Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

62 III 17

6. Entscheid vom 28. Februar 1926 i. S. Schanz.

Pfändbarkeit eines Teiles des von einer ArbeiterFürsorgeeinrichtung ausgerichteten unabtretbaren «A lterskapitals», zumal zugunsten der geschiedenen Ehefrau, welcher daraus Abfindung für ihre Unterhalterente versprochen worden War.

Capital versé, à titre de prestation pour la vieillesse, par une caiss0 de prévoyance en faveur du personnel d’une grande entreprise. Ce capital est partiellement saisisable, principalement au profit de l’épouse divorcée à qui l’employé bénéficiaire a promis de racheter, par ce moyen, la pension alimentaire dont il est débiteur envers elle. - . .

Capitale incedibile versato all’impiegato di una grande 1mpresa quale prestazione per la vecchiaia. Questo capitale è pignorabile in parte, soprattutto in favore della moglie divorziata cui l'impiegato beneficiario aveva Ppromess0 di riscattare mediante questa s0omma la pensione alimentare dovutale.

18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8, 4. — Auf die dann am 27. Januar 1934 ausgesprochene Ehescheidung hin schlossen der Rekurrent und die Rekursgegnerin eine vom Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung über die Nebenfolgen ab, der zu entnehmen ist :

« Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gegenüber unter allen Titeln zu folgenden Leistungen :

Der Kläger zahlt der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 50 Fr. bis zur Fälligkeit seiner Altersversicherungsabfindungssumme im Jahre 1936.

Von der ihm im Herbst 1936 zufallenden Invaliden- und Altersversicherungssumme der Brauerei F. Bartenstein Uster A.-G. zahlt der Kläger der Beklagten 2000 Fr.

Er ist damit einverstanden, dass die Versicherungskasse ermächtigt werde, den Betrag der Beklagten direkt auszuzahlen. » Dem Reglement über die Fürsorgeeinrichtung der Angestellten und Arbeiter der Bierbrauerei Bartenstein in Uster vom 15. November 1929 ist zu entnehmen :

« Art. 1. Zweck. Die Fürsorgeeinrichtung... bezweckt, e... Angestellten und Arbeiter (nachstehend Personen genannt) der Brauerei bei der « Vita »... gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu versichern.

Art. 6. Art und Höhe der Versicherung. Die Versicherung... umfasst folgende Leistungen :

1. Bei Erleben des Rücktrittsalters 60 gelangt ein Alterskapital von 200 % der anrechenbaren Jahresbesoldung zur Entrichtung...

3. Im Falle von totaler und voraussichtlich dauernder Invalidität infolge Krankheit wird eine Invalidenrente von 20 % der Besoldung gewährt, laufend längstens bis zum Rücktrittsalter 60, bei dessen Erleben das Alterskapital zur Auszahlung gelangt. Ausserdem tritt Befreiung von der Prämienzahlung ein...

Weil die Versicherungsdauer stets eine Anzahl ganzer Jahre umfasst, 80 gelangt das Alterskapital nicht am 60. Geburtstag, sondern am 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem das Tarifalter 60 erreicht wird, zur Anuszahlung.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. i9 Art. 8. Anrechenbare Besoldung. Als anrechenbare Jahresbesoldung gilt die feste Jahresbesoldung, welche an demjenigen Zeitpunkt bezogen wird, an welchem die Versicherung in Kraft tritt...

Art. 9. Kostendeckung... Es haben jedoch die versicherten Personen einen jährlichen Beitrag zu entrichten von 3 % der anrechenbaren Jahresbesoldung.

Art. 14. Unentziehbarkeit. Alle unter dieses Reglement fallenden Versicherungsleistungen dürfen an Drittpersonen weder abgetreten noch verpfändet werden. Sie gind der Zwangsvollstreckung entzogen. » Auf das dem Rekurrenten ausgehändigte Exemplar des Reglementes wurde geschrieben :

« Jahresbesoldung = 3550 Fr.

7100 Fr. Alterskapital, zahlbar bei Erleben des 1. Oktober 1935.

Jährliche Prämie = 106 Fr. 50 Cts.

Bei 26 Zahltagen im Jahr folglich Prämie per Zahltag von 2 Wochen = 4 Fr. 10 Cts. » Als der Rekurrent auf den 1. Oktober 1935 entlassen wurde und am folgenden Tag die erwähnte Summe erhielt, legte er je 1000 Fr. auf Sparhefte der Schweizerischen Volksbank Uster und der Bezirkssparkasse Uster an.

In der am 8. Oktober von der Rekursgegnerin angehobenen Betreibung für 2000 Fr. wurden die bezüglichen Sparhefte gepfändet.

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent Aufhebung dieser Pfändung.

Sachverhalt

B. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Februar 1936 die Beschwerde abgewiesen.

C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Die Rekursgegnerin hat den Teilbetrag des Alterskapitals, den ihr der Rekurrent durch die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung überliess, nicht direkt aus- 20 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. Ne bezahlt erhalten können, weil die Forderung darauf nicht abtretbar war. Dafür hat der Rekurrent die von der Rekursgegnèrin auf dem Wege der Betreibung geforderte gleichwertige Vergütung nicht bestritten. In dieser Betrejbung kann er sich der Pfändung des Gegenwertes des von ihm bezogenen Alterskapitals nur wegen gesetzlicher Unpfändbarkeit widersetzen. Auf durch Rechtsgeschäft bestimmte Unpfändbarkeit kommt gemäss Art. 92 Ziff. 7 SchKG nur bei von einem Dritten unentgeltlich bestellten Leibrenten etwas an ; hier liegt aber weder Unentgeltchkeit noch Leibrente VoL.

Unpfändbar sind gemäss Art. 92 Ziff. 9 SchKG die Unterstützungen von seiten der Hülfs-, Kranken- und Armenkassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten. Hierunter fällt jedoch die konzessionierte LepensversicherungsgeseIllschaft « Vita » nicht.

Unpfändbar sind gemäss Art. 92 Ziff. 10 die Kapitalbeträge, welche als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen ausbezahlt worden sind. Indessen gibt der Rekurrent zu, dass ihm der bei den beiden Banken angelegten Kapitalbetrag auf Grund des Reglementes über die Fürsorgeeinrichtung der Bierbrauerei Bartenstein ausbezahlt wurde. Allein einen Anspruch auf eine solche Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung kann er aus jenem Reglement nicht herleiten. Vielmehr hätte er im Falle von Invalidität infolge Krankheit nur eine jährliche Invalidenrente von gut 700 Fr. bis zum Rücktrittsalter 60 und hernach das Álterskapital zu beanspruchen gehabt. Wäre seine (übrigens erst im Rekurs an das Bundesgericht, also verspätet aufgestellte und unbelegte) Behauptung, er vollende das

60. Altersjahr erst am 6. März 1936, richtig, s0 erschiene es freilich nicht ohne weiteres verständlich, dass ihm das Alterskapital schon anfangs Oktober 1935 ausgerichtet worden ist. Allein am Rechtsgrund dieser Auszahlung würde deren Vorzeitigkeit nichts ändern ; sie wäre ihm doch keinesfalls bloss wegen seiner Invalidität, sondern Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° &, S1 nur wegen des unmittelbar bevorstehenden Erlebens des Rücktrittsalters geleistet worden und liesse sich daher nicht dem Art. 92 Ziff. 10 subsumieren. Hat doch das Bundesgericht sogar bezüglich einer Pension, die ursprünglich als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung gänzlich unpfändbar gewesen sein mochte, mit eingehender Begründung ausgesprochen, sie könne nicht unter allen Umständen für die ganze Lebenszeit des Pensionsberechtigten gänzlich unpfändbar bleiben, nämlich dann nicht mehr, sobald er unabhängig von jeder Körperverletzung oder Gesundheitsstörung die gleiche Pension wegen seines Alters beanspruchen kann (Entscheid vom 24. Januar 1936 i. Ss. Lang).

Auch wenn das Alterkapital schliesslich zu den in Art. 93 SchKG aufgeführten Vermögensstücken gezählt werden könnte, so könnte es doch nur soweit nicht gepfändet werden, als es dem Rekurrenten . und seiner Familie unumgänglich notwendig ist. Indessen bleiben ja ohnehin gut 5000 Fr. von der Pfändung befreit, womit diesem Gesichtspunkt weitgehend Rechnung getragen ist.

Übrigens wäre in der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ein Verzicht des Rekurrenten auf die Unpfändbarkeit zu sehen. Ein Verzicht darauf, die Unpfändbarkeit einer Forderung geltend zu machen, kann nicht als unzulässig angesehen werden, wenn er, sei es auch zum voraus, erklärt wird zum Zwecke der Ablösung einer Unterhalterente gegenüber der geschiedenen Ehefrau, der ja die Vorschriften über die relative Unpfändbarkeit nicht ohne weiteres entgegengehalten werden können (BGE 55 III 152). Da das Alterskapital dem Rekurrenten nur auf das Erleben des « Rücktrittsalters » hin in Aussicht stand, kann er den Verzicht nicht nachträglich deswegen ablehnen, weil er erwerbslos geworden ist ; denn andernfalls hätte er es überhaupt nicht erhalten können.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : - Der Rekurs wird abgewiesen. O

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 92 and Art. 93 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.

Cited in