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59 III 77

18. Entscheid vom 27. März 1933 i. S. Krebzser.

Führt das Betreibungszamt im Lastenverzelchnis Gegenstände, deren Eigenschaft als Zugehör zu Zweifeln Anlass geben könnte, einzeln auf, so ist bei Bestreitung dureh den Schuldner regelmässig ihm Frist zur Klage auf Aberkennung der Zugehöreigenschaft zu setzen (VZG 11, 34 litt. a, 102 ; Anleitung dazu 19) (Erw. 1).

78 Schuldbetireibungs- und Konkursrecht. N° 18.

Bei Gruppenpfändung oder Konkurs muss der ersteigernde Gläubiger den Steigerungspreis bar bezahlen, ungeachtet eines allfälligen Privilegs (Art. 129 Konkurrenz von betreibenden Grundpfand- und Pfändungsgläubigern bezüglich stehenden Früchten (Art. 102 Abs. 1 SchKG) (Erw. 3).

Sì l'office des poursuites inscrit à L'état des charges certains objets dont la qualité d’accessoires peut être discutée, et sì cette qualité est contestée par le débiteur, c’est, dans la règle, à lui qu’un délai doit être imparti pour ouvrir action (art. 11, 34 litt. a et 102 ORI ; Instructions conc. ORI, No 19) (conDans la réalisation d’un bien saisì au profit d’une série de créanciers ou d’un bien faisant partie d’une masse en faillite, le créancier adjudicatuire doit payer comptant le prix des enchères, sans égard pour un privilège dont il pourrait bénéficier éventuellement (art. 129 al. 1 LP.) (consid. 2).

Concours de créanciers saisissants avec des créanciers hypothécaires ayant intenté une poursuite en réalisation de gage (en ce qui concerne les fruits) (art. 102 al. 1 LP.) (consid. 3).

Se l’ufficio esecuzioni iscrive nell’elenco degli oneri degli oggetti il cui carattere d’accessorio pare dubbio, e se questo carattere è contestato loro dal debitore, il termine per agire in giudizio deve essere di regola impartito a costui (art. 11, 34 lett. a e 102 RFF ; Tstruzioni conc. RFF. No. 19) (consid. 1).

In caso di realizzazione d’un bene pignorato in favore d’un gruppo di creditori o d’un bene compreso in una massa fallimentare, il creditore deliberatario deve pagare a contanti il prezzo d'’incanto anche se per avventura fruisce d’un privilegio (art. 129 cp. 1 LEF) (consid. 2).

Conecorso di creditori pignoranti con dei creditori ipotecari che hanno promosso un’esecuzione in via di realizzazione del ÞPegno (concernente i frutti} (art. 102 ep. 1 LEF) (consid. 3).

Sachverhalt

A. — In der ersten Hälfte des Jahres 1932 wurden gegen den Rekurrenten vier Grundpfandverwertungsbetreibungen in sein Bauerngut angehoben. Sodann wurde am 7. bezw. 21. Juli bezw. 5. August für verschiedene zur Gruppe No. 40, an der auch die Ehefrau des Schuldners für 15,000 Fr. teilnahm, zusammengeschlossene Gläubiger mit Forderungen im Kapitalbetrage von insgesamt 6420 Fr. 75 Cts. Fahrnis im Schätzungswerte von 5026 Fr. 50 Cts., worunter eine Obstmühle, ein Heuaufzug und ein Stock Mist, sowie schliesslich die auf 48,000 Fr. geschätzte, mit über 58,000 belastete Liegenschaft gepfändet, auf der damals sowohl Emdgras als Weizen noch standen. Endlich wurden am 8. September für andere zur Gruppe No. 41, an welcher wiederum die Ehefrau des Schuldners mit 15,000 Fr. teilnahm, zusammengeschlossene Gläubiger mit Forderungen im Kapitalbetrage von insgesamt 322 Fr. 55 Cts. weitere, bisher noch nicht gepfändete Fahrnis im Schätzungswerte von 1150 Fr. gepfändet, worunter eine Obstpresse. Als die Grundpfandgläubiger dann das Verwerbungsbegehren stellten, bezeichnete das Betreibungsamt in dem am 4. Januar 1933 versandten Lastenverzeichnis die oben einzeln erwähnten, gesondert gepfändeten Fahrnisgegenstände (Heuaufzug, Obstpresse, Obstmühle, Miststock) als Liegenschaftszugehör. Am 12. Januar bestritt der Schuldner die Zugehöreigenschaft dieser Gegenstände, worauf ihm das Betreibungsamt eine zehntägige Frist zur Klage auf Aberkennung der Zugehöreigenschaft gegen die Grundpfandgläubiger ansetzte. Gleichwohl wurde die Liegenschaft am 16. Januar versteigert, und zwar, wie es scheint, ohne jene Zugebörgegenstände. Um die gleiche Zeit wurde auch der seinerzeit vom Schuldner selbst «zu Gunsten der Gläubiger, bis Austrag der Sache » geerntete Weizen versteigert, soweit er nicht vom Schuldner verbraucht worden war oder ihm darüber hinaus noch überlassen wurde ; den Erlös s0Il das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern zuzuteilen gedenken. Ebenso wurde eine Jauchepumpe versteigert, wobei das Betreibungsamt den zunächst der Ehefrau des Schuldners erteilten Zuschlag sofort wieder aufhob, als síie unter Hinweis auf ihr Recht zur Verrechnung mit ihrer Frauengutsforderung die Barzahlung verweigerte, und die Steigerung fortsetzte.

BD. — Mit der vorliegenden Beschweérde verlangen der Schuldner und seine Ehefrau 1. Aufhebung der Klagefristansetzung bezügliehn ‘der erwähnten Zugehörgegenstände, 80 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne Ig.

2. Aufhebung der weiteren Versteigerung der Jauchepumpe, 3. Zuteilung des Erlöses des Weizens an die Pfändungsgläubiger statt an die Grundpfandgläubiger, ansonst der Schuldner eine Vergütung für die Einheimsung beanspruchen müsste.

C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 16. März 1933 die Beschwerde abgewiesen.

D. — Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Il. — Indem das Betreibungsgamt die streitigen, vorerst gesondert gepfändeten . beweglichen Sachen nachher im Lastenverzeichnis über die Liegenschaft als deren Zugehör bezeichnete, hat es einen Konflikt zwischen den Pfändungsgläubigern und den Grundpfandgläubigern geschaffen, der freilich beseitigt würde, wenn der Schuldner im Lastenbereinigungsprozess mit seiner Bestreitung der Zugehöreigenschaft durchdränge. Dagegen ist die vorliegende Beschwerde keinesfalls geeignet, diesen Konflikt zum Austrag zu bringen, weil sie erst nach Ablauf von zehn Tagen seit der Mitteilung des Lastenverzeichnisses geführt wurde. (Eine frühere, auf die Mitteilung des Lastenverzeichnisses hin deswegen geführte, freilich mit unzulänglichem Antrag versgehene Beschwerde war ausschliesslich vom Schuldner, nicht auch von seiner Ehefrau, die infolge Anschlusses ebenfalls Pfändungsgläubigerin ist, ausgegangen und ist abgewiesen worden, ohne dass eine Weiterziehung erfolgt wäre ; davon aber, dass deswegen jederzeit, ohne Befristbung, Beschwerde geführt werden könne, kann keine Rede sein, da keine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 SchKG oder Verletzung zwingender Vorschriften vorliegt.) Infolgedessen steht gegenwärtig nur noch zur Entscheidung, ob mit Recht dem Schuldner Frist zur Klage auf Aberkennung der Zugehöreigenschaft gesetzt worden 8e1, Für die Aufnahme von Zugehör in das Lastenverzeichnis im Pfandverwertungsverfahren kann Ark. 34 litt. a VZG, auf den Art. 102 VZG verweist, nur entsprechend angewendet werden, nämlich s0, dass nach Anleitung des Art. 11 VZG Gegenstände, die nach der am Ort üblichen Auffassung Zugehör sind, nicht zu erwähnen, dagegen diejenigen beweglichen Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind oder deren Eigenschaft als Zugehör zu Zweifeln Anlass geben könnte, als solche einzeln aufzuführen sind. Da die streitigen Gegenstände nicht im Grundbuch angemerkt sind, lässt sich deren Aufnahme in das Lastenverzeichnis nur so erklären, dass die Zugehöreigenschaft nach der Ansicht des Betreibungsamtes zu Zweifeln Ánlass geben könnte, sei es, dass das Betreibungsamt trotz dem Fehlen einer Anmerkung im Grundbuch auf den Widmungswillen des Grundeigentümers schliessen zu dürfen glaubte, sei es, dass ihm das Bestehen eines Ortsgebrauches nicht über alle Zweifel erhaben zu sein schien. Im letztern Falle konnte es sich

auf Art. 19 litt. a der Anleitung zur VZG stützen, wonach, wenn die Zugehöreigenschaft eines im Lastenverzeichnis aufgeführten Gegenstandes bestritten wird, der nach der am Ort üblichen Auffassung Zugehör ist, dem die Zugehöreigenschaft Bestreitenden Frist zur Klage auf Aberkennung der Zugehöreigenschaft zu setzen ist. (Damit 1sf gleich der Einwand der Rekurrenten widerlegt, dass nie dem Bestreitenden Klagefrist angesetzt werden dürfe ; vgl. dagegen übrigens auch Art. 39 VZG und Art. 20 der Anleitung dazu. ) Für den erstern Fall dagegen fehlt es an einer ausdrücklichen Vorschrift, Indessen ist auch in diesem Fall ebenso vorzugehen und nicht etwa umgekehrt den Grundpfandgläubigern Frist zur Klage zu setzen. Letzteres dürfte nach Art. 19 litt. b der Anleitung zur VZG nur geschehen, wenn sie es gewesen wären, die nachträglich die Aufnahme von nicht schon durch das Betreibungsamt aufgenommenen Gegenständen als Zugehör in das Lastenverzeichnis verlangt hätten. Indem nämlich das Betreibungsamt von sich aus die streitigen 832 Schrldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 18.

Gegenstände im Lastenverzeichnis als Zugehör bezeichnete, hat es bereits einen prima-facie-Entscheid über die zweifelhafte Frage nach der Zugehöreigenschaft gefällt und zwar in bejahendem Sinne. Dann scheint es aber richtig, dass die Klägerrolle demjenigen auferlegt wird, der diesen prima-facie-Entscheid, durch den die Ausdehnung der Pfandhaft der Grundpfandgläubiger auf die streitigen Gegenstände als Liegenschaftszugehör vorderhand anerkannt wurde, angreifen will. Gegenteiliges Vorgehen liesse sich höchstens rechtfertigen, wenn ofenbar wäre, dass das Betreibungsamt Sachen als Zugehör bezeichnet hat, denen « diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann », was bezüglich des Mistes zutreffen dürfte (vgl. HaaB, Note 10 zu Art. 644/5). Allein die Prozessökonomie erheischt, dass die mehreren Zugehörgegenstände einheitlich behandelt werden, wobei der geringwertige Mist natürlich vor den übrigen Kkostbareren Gegenständen zurückzutreten hat. — Nicht in Frage kommen kann, dass die Klagefrist den Pfändungsgläubigern, worunter der Ehefrau des Schuldners, gesetzt werde, weil diese wegen der Liegenschaftspfändung das Lastenverzeichnis ebenfalls erhalten haben müssen, sich jedoch ausnahmslos, die Ehefrau des Schuldners miteingeschlossen, stillschweigend der Androhung unterzogen haben, dass die im Verzeichnis angegebenen Zugehörgegenstände als solche anerkannt gelten, wenn nicht innerhalb zehn Tagen nach Empfang eine Bestreitung erfolgt, sodass also nur der Schuldner allein übrig geblieben ist, um die Bestreitung durchzukämpfen.

2. Dass der sich an der Steigerung beteiligende betreibende Gläubiger entgegen Art. 129 Abs. 1 SchKG im Umfange seiner Forderung keine Barzahlung zu leisven brauche, kann nur für die Einzelbetreibung als Rechtssatz anerkannt werden, dagegen weder für die Gruppenpfändung noch für den Konkurs, auch nicht mit der hier selbstverständlichen Einschränkung, dass er nur im Umfange der sicher zu erwartenden Zuteilung gelten könnte, weil es im Zeitpunkte der Steigerung an einer leicht zu übergehenden Grundlage für die Anwendung eines solchen Satzes noch fehlt. Daher konnte das Betreibungsamt ohne Rechtsverletzung — und nur wegen einer solchen und nicht wegen blosser Unangemessenheit steht die Weiterziehung an das Bundesgericht ofen (Art. 19 SchKG) — der Beteiligung der Rekurrentin an der Steigerung keine Wirkung beimessen, insoweit sie keine Barzahlung leisten wollte, obwohl sie, auch ohne Berücksichtigung des Konkursprivilegs, als weitaus grösster Gruppengläubiger Anspruch auf mindestens 2/3 des Nettoerlöses machen kann, nachdem ihr Anschlussrecht nicht bestritten worden ist. Auf das behauptete Konkursprivileg für ihre Forderung aber könnte vorderhand sowieso nicht abgestellt werden, weil bis nach der Durchführung des Kollokationsverfahrens noch dahinsteht, ob ein solches anzuerkennen ist.

3. Wem der Erlös aus den Früchten der Liegenschaft zuzuteilen sei, ob den Grundpfand- oder den Pfändungsgläubigern, darüber wird erst in der Verteilungsliste eine verbindliche Verfügung zu treffen sein. Da eine solche gegenwärtig noch nicht vorliegt, war der Rekurrent noch gar nicht in der Lage, mit seiner Beschwerde eine gegenteilige Entscheidung zu beantragen, sondern musste er sich darauf beschränken, die Geltendmachung einer Vergütung für die Einheimsung der Früchte vorzubehalten für den Fall, dass der Fruchterlös nicht den Pfändungsgläubigern zugeteilt werde, was aber solange nicht Gegenstand einer Beschwerde bilden kann, als gar keine betreibungsamtliche Verfügung hierüber vorliegt. Zur Richtschnur des Rekurrènten mag immerhin schon hier auf Art. 16 Abs. 3 (101) VZG verwiesen werden, wonach der Schuldner, dem die Bewirtschaftung der Liegenschaft überlassen wird, keine besondere Vergütung zu beansgpruchen hat, sofern ihm ein Teil der Früchte als Beitrag an seinen Unterhalt überlassen wird. Bezüglich des Verhältnisses zwischen Grundpfandgläubigern und Pfän- 84 Sehwuldbetreibungs- und Tonkursrecht. N® 19, dungsgläubigern aber hat schon die Vorinstanz zutreffend auf Art. 102 Abs. 1 SchKG verwiesen, wonach die Grundpfandgläubiger zwar nicht ohne weiteres durch die Anhebung der Grundpfandbetreibung Rechte an Früchten erwerben, jedoch sobald die Liegenschaft gepfändet wird, weil durch die Pfändung regelmässig das Pfändungspfandrecht an den Früchten entstehen würde, aber eben ausnahmsweise nicht mehr zur Entstehung gelangt, sobald eine Grundpfandbetreibung angehoben worden ist. Wie unter diesen Umständen der Rekurrent glauben kann, es sei eventuell Sache der Grundpfandgläubiger, Klage zu erheben, um ihre Rechte gegenüber den Pfändungsgläubigern der Gruppen 40 und 41 zur Geltung zu bringen, ist unerfindlich.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 17, Art. 19, Art. 102, and Art. 129 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 11, Art. 34, Art. 39, and Art. 102 — the act was consolidated again on January 1, 2012.

Cited in