Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

58 I 214

35. Urteil des Kassationzhofos vom 14. Juli 1932

Sachverhalt

I. i. 8. BundegsanWwaltschaft gegen Brönl, Ari. 67 B.St.R. Begriff der Gefährdung. — Überfahren eines optisch-akustischen Signals bei einem nur durch eine solche Signaleinriehtung bewachten Bahnübergang;

A. — Der Niveauübergang der Burgdorf-Thun-Bahn bei Gomerkinden ist mit einer óptisch-akustischen Signaleinrichtung gemäss Art. 2 a und 4 b der Verordnung des Bundesrates vom 7. Mai 1929 betreffend den Abschiuss und die Signalisierung der Niveaukreuzungen der Eisenbahnen mit öffentlichen Strassen und Wegen (AS 45, 219) geschützt. Wenn sich der heranfahrende Zug auf 540 m dem Übergang genähert hat, 80 wird das Blinklicht mit Läutwerk vor dem Übergang in Funktion gesetzt. Gemäss Art. 11 Ziff. 2 a gilt der mit Blinklicht und Glocken versehene Bahnübergang in gleicher Weise wie der mit Barrieren geschützte als bewachter Übergang und bedeutet das in Tätigkeit befindliche Signal gleich der geschlossenen Barriere die Sperrung des Übergangs.

Am 17. September 1931 näherte sich der Kassationsbeklagte mit seinem Antomobil diesem Niveauübergang, als das Blinklicht aufzuleuchten begann. Er hielt ungefähr 12 m vor dem Geleise an und als er sah, dass in Sichtweite — diese beträgt ca. 150 m — Kein Zug herannahte, setzte er die Fahrt fort und überfuhr das Bahngeleise. Nachdem er ungefähr 10 m vom Übergang entfernt war, sah er rückblickend den heranfahrenden Zug in einer Entfernung von 110-120 m. vom Übergang. Wegen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs angeklagt, wurde er vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf verurteilt, von der Strafkammer des Obergerichtes dagegen freigesprochen, hingegen der Widerhandlung gegen Art. 11, Ziff, 2, al. a der cit. bundesrätlichen Verordnung und Art. 3 und 8 BG vom 18. Februar 1872 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei schuldig erklärt und zu einer Busse von 10 Fr. verurteilt.

Das Urteil geht davon aus, dass Gefährdung des Eisenbahnverkehrs nur vorliege, wenn die Gefahr naheliegend und nach den konkreten Umständen wahrscheinlich sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen, wo nach Passierung des Übergangs durch das Automobil der Zug immer noch 110-120 m, das sind 11-12 Sekunden Fahrzeit, vom Übergang entfernt gewesen. Ein Versagen des Motors auf dem Übergang, das zwar immer im Bereich der Möglichkeit liege, habe der Automobilführer als unwahrscheinlich ausser Berücksichtigung lassen dürfen. Auch der subjektive Tatbestand der strafbaren Fahrlässigkeit fehle, weil von einem Mangel an Vorsicht nicht gesprochen werden könne, wenn er die Fahrt fortsetzte, als er auf 150 m Sichtweite keinen Zug erblickte.

B. — Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft Kassationsbeschwerde eingereicht. Sie will die Eisgenbahngefährdung bejaht wissen, wenn die Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, das

Schadensereignis herbeizuführen. Entgegen der Auffassung der Strafkammer brauche daher das Schadensereignis nicht naheliegend und nach den konkreten Umständen wahrscheinlich zu sein, sondern es genüge schon jede Möglichkeit des Schadeneintrittes. Diese Möglichkeit sel hier zu bejahen, denn die 11-12 Sekunden, die der Zug noch entfernt war, gsei eine ausserordentlich kurze Zeitspanne, die mit aller Deutlichkeit dartue, wie die Möglichkeit eines erheblichen Schadeneintrittes nahe lag und wie die geringste Verzögerung in der Fahrt des Automobilisten zu einer Katastrophe hätte führen müssen. Das Befahren eines Bahnkörpers trotz Signalisierung des herannahenden Zuges sei in der Gefahrsbegründung ähnich zu werten, wie das Einfahren einer Barriere oder wie das Befahren der Geleise, das ermöglicht werde durch nicht ordnungsgemässe Bedienung der Schranken ; darin sei immer eine Eisenbahngefährdung erblickt worden. Auch subjektiv sei der Tatbestand gegeben. Der Kassationsbeklagte möge sich die von ‘ihm geschaffene Gefahrsmöglichkeit nicht vorgestellt haben, er sei aber hierzu verpflichtet und imstande gewesen.

Erwägungen

Die Auffassung der Bundesanwaltechaft, dass für die Annahme der Eisenbahngefährdung im Sinne des Art. 67 BStG schon jede objektive Möglichkeit des Schadenseintrittes genüge, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Kassationshofes. Es ist sozusagen allgemein anerkannt, dass der Gefährdungsbegriff des Gefährdungsdeliktes und speziell der Eisenbahngefährdung die nahe Möglichkeit, das isss die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintrittes, voraussetzt (vgl. die Lehrbücher des deutschen Strafrechtes LIszT, Ss. 100, BERNER, S. 644, ALLFELD, S. 100, v. HreerEL, SS. 100 ; ScHwaRTz, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, Ziff. 1 von § 306 ; übereinetimmend die Rechtsprechung des Reichsgerichtes, cit. in EaER, Preussisches Eisenbahnrecht, 8. 165 A.

Tá a-76 : ebenso MANFREDINI, Manuale di Diritto Penale, S. 361, ferner, für die Eisenbahngefährdung nach schweiz. Recht die von STAMPFLI in JZ 339 Anm. 13 angegebene Literatur). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht auf demselben Boden (vgl. STÄMPFLI 1. c. $. 339 Ziff. 3). Wenn in BGE 54 I 363 von Dringlichkeit der Gefahr gesprochen wurde, s0 ergibt sich aus der diesem Wort anschliessend gegebenen Definition. gowie auf Grund des dortigen Tatbestandes und aus der widersprechenden Schlussbemerkung über die Strafzumessung, dass . Wieser Ausdruck lediglich im Sinne einer nahen Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit verstanden und der Begriff der Dringlichkeit nur dem der Erheblichkeit der Gefahr gegenübergestellt werden wollte. Anderseits lässt sich die strengere, in der Beschwerde vertretene Auffassung keineswegs aus den dort angezogenen Urteilen Toller vom 25. März 1925 und Demierre vom 13. Oktober 1930 herauslesen ; in jenen Fällen war die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintrittes unzweifelhaft gegeben. Ob nun eine bloss entfernte Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit des Schadens anzunehmen ist, bleibt in jedem Fall nach den konkreten Umständen zu entscheiden.

Es geht nicht an, das Passieren des Niveauüberganges bei tätigem Signal, das schon einsetzt, wenn der Zug noch mehr als 14 km entfernt isss, ohne weiteres dem Durchfahren durch geschlossgene Barrieren gleichzusetzen und die Rechteprechung in diesen Fällen auch auf jene anzuwenden, nur weil die Verordnung vom 7. Mai 1929 geschlossene Barrieren und in Tätigkeit befindliches Signal in gleicher Weise als Sperrung des Überganges erklärt. Dazu sind die beiden Tatbestände zu verschieden, und die Frage der Gefährdung kann überhaupt nicht in dieser Weise ein- für allemal, sondern nur unter Erwägung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Im vorliegenden Falle nun ist kaum möglich, eine Gefährdung der Bahn anzunehmen, dadurch, dass das Automobil die Geleise kreuzte, als der Zug, der mit 36 km Geschwindig-

keit fuhr, noch 180-120 m vom Übergang entfernt war. Man müsste denn schon an ein Versagen des Motors oder an ein kopfloses Manöver des Autolenkers auf dem Übergang bei Ansichtigwerden des auftauchenden Zuges denken, auch etwa daran, dass der Zugführer bei Angichtigwerden des passierenden Automobils mit solcher Möglichkeit rechnen und darum zu plötzlichem Anhalten des Zuges sich veranlassb sehen könnte, das feststehendermassen nicht unerhebliche Schädigungen aller Art im Gefolge haben kann. Allein diese Möglichkeiten sind z0 entfernt, dass von einer Wahrscheinlichkeit der Schädigung vernünftigerweise nicht die Rede sein kann ; tatsächlich hat ja auch der Zugführer, obschon er das Automobil auf dem Übergang (auf 180 m) erblickte, nicht für nötig gefunden, etwas vorzukehren. Ein Tatbestand der vorliegenden Art könnte nur dann als Gefährdung des Bahnbetriebes geahndet werden, wenn das Gesetz selbst das Passieren des Überganges trotz funktionierendem Signal ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände als Eisenbahngefährdung erklärt und damit ein absetraktes Gefährdungsdelikt aufgestellt hätte. Das ist nicht der Fall. Dieses Verhalten ist bloss als Widerhandlung gegen das Bahnpolizeigesetz ein- für allemal unter Strafe gestellt (VO Art. 11 Ziff. 2 a und Bahnpolizeigesetz Art. 3 und 4).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

OFDAG Otffset-, Formutar- und Fotodruck AG 3000 Bern A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC am Pa per I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 36. — Voir N° 36.

IT. HANDELS- UND GEWERBEFRETHEIT m ——— LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 36 und 38. — Voir n°s 36 et 38.

ITT. PRESSFREIHEIT LIBERTÉ DE LA PRESSE

Cited in