Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

58 II 12

4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Februar 1932 i S. Giaier gegen Gemeinderat Schattdorf.

Inwiefern vermag Schwerhörigkeit die Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft oder Beira tschaft zu rechtfertigen (Erw. 1), sei es auch auf eigenes Begehren ? (Erw. 2). :

ZGB Art. 393 Ziff, 2, 394, 395 Abs. 2.

4. — Nach dem Tode der Witwe Anna Gisler in Schattdorf ordnete der dortige Gemeinderat zunächst die Aufnahme des Erbschaftsinventars an mit Rücksicht darauf, dass eines ihrer 12 Kinder, der 1884 geborene Josef Maria Gisler, « zufolge des ihm anhaftenden Gebrechens als Taubstummer, der sich nur schwer äussern und verständlich machen kann, unstreitig nicht in der Lage sein wird, seine Interessen bei der Regelung des Nachlasses seiner Eltern selbständig und hinlänglich wahren zu können... » Damit « das tit]. Waisenamt Schattdorf weitern Pflichten gegenüber unsgerem Bruder enthoben sein dürfte », erklärten sich die Geschwister nach Rücksprache mit einem Mitglied des Gemeinderates bereit, « für unseren Bruder Josef Maria, für alle Zeiten zu sorgen und den ihm aus der Erbschaft ungerer lieben Eltern gel. zufallenden Erbteil in jeder Hinsicht zu sichern und richtig zu verwalten. Für diese Verwaltung mögen Sie einen Beistand aus der Familie bestimmen » (Schreiben vom 6. und 10. August). Daraufhin entsprach der Gemeinderat einem gleichzeitig gestellten Wiedererwägungsgesuch, beschloss jedoch nunmehr :- « Für Herrn Josef Maria Gisler, Zimmermann, geb. 1884, wird auf eigenes Verlangen und von Amtes wegen eine Beistandschaft bestellt. Der Beistand hat bei der Regelung der Erbschaftsangelegenheit mitzuwirken und hierüber der Vormundschaftsbehörde ein Erbvertrag oder ein Teilakt zu unterbreiten. Das Vermögen des unter Beistandschaft Gestellten ist in der Waisenlade Schattdorf zu deponieren und vom Beistand zu verwalten, worüber Letzterer alle zwei Jahre Rechnung abzulegen hat. Als Beistand wird bezeichnet : Herr Obergerichtsvizepräsident Johann Zgraggen zum Sternen in Schattdorf », der Ehemann einer Schwester.

Sachverhalt

B. — Hiegegen legten Josef Maria Gisler und seine Geschwister beim Regierungsrat Rekurs ein.

Der Gemeinderat Schattdorf liess sich u. a. wie folgt vernehmen : Ein Beweis, dass Josef Maria Gisler im Stande sei, seine Interessen selbst zu wahren und zu ver- 14 Familienrecht, Ne 4, treten, sei nicht geleistet worden. Vielmehr müsse das eher bezweifelt werden. Übrigens zweifelten die Geschwister ebenfalls daran, dass ihr Bruder seine Vermögensangelegenheiten selbest besorgen könne, sonst hätten sie nicht selber gewünscht, es möchte ihm ein Beistand be-, zeichnet werden.

Der Regierunggrat des Kantons Uri hat am 7. November 1931 den Rekurs abgewiesen, wesentlich aus folgenden Gründen : Gisler könne « infolge eines Gehör- und Sprachfehlers nur mit Mühe sich äussern und verständlich machen ». In jungen Jahren sei er eine zeitlang in der Taubstummenanstalt Hohenrain gewesen. Seine Geschwister haben gegen die Bestellung einer Beistandschaft für Josef Maria nichts eingewendet, sie sogar selbst gewünscht und die Notwendigkeit diesger Massnahme auch eingesehen. Die Praxis der Ernennung eines privaten Beistandes von Gesetzes wegen sei hierorts unbekannt, sonst hätte man den Gemeinderat gar nicht behelligen müssen, weil ein solcher Beistand zum Vorneherein von der Verwandtschaft selbst hätte bezeichnet werden können.

C. — Gegen diesen Entscheid hat Josef Maria Gisler zivilrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrag auf Aufhebung des Verbeiständungsbeschlusses.

Erwägungen

1. Insoweit die Beistandschaft von Amtes wegen angéordnet worden ist, läsé6 sich den angefochtenen Schlussnahmen nicht entnehmen, ob sie gich auf A rt.393 Ziff. 2 (« Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, 80 hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen ‘und namentlich in folgenden Fällen einen Beistand zu ernennen : bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen - Vertreter zu bestellen, falls nicht die Vormundschaft anzuordnen ist ») oder Art. 395 Abs. 2ZGB (« Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutz eine BeschränFamilienrecht. N° &. 15 kung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, s0 kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält ») stützen wollen, die einzig in Betracht kommen könnten. Indessgen mangeln die Voraussetzungen für die Anwendung der einen wie der anderen Bestimmung. Es war schon ein Widerspruch in sich gelbst, als der Gemeinderat den Beschwerdeführer als taubstumm bezeichnete mit dem Beifügen, er könne sich nur schwer äussern und verständlich machen, womit doch gesagt ist, dass er nicht stumm sei. Freilich hat dann der Regierungsrat diesen Widerspruch dahin korrigiert und abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer infolge eines Gehör- und Sprachfehlers nur mit Mühe sich äussern und verständlich machen könne und zeitweilig in einer Taubstummenanstailt war. Allein mit der blossen Feststellung dieser Anstaltsversorgung ist noch nichts gegen den Beschwerdeführer bewiesgen. (Hätten sich Gemeindeund Regierungsrat auch nur ein wenig um den Erfolg dieser Ánstaltsversorgung gekümmert, so wäre schon ihnen das Zeugnis mit lauter ersten Noten vorgelegt worden, das als novum vom Bundesgericht freilich nicht mehr gewürdigt werden kann, ebensowenig wie die übrigen neuen Belege, Art. 80, 94 OG.) Der Gemeinderat scheint denn auch der Ánsicht zu sein, Gisler seinerseits müsse beweigsen, dass er imstande seì, seine Interessen selbst zu wahren und zu vertreten, und es genüge für die Verbeiständung, dass hieran zu zweifeln sei. Allein nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Verbeiständung zum Zwecke der Vermögensverwaltung nicht ohne weiteres zulässig, wenn eine Person zwar ihr Vermögen nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend

einsichtig ist, um einen Verwalter zu bestellen (BGE 46 IE

8. 353). Nun igt nicht ohne weiteres ersichtlich, wieso Hörund Sprechschwächen zur Vermögensverwaltung unfähig machen sollen. Etwas weiteres liegt aber gegen den Beschwerdeführer nicht vor. Im Gegenteil hat dieser von 16 Familienrecht. N° 4.

Anfang des Verfahrens an immer und immer wieder darauf hinweisen können, dass er sich als tüchtiger Zimmermann durchs Leben geschlagen, ja sogar sich zum Treppenbauer spezialisiert habe — ohne dass Gemeinderat und Regierungsrat hiegegen etwas zu erwidern gewusst hätten. Damit isé widerlegt, dass der Beschwerdeführer infolge seines Gebrechens allgemein zurückgeblieben sei. Unter diesen Umständen hätte dargetan werden müssen, dass im besonderen die geistige Entwicklung des Beschwerdeführers gelitten habe. Beim Fehlen näherer Anhaltspunkte hiefür darf nicht ohne weiteres angenommen werden, der Beschwerdeführer sei nicht einmal fähig, einen Vertreter für die Vermögensverwaltung zu bestellen und zu überwachen, wenn er sgich wirklich nicht persönlich damit abgeben könnte. Insbesondere ist es auch für das Erbteilungsverfahren keineeswegs unerlägslich, dass jeder Erbe persönlich mitrede, anstatt, wenn er Mühe hat, den Verhandlungen zu folgen und sgich daran zu beteiligen, sich vertreten zu lassen. Ganz unbehelflich ist endlich der Hinweis auf das Zugeständnis des Schutzbedürfnisses durch die eigenen Geschwister des Beschwerdeführers. Nicht sie haben den Gemeinderat behelligt, wie der Regierungsrat sagt, sondern als sie vom Gemeinderat wegen der Inventaraufnahme behelligt wurden, haben sie einfach alles getan, von dem síe glauben mochten, dass es geeignet sei, die behördliche Einmischung in ihre Angelegenheiten zu beseitigen, wie es ihnen das Mitglied des Gemeinderates, mit dem sie sich vorerst besprachen, angeregt haben dürfte.

2. Insoweit die Beistandschaft auf ein angebliches eigenes Begehren hin angeordnet wurde, s0 durfte dies nach Art. 394 und 372 ZGB nur geschehen, wenn vom Beschwerdeführer dargetan wurde, dass er infolge seiner Gebrechen oder von Unerfahrenheit seine Angelegenheiten - nicht gehörig zu besorgen vermöge. Aus dem bereits Ausgeführten ergibt sich aber ohne weiteres, dass es an diesem materiellen Erfordernis fehlt. Sollte der Beschwerdeführer auch nicht fähig sein, sich persönlich am ErbFamilienrecht. N°® 4. 17 teilungsverfahren zu beteiligen und nach der Auseinandersetzung allfällig notwendigen Bankverkehr persönlich zu pflegen, s80 könnte deswegen noch nicht gesagt werden, er vermöge seine Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen, solange er nioht unfähig ist, für die nötige Vertretung Zu sorgen, ja allfällig die ganze Vermögensverwaltung einem Dritten zu übertragen und diesen einigermassen zu überwachen (BGE 55 II $. 14; 51 IIS. 103). In diesem Zusammenhang mag daran erinnert werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht einmal Blindheit unter allen Umständen die Bevormundung und Verbeiständung auf eigenes Begehren hin rechtfertigt (vgl. BGE 40 II 8. 180). Hievon abgesehen kann das vom Beschwerdefübrer mitunterzeichnete Schreiben vom 10 August schlechterdings nicht as Verbeiständungsbegehren ausgelegt werden, da es nach dem vorausgegangenen vom

6. August gerade zum Zweck hatte, die Vormundschaftsbehörde « weiteren Pflichten zu entheben ». Vielmehr kann es nur dahin aufgefasst werden, dass die Geschwister des Beschwerdeführers sich nicht von vorneherein auf die Bezeichnung desjenigen unter ihnen versteifen wollten, welches dem Beschwerdeführer bei der Teilung und spätern Verwaltung an die Hand gehen sollte, sgondern die Auswahl dem Gemeinderat anheimstellten — worauf dieser nach seinem Gutfinden eingehen konnte oder nicht, aber nichv eine Umdeutung in ein Begehren um amtliche Verbeiständung vornehmen durfte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Anordnung der Beistandschaft über den Beschwerdeführer aufgehoben.

ABS 58 IL — 1932 2

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 372 and Art. 394 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in