Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

62 I 257

51. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1986 i. S. Sohweizerischer Bankverein gegen eidg. Steuerverwaltung.

Umsatzstempel.— 1. Die Hingabe von Fundingtiteln zur Einlösung verfallener oder fällig werdender Coupons von Anleihensobligationen ist eine entgeltliche Eigentumsübertragung an Wertpapieren im Sinne von Art. 33, Abs. 1 StG.

2. Die Couponabgabe auf den Coupons der Anleihensobligationen gchliesst die Umsatzabgabe auf den Fundingtiteln nicht aus.

3. Das Entgelt, die Gegenleistung des Empfängers der Fundingtitel, ist in der Überlassung des Obligationenkapitals zu erblicken, nicht in der Rückgabe der Coupons an den Obligationenschuldner.

4. Art. 34, Abs. 1 StG. hat nicht die Bedeutung, dass als Entgelt nur eine Gegenleistung in Geld in Betracht komme.

4A. — Das Königreich Jugoslawien und die jugoslawische Staatshypothekenbank, die der vertraglichen Zinspflicht für die 7 % internationale Stabilisierungs-Goldanleihe von 1931 und für die 7 % Pfandbriefanleihen von 1924 und 1927 nicht zu genügen vermochten, haben im Jahre 1933 den Gläubigern, welche sich nicht mit der Einlösung der Coupons in Belgrad und zum Dinarnennwert begnügten, den Umtausch der in den Jahren 1932 bis 1935, bezw. 1933 bis 1936, verfallenen oder fällig werdenden Coupons gegen Fundingobligationen in franzögischer Währung offeriert.

Der Schweizerische Bankverein hat diese Offerte in der Schweiz in der Weise bekanntgegeben, dass er Zirkulare an die Personen versandte, welche Partialen der Anleihen von 1924, 1927 oder 1931 bei ihm deponiert oder Coupons von Obligationen dieser Anleihen bei ihm zur Einlösgung eingereicht hatten. — Für die in den schweizerischen Verkehr gebrachten Fundingobligationen hat der Bankverein, im Jahre 1934, anlässlich der Kotierung, die Couponabgabe entrichtet. Eine Emissionsabgabe wurde, gestützt auf eine Auskunft der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. März 1934, nicht bezahlt ; es wurde angenommen, die Bekanntgabe der Offerte der ausländischen Anleihensschuldner durch den Bankverein habe nicht den Charakter 268 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfilege.

eines öffentlichen Angebotes an einen grösgerN Personenkreis im Sinne von Art. 30, Abs. 1 StG.

Sachverhalt

B. — Im Jahre 1936 wurde bei einer Kontrolle der Registerführung festgestellt, dass auf den jugoslawischen Fundingobligationen, deren Umtausch gegen Coupons der Bankverein vermittelt hatte, eine Umsatzabgabe nicht entrichtet worden war. Der Bankverein wurde durch Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 831. Juli 1936 verhalten, die Umsatzabgabe zu entrichten. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat eine Einsprache gegen diese Besteuerung am 26. September 1936 abgewiegen. :

Hiegegen richtet der Bankverein eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der Erhebung einer Umsatzabgabe auf den Vandingobligationen der 3 erwähnten Anleihen abzusehen.

Erwägungen

1. Es fragt sich, ob der Tatbestand des Art. 33 I StG gegeben sei, bei dessen Vorliegen die Umsatzabgabe auf Wertpapieren geschuldet ist. Eine Eigentumsübertragung auf den jugoslawischen Fundingtiteln an die Inhaber der Anleihenstitel liegt vor ; das Geschäft wurde durch die Rekurrentin, die u. a. den Effektenhandel betreibt, vermittelt. Streitig ist dagegen, ob das Erfordernis der Entgeltlichkeit erfüllt sei.

Die Anleihensobligationen, um die es sgich handelt, sind Inhaberobligationen mit Zinsscheinen, die ebenfalls den Charakter von Inhaberpapieren haben. Löst der Schuldner den fälligen Coupon durch Zahlung des Zinses ein, 80 erfüllt er eine vertragliche Pflicht. Der Coupon ist zurückzugeben, weil beim Inhaberpapier der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet ist (Art. 848 OR). Der Coupon ist aber nicht Entgelt, Gegenleistung, für die Zinszahlummg oder umgekehrt, was gich auch darin zeigt, dass der eingelöste Coupon in den Händen des Schuldners keinen Wert mehr darstellt und entkräftet oder zerstört wird (VSA 2 337). Die Gegenleistung des Gläubigers für die Zinszahlung liegt anderswo, nämlich darin, dass das Kapital der Obligation dem Schuldner während der Dauer der Zinsperiode überlassen war.

Die Fundingobligationen werden den Anlethensgläubigern statt des Zinses gegeben. Entweder hat man es mit einer Hingabe an Zahlungsstatt, also einem blossen Surrogat der Zinszahlung, zu tun, oder aber mit einer Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, wodurch für drei Jahre der Inhalt der Zinsforderung abgeändert wird. Dagegen kann nach der ganzen Sachlage nicht von einem Kaufvertrag die Rede sein, bei dem der Gläubiger den Kaufpreis, das Entgelt, für die Titel durch Verrechnung mit der Zinsforderung leisten würde. Bei der Annahme einer Leistung an Zahlungsstatt oder einer Vertragsänderung im angegebenen Sinn, ist die Hingabe der Fundingtitel lediglich eine besondere Form, in der der Schuldner geine Zinszahlungspflicht erfüllt und den Coupon einlöst. Die Gegenleistung des Gläubigers liegt hier, sowenig wie bei der normalen Zinszahlung, in der Preisgabe der Zinsforderung oder der Aushändigung des Coupons, sondern in der Überlassung des Kapitals während der Zinsperiode.

Auch bei dieser rechtlichen Betrachtung ist aber die Übertragung der Fundingbonds nicht unentgeltlich. Wenn Art. 33 für die Umsatzabgabe verlangt, dass das Rechtsgeschäft gegen « Entgelt » stattfinde, s0 ist der Gegengatz « ohne Entgelt, unentgeltlich », und das Requisit der Entgeltlichkeit fehlt daher nur bei einer Eigentumsübertragung an Wertpapieren, die den Charakter einer Liberalität hat (VSA 6 197). Das Entgelt besteht im vorliegenden Fall freilich nicht in einem Geldbetrag, sondern, wieerwähnt, in einer anderweitigen Leistung, der Überlassung des geliehenen Kapitals jeweilen während der Zinsperiode. Doch hat Art. 34, der bestimmt, dass der Abgabesatz vom Entgelt zu berechnen ist, nicht die Bedeutung, dass nur eine Gegenleistung in Geld als Entgelt in Betracht komme.

260 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspftege.

Ist der Entgelt nicht in Geld ausgedrückt, s0 ist der Geldwert der Leistung zu schätzen (AmsrTuTz und Wrss : Kommentar zum StG, Art. 34 II, und die dort zitierten Entscheide). Im allgemeinen wird der Wert der Gegenleistung demjenigen des übertragenen Titels entsprechen.

2. Nach diesen Ausführungen ist hier der Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 33 I gegeben, auch was das Erfordernis der Entgeltlichkeit des Geschäftes anlangt. Dass eine der Ausnahmen von Art. 33 III vorliege, wird micht geltend gemacht. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat seinerzeit im Einverständnis mit der Rekurrentin das Vorliegen einer Emission der Fundingbonds in der Schweiz (wodurch die Emissionsabgabe nach Art. 30 begründet gewesen wäre) verneint und das Bundesgericht hat keine Veranlassung, heute einen abweichenden Standpunkt einzunehmen, nachdem tatsächlich die Emissionsabgabe auf den Titeln nicht erhoben worden ist.

Nach der gesetzlichen Ordnung ist daher die Abgabe geschuidet. Die Gründe, die der Rekurs hiegegen anführt, sind nicht geeignet, eine andere Lögung zu rechtfertigen. Massgebend für die Abgabepflicht ist der klare Rechtssatz. Gegen eine Anwendung des unzweideutigen Rechtssatzes kann man nicht die ratio oder die Tendenzen des Gesetzes anrufen, zumal nicht in einer Materie, wie derjenigen der Verkehressteuern, in der auf formale Vorgänge abgestellt wird. Es genügt, in dieser Beziehung auf die die eidgenössische Stempelabgaben betreffenden Bemerkungen zu verweisen, die das Bundesgericht in BGE 61 I 289 gemacht hat. Auch die Couponabgabe auf den Coupons der Anleihensobligationen schliesst die Umsatzabgabe auf den Fundingsbonds nicht aus, sgobald die gesetzlichen Voraussetzungen beider Abgaben vorliegen. Richtig ist gewiss, dass die steuerliche Erfassung einer Transaktion, die dem Gläubiger als Zinssurrogat tatsächlich aufgenötigt wird und für ihn ein erhebliches Opfer bedeutet, nicht befriedigt. Doch ist immerhin zu beachten, dass die Umsatzabgabe des Árt. 33 dem Betrage nach eine sehr bescheidene Abgabe ist (Art. 34), die für den Gläubiger kaum eine fühlbare Belastung darstellt...

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. REGISTERSACHEN —— REGISTRES

52. Arrôt de la Ire Section civile du 16 septembre 1936 dans la cause Bellwig et consorts contre Société fermière dn Grand Hôtel de la Paiz 8. A.

Les autorités préposées au registre du commerce ne doivent refuser d’inserire que les faits qui sont manifestement et indubitablement contraires aux dispositions légales. — Art, 44 du règlement sur le registre du commerce.

4. La Société en commandite par actions F. Echenard & Cle s’est constituée à Lausanne en juillet 1927, avec François Echenard comme associé indéfiniment responsable.

Echenard est décédé en août 1935 ; néanmoins, la dissolution de la Société n’a pas été communiquée au registre du commerce.

L’assemblée générale du 18 janvier 1936 a décidé de transformer la Société en commandite par actions F. Echenard & Cte en une société anonyme : la « Société fermière du Grand Hôtel de la Paix S. A. ». Cette transformation & été Inscrite gur le registre du commerce le 5 février 1936 et publiée dans la « Feuille officielle suisse du commerce » le 10 février 1936 et dans Ia « Feuille des avis officiels du Canton de Vaud » le 3 mars 1936.

B. — Par recours du 15 février 1936, Fernand Hellwig,

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 848 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 30, Art. 33, and Art. 34 — the act was consolidated again on January 1, 1999, April 1, 1999, January 1, 2000, September 1, 2000, January 1, 2001, July 1, 2001, January 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, January 1, 2009, January 1, 2010, July 1, 2010, March 1, 2012, December 28, 2012, January 1, 2016, January 1, 2017, March 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, January 1, 2022, January 1, 2023, and January 1, 2024.

Cited in