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2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Januar 1924 i. S. R. gegen D.- Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB. Die Vorschrift von Árt. 419 ZGB, wonach der Beistand sich auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken hat und Verfügungen, die darüber hinausgehen, nur mit besonderer Ermächtigung vornehmen darf, gilt auch für den Verwaltungsbeirat. Diese Ermächtigung zu erteilen, ist der Verbeiratete rechtlich unfähig, weshalb sie immer von der Vormundschaftsbehörde ausgehen muas, Die Vorinstanz geht davon aus, dass nach der im Kanton Nidwalden herrschenden Auffassung eine Beiratschaft keine s0 einschneidende Massnahme sei, dass. der unter Beiratschaft Gestellte nicht selber dem Beirat die Ermächtigung zu Verwaltungshandlungen erteilen dürfte, welche über das gewöhnliche Mass hinausgehen. Allein das Mass der Wirkungen einer Beiratschaft bestimmt sich nicht Familienrecht. N° 2. LI nach den am Ort der Amtsführung bestehenden Anschauungen und Gepflogenheiten, sondern ergibt sich aus dem Gesetz für das ganze Gebiet der Schweiz in einheitlicher Weise.
Die Beiratschaft ist im Gesetz im Abschnitt über die Beistandschaft geordnet. Während jedoch die Bestellung eines Beistandes (im Sinn der Art. 392-394 ZGB} zwar in gewissen Fällen das Fehlen der Handlungsfähigkeit des Verbeiaständeten voraussetzt, aber selbst keinerlei Einfluss auf die Handlungsfähigkeit desselben ausübt, bewirkt die Bestellung eines Beirates eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betreffenden Person (vgl. das Marginale zu Art. 395), und zwar s0wohl im Fall der Vertretungs- als auch in demjenigen der Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2). Was insebesondere die letztere anbetrifft, so0 ist die Aufgabe des Beirates mit Bezug auf die Sorge für das Vermögen im wesentlichen die nämliche wie diejenige eines Vormundes, und auch die Voraussetzung für die Bestellung dieses Beirates 1st im Grund die gleiche, nämlich die Unfähigkeit des Schützlings zu einer richtigen Vermögensverwaltung. Ein Unterschied besteht nur darin, dass dem Verbeirateten 1mmerhin noch die Fähigkeit zu vernünftiger Verfügung über die Erträgnisse zugemutet wird, während dem Bevormundeten auch diese aberkannt wird. Nun bestimmt Art. 419, dass der Beistand sích auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken hat und Verfügungen, die darüber hinausgehen, nur auf Grund einer besonderen Ermächtigung vornehmen darf, die ihm der Vertretene selbst oder, wenn dieser hiezu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde erteilt. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrer Stellung im System des Gesetzes auf die beiden Arten von Vertretung, die 1m vorangegangenen (ersten) Abschnitt eingeführt worden sind, also auch auf die Beiratschaft. Die Beistandschaft im engern Sinn (Art. 392-394 ZGB) lässt nun, weil sie an sich keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit hat, das Recht und I Familienrecht, Ne 2, die Fähigkeit des Verbeiständeten unberührt, den Beistand zu besonderen Verfügungen zu ermächtigen. Die Ermächtigung durch die Vormundschaftsbebörde kommt hier nur in Frage, wenn der Verbeiständete daran verhindert oder hiezu tatsächlich unfähig ist. Wo jedoch dem Verbeiständeten (im Umfang der Vermögensverwaltung) die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, muss auch die Fähigkeit zur Ermächtigung des Beistandes (Beirates) im Sinn von Art. 419 Abs. 2 verneint werden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber, als er das
Institut der Beiratschaft aufnahm, einer Person, welche zu ihrem Schutz einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit bedarf, der also die für die laufende Verwaltung ihres Vermögens erforderliche Einsicht und Eignung abgesprochen wird, noch einen massgebenden Einfluss auf Vornahme oder Unterlassung von Verfügungen zugestehen wollte, welche über diese laufende Verwaltung hinausgehen. Der unter Verwaltungsbeiratschaft Stehende ist daher (entgegen der Auffassung von KAUFMANN, S. 378, No. 4 a und 262 No. 72, und EaGER, Anm. 4 b zu Art. 395) als nicht fähig im Sinn von Art. 419 Abs. 2 ZGB zu betrachten. Das schliesst immerhin nicht aus, dass der urteilsfähige Schützling, ebenso wie der urteilsfähige Bevormundete (Art. 409), um seine Ansicht befragt wird ; nur hat das nicht im Sinn einer Mitentscheidung zu geschehen. Sollte aus den Ausführugnen im Entecheid BGE 59 IT 103 Erw. 2 etwas“ Abweichendes herauszulesen sein, 80 könnte daran nicht festgehalten werden. Ob im Fall einer Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) die Mitwirkung des Beirates auch noch einer Ermächtigung durch die Vormundschaftsebehörde bedarf (wie das in der Praxis der kantonalen Behörden schon entscheiden worden ist, vgl. SIZ Bd. 24 8. 234), braucht hier nicht näher erörtert zu werden.