Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

60 II 61

14. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 2. Februar 1934 i.S. Sulzer-Geiger gegen Schweizerische Eidsenossenschaît.

Elektrizitätshaftpflicht: Art. 27 ff. EIG gelten nur für Unfälle (und Sachschäden), die sich beim Betrieh . und nicht auch für solche, die sich beim Bau von Starkund Schwachstromanlagen ereignen.

Am 23. April 1931 verunglückte in Safenwil der Sohn der beiden Kläger, Walter Sulzer, Elektriker. Sulzer batte am 19. Januar 1931 mit der Kreistelegraphendirektion III in Olten einen Vertrag abgeschlossen, durch den ihm Telephonfreileitungsbauten übertragen wurden.

Der Unfall ereignete sich, als Sulzer eine Leitung erstellte, die eine Hochspannungsleitung des aargauischen Elektrizitätswerkes kreuzen musste. Der Draht kam dabei mit der Hochspannungsleitung in Berührung, was ‘den sofortigen Tod Sulzers zur Folge hatte.

Mit der vorliegenden Klage verlangten die Eltern Sulzers von der Eïidgenossenschaft Schadenersatz und Genugtuung.

Erwägungen

Die Kläger berufen sich für ihre Forderangen auf Art. 27 EIG. Allein diese Vorschrift gilt gemäss ihrem klaren Wortlaute nur für Unfälle, die sich beim Betriebe einer Schwach- oder Starkstromanlage ereignen.

Von Unfällen anlässlich des Baues einer solchen Anlage ist darin nicht die Rede, im Gegensatz zum Eisenbahnhaftpflichtgesetz, das nach Art. 1 ausdrücklich sowohl 52 Urheberrecht. N°0 15.

auf die beim Bau wie auf die beim Betrieb einer Eisenbahn vorkommenden Unfälle Anwendung finden will. Diese Beschränkung des Art. 27 EÏG auf die Betriebsunfälle wird übrigens durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt. Der Bundesrat hatte im Entwurfe vom 5. Juni 1899 (BBL. 1899 III 823 ff.) die Kausalhaftpflicht, wie sie in Art. 27 des Gesetzes für Betriebsunfälle Recht geworden ist, auch schon für Bauunfüälle vorgesehen. Die Bestimmung wurde jedoch in den eidgenôssischen Räten auf Veranlassung der ständerätlichen Kommission gestrichen mit der Begründung, dass der Bau eïner elektrischen Anlage nicht mehr Gefahren in sich schliesse als die Errichtung irgendwelcher anderer Bauten; die besondere Gefahr beginne erst mit dem Eintritt des Stromes in die Leitung, also mit dem Betriebe (Sten. Bulletin 1902 S. 71 ff. und 159).

Im vorliegenden Falle befand sich aber die Telephonleitung, als deren Inhaberin die Beklagte in Anspruch genommen wird, zur Zeit des Unfalles unzweifelhaïft noch nicht im Betrieb, sondern war erst im Bau begriffen. Das schliesst die Anwendung von Art. 27 ElG aus.

VI. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Art. 27 — the act was consolidated again on January 1, 2001, June 1, 2002, January 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2006, December 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2009, June 1, 2009, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2015, January 1, 2017, July 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.

Cited in