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19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. März 1935 i. S. Süecss gegen Achermann.
Mäklervertrag.
1. Bemessung des Mäklerlohnes beim Zusammenwirken mehrerer, unabhängig voneinander beauftragter Mäkler.
2. Ermässigung eines unverhältniesmässig hohen Mäklerlohnes durch den Richter nach Art. 417 OR ; Begriff der Unverhältnismässigkeit. Erw. 4 u. 5. 4A. — Der Beklagte Hans Süess beauftragte den Kläger Leo Achermann am 11. Juni 1932, den Verkauf seines Hotels zum « Schwanen » in Surgee zu vermitteln, und versprach ihm für die Vermittlung eine Provision von 2 % auf der Verkaufssumme. Den gleichen Auftrag erteilte der Beklagte in der Folge auch noch den Liegenschaftsagenten Theiler und Huwiler.
Obligationenrecht. N° I9, 81 Sowohl der Kläger wie Theiler und Huwiler gelangten im Verlaufe ihrer Bemühungen an Xaver Troxler in Kriens und bearbeiteten ihn für den Kauf des « Schwanen ».
Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und Troxler kam am 29. Juli 1932 zustande mit einem Kaufspreis von 200,000 Fr.
Sachverhalt
B. — Auf diesem Kauf hat der Kläger mit der vorliegenden Klage eine Vermittlungsprovision von 4000 Fr. beansprucht, gleich den im Mäklervertrag vereinbarten 2 % des Kaufpreises.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt mit der Begründung, der Verkauf an Troxler sei nicht durch den Kläger, sondern durch Huwiler und Theiler zustande gekommen.
Im PBeweisverfahren hat der Käufer Troxler als Zeuge ausgesagt, er 8el zuerst durch Huwiler auf den « Schwanen » aufmerksam gemacht worden. Wer ihn zum Kauf bestimmt habe, sei « bös » zu sagen. Die Angaben Kaufmanns können zum Entschluss etwas mitbestimmend gewesen sein ; am meisten haben aber Huwiler und Theiler dazu beigetragen.
C. — Die Klage is6 vom Bezirksgericht Zofingen bis zum Betrage von 1000 Fr., vom Obergericht des Kantons Aargau durch Urteil vom 22. September 1934 in vollem Umfange gutgeheissen worden.
D. — Das Bundesgericht als Berufungainstanz hat auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichtes, wonach die Bemühungen des Klägers für den Kaufsentschluss Troxlers mitbestimmend gewesen sind, den Provisionsanspruch grundsätzlich ebenfalls geschützt, dagegen mit dem Bezirksgericht auf den Betrag von 1000 Fr. ermässìgt, aus folgenden
Erwägungen
3. Bei der Bemessung des Anspruches ist davon auszugehen, dass — auch nach der Annahme der Vorinstanz — der Erfolg nicht ausschlieeslich auf der Tätigkeit des