61 II 358
81. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1935
Sachverhalt
I. i. 8. Hufschmid gegen Bürke, Revision eines bundesgerichtlichen Zivilurteils, Blutgruppenbestimmung is kein zur Revision eines Vaterschaftsurteils taugliches Beweismitte! im Sinne von Árt. 192 Ziff. 2 BZP. Wori in besteht dieser Revisionsgrund ?
Wie verhält sgich Art. 193 zu Art. 194 BZP ?
Der durch Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 1926 zu Vaterschaftsleistungen verpflichtete Gesuchsteller verlangt mit Eingabe vom 3./4. Dezember 1935 die Aufhebung jenes Urteils wegen Vorliegens eines Revisionsgrundes und die Abweisung der Vaterschaftsklage. Er beruft sich auf den in Art. 192 Ziff. 2 BZP vorgesehenen Revisionsgrund (« wenn der Impetrant entschiedene Beweismittel auffindet, deren Beibringung ihm in frühern Verfahren unmöglich gewesen war ») und nennt als Beweismittel die Vornahme einer Blutuntersuchung zur Feststellung erheblicher Zweifel an seiner Vaterschaft. Diese Massnahme sei als aufgefundenes Beweismittel im Sinne der erwähnten Bestimmung anzusehen, weil sie erst von der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts als Beweismittel anerkannt werde. Davon habe der Revisionsklager durch einen Zeitungsbericht vom 7. September 1935 erfahren, die Frist von drei Monaten zur Einreichung des Revisionsgesuches gemäss Art. 193 BZP sei somit gewahrt.
Erwägungen
Die Revision eines bundesgerichtlichen Zivilurteils kann in den in Art. 192 Ziff. 1 und 2 BZP vorgesehenen Fällen nach Vorschrift von Art. 194 ebenda nur binnen fünf Jah-