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29. Urteil doer I. Zivilabteilung vom 16. Mai 1933
Sachverhalt
I. i. 8. Einwohnergemeinde Eriz gegen Rohrbach.
Anschlussberufung. Aus dem Antrag muss horvorgehen, welche . Änderungen des angefochtenen Urteilos verlangt werden. OG Art. 67 Abs. 2 (Erw. 1).
id erkhaftung der Gemeinde für eins Gemeindestrasse. Die Strasse als Werk umfasst auch Barrieren, sgelbst wenn die seitlichen Pfosten derselben auf den Nachbargrundstücken stehen. Das Vorhandensein solcher Abschrankungen auf kleinen Bergstrassen im Weidegebiet bildet jedoch keinen Mangel der Anlage. Bedeutung des Fohlens einer Warnungstafel. OB Art. 58 (Erw. 2).
Unerlaubte Handlung der Gemeinde. Unfall cines Radfahrers an der geschlossenen Schranke. Verhältnis von Bundeszivilreeht und kantonalem öffentlichem Recht bei Anwendung des Art. 41 OB (Erw. 3).
Selbstverschulden. OR Art. 44 (Erw. 4).
A. — Das innere Friz und das ausgedehnte Gebiet der Erizberge werden durch eine 3,6 Meter breite Bergstrasse mit der. Gegend von Steffisburg verbunden. Da diese Strasse hinten im Tale in Alpwege ausmündet, welche nach Schangnau und Habkern hinüber führen, hat sie keinen Durchgangsverkehr zu bewältigen. Sie steht im Eigentum der Einwohnergemeinde Eriz und gehört nach dem kantonalen Gesetz vom 21. März 1834 über den