interessen zuständig gewesen, Was wiederum. die Zuständigkeit der zugerischen Gerichte zur Beurteilung der Vaterschaftsklage nach sich ziehe. Dass der Beklagte das Fehlen des Gerichtsstandes erst im Verlaufe des Verfahrens eingewendet habe, könne ihm nicht schaden, da der Gerichtsstand des Art. 312 ZGB ein zwingender sei und dessen Mangel vom Gerichte daher in jedem Stadium des Verfahrens hätte beachtet werden müssen.
Die frühere Praxis aufgebend, hat das Bundesgericht zunächst i. S. Messleny gegen Messleny (BGE 50 II 8. 411) entschieden, dass ein die Zuständigkeit bejahender letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid nicht erst in Verbindung mit der Haupteache durch Berufung gegen das Endurteil weitergezogen werden könne, und dann
3. S. Badan gegen Badan (BGE 52 I Ss. 142 Erw. 1) weitergehend, dass die Anfechtung auch dann nicht durch Berufung zu geschehen habe, wenn die Zuständigkeit erst mit der Sache selbst im kantonalen Endurteil behandelt und bejaht worden ist. Hieran anschliessend wurde noch 1. S. « La Genevoise » gegen Pfirter (BGE 56 II 8. 386) davon ausgegangen, dass « Gerichtsstandsfragen nach der neueren Rechtsprechung selbst dann nicht mit der Berufung vor das Bundesgericht gebracht werden können, wenn sie in Verbindung mit der Hauptsache beurteilt worden sind. und wegen letzterer ohnehin Berufung eingelegt wird ». Dabei war unbeachtet geblieben, dass an dieser Rechtsprechung nicht mebr in vollem Umfange festgehalten werden kann, nachdem Art. 87 OG durch Art. 49 VDG dahin erweitert worden ist, dass letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in Zivilsachen wegen Verletzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössisgchen Rechtes durch zivilrechtliche Beschwerde angefochten werden können. Einerseits iet also die zivilrechtliche Begchwerde ausgeschlossen, sobald das angefochtene Urteil der Berufung unterliegt (weshalb i. S. « La Genevoise » gegen Pfirter schon aus diesem Grunde auf die zivilrechtliche Beechwerde “nicht einzutreten war). Anderseits ist für eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Gerichtestandsbestimmungen des eidgenössischen. Rechtes auch da kein Raum mehr, wo die zivilrechtliche Beschwerde versagt, 136 Familienrecht. N° 21.
weil die Änderung der Gesetzgebung darauf abzielte, die in der Ziyilrechtspflege streitig werdenden eidgenössischen Gerichtsstandsfragen der Beurteilung durch die staatsrechtliche Abteilung zu entziehen und der Beurteilung durch die Zivilabteilungen zu unterwerfen (vgl. die bezügliche Botschaft des Bundesrates im Bundesblatt 1925 II S. 272 (deutsche Ausgabe) bezw. S. 283 (franzögische Augsgabe). Somit bleibt nur übrig, die Berufung gegen das Endurteil auch den erst in ihm enthaltenen Entscheid über die nach eidgenössischem Rechte zu lösende Gerichtsstandsfrage ergreifen zu lassen. Dagegen bleibt es nach wie vor bei der erörterten Rechtsprechung, wenn die Gerichtsstandsfrage in einem letztinetanzlichen kantonalen Zwiechenentscheid erledigt wird, oder wenn nicht die Verletzung von Gerichtsstandsbestimmungen des e idgenössischen Rechtes (im Sinne des Art. 87 Ziff. 3 OG) gerügt wird. Y In diesem Punkte erweist sich die vorliegende Berufung als unhaltbar. Der Gerichtsstand des Art. 312 ZGB ist kein zwingender. Dieser Charakter kommt nur denjenigen Gerichtsständen zu, an deren Beachtung das öffentliche Interesse beteiligt ist. Das öffentliche Interesse ist aber am Gerichtsstand der Vaterschaftsklage, soweit sie lediglich auf Vermögensleistungen geht, ebensowenig beteiligt wie an dieser Klage überhaupt. Ein allfälliger Mangel des Gerichtsstandes war daher nicht von Amtes wegen Zu bériücksichtigen, sondern von der beklagten Partei in der vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Weise einzuwenden. Das ist laut Entscheidung der Vorinstanz nicht geschehen. Der Beklagte hat sich also am Orte der Einklagung eingelassen, wodurch das angegangene Gericht zuständig geworden iet, wenn es nicht schon vorher zuständig gewesen sein sollte.
22. Anszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 19. März 1931 i. S. Trummer gegen Regierungsstatthalteramt Burgdorf.
Das Ehescheidungsurteil im Verhältnis zu vorausgegangenen Kinderschutzmassnahmen, insbesondere zu dern bereits gegen einen oder beide Elternteile verfügten Entzug der elterlichen Gewalt. Art. 156 und 283 ff. ZGB.
Aus dem Tatbestand :
4. Dureh Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Burgdorf war den Eheleuten Ernst und Rosa LüthiTrummer im Jahre 1923 die elterliche Gewalt über ihre sieben Kinder entzogen worden. - HB. — Im Jahre 1925 schied das Amtegericht Burgdorf die Ehe der Eltern Lüthi-Trummer und teilte die Kinder gemäss der von den Parteien vorgelegten Übereinkunft der Mutter zu.
C. — Am 1. Juli 1930 stellte Frau Trummer, geschiedene Lüthi, das Gesuch- um Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über die drei noch minderjährigen Kinder. Das Gesuch wurde vom Regierungsstatthalteramt Burgdorf und vom Regierungsrat des Kantons Bern als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Entscheid des Regierungsrates ergriff Frau Trummer unter Wiederholung des vor den Vorinstanzen gestellten Antrages rechtzeitig die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen :
1. Über die Gestaltung der elterlichen Gewalt in der Familie Lüthi-Trummer liegen zwei sich widersprechende Entscheide vor : einmal die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Burgdorf vom Jahre 1923, durch welche beiden Elternteilen die elterliche Gewalt entzogen worden