64 II 175
29, Auszug aus dem Urteil dor I, Givilabteilung vom 2. Juni 1938 i. S. Touscher gegen Teuscher.
Abgrenzung der Zuständigkeit für vorsorgliche Massregeln betreffend Ehegatten und Kinder gemäss Art. 145 (Richter, bei dem die Scheidungsklage angebracht ist) und Art. 169 ZGB (wenn keine Scheidungsklage angebracht ist : Richter am Wohnsitze des gesuchstellenden Ehegatten). Art. 145 ZGB kommt nur zur Anwendung, wenn der Scheidungsprozess nach Massgabe des betreffenden Prozessrechtes bereits rechishängig geworden ist, aleo nicht schon nach Anrufung des Aussöhnungsrichters, wenn das Prozessrecht des betreffenden Kantons mit diesem Akt noch micht die Rechtshängigkeit der Klage eintreten lässt.
Aus dem Tatbestand :
Im Februar 1937 zog Fritz Teuscher vom bisherigen ehelichen Wohnsitz Olten nach Herzogenbuchsee im bernischen Amtsbezirk Wangen, währènd die Frau mit dem Sohn in Olten blieb. Am 16. April ersuchte er den Gerichtspräsidenten von Wangen um Abhaltung eines Aussöhnungsversuches, um alsdann auf Scheidung klagen zu können. Der Aussöhnungsversuch verlief am 7. Mai 1937 fruchtlos, und am 8. /9. Oktober 1937 reichte Teuscher die Klage beim Richteramt Wangen ein.
Die Ehefrau belangte ihn auf Unterhaltsbeiträge für sich selbst und den Sohn vor dem mit der Frage des Gerichtsstandes für den Scheidungsprozess besfassten Appellationshof des Kantons Bern. Dieser erklärte sich mit Entscheid vom 24. März 1938 zur Beurteilung des Unterhaltsbegehrens unzuständig für die ganze der Klageeinreichung (8. Oktober 1937) vorausgegangene Zeit. InsoAB 64 TL — 1938 12 176 Famillenregcht. N° 29, weit habe die: Frau das Gesuch um Unterhaltsbeiträge an ihrem selbständigen Wobnsitz, in Olten, anzubringen.
Mit zivilrechtlicher Beschwerde beantragt Frau Teuscher beim Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheides und die Rückweisung der Sache zu materieller Beurteilung ihres Gesuches auch für die Zeit vom 16. April bis zum 8. Oktober 1937, Der Gesuchesgegner beantragt Abweisgung der Beschwerde.
Erwägungen
1. (Voraussetzungen der zivilrechtlichen Beschwerde.)
2. Nach Art. 145 ZGB hat der Scheidungsrichter die für die Dauer des Prozesses nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn die Klage angebracht igt. Dieses für den Scheidungsprozess vorgesehene Verfahren zur Erwirkung vorsorglicher Massregeln weicht von dem ausserhalb eines Scheidungsprozesses einzuschlagenden Vorgehen nach Art. 169 fff. ZGB ab sowoh! hinsichtlich der Zuständigkeit als der materiellen Voraussetzungen. Im Scheidungsprozess ist der Scheidungsrichter allein zuständig. Auch der beklagte Ehegatte (und zwar auch bei selbständigem Wohnsitz oder wenn der Wohnsitz seit Anhebung des Prozesses verändert worden ist) hat sich mit Gesuchen um solche Massregeln an ihn zu wenden. Dabei sind die materiellen Voraussetzungen erleichtert, indem das Getrenntleben nach Einreichung der Klage auf Scheidung oder Trennung beiden Teilen ohne weiteres gestattet ist (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Beides steht im Gegensatz zu der allgemeinen Ordnung, wonach Gesuche im Sinne von Árt. 169 ff. ZGB beim Richter am Wohnsitze des Gesuchstellers selbst anzubringen sind (BGE 54 I 245) und dem Gesuchsteller obliegt, die Berechtigung der Anrufung richterlicher Hilfe darzutun. Beides erklärt sich als Auswirkung des angehobenen Scheidungsprozesses. Für dessen Dauer soll nur “ der mit der Klage befasste Richter in das eheliche Verhältnis eingreifen, die richterliche Fürsorgebefugnis verbindet sich mit der Prozessleitung.
Diese besondere Ordnung hat nach Árt. 145 ZGB nur Platz zu greifen, wenn der Scheidungsprozess wirklich begonnen bat, und ist ausdrücklich auf die Dauer des Prozesses beschränkt. Als Beginn des Prozesses gilt der Eintritt der Rechtshängigkeit. Diese erst hat zur Folge, dass nun, solange der Prozess nicht beendigt ist, weder der klagende noch der andere Ehegatte an einem andern Orte eine weitere Scheidungsklage anheben kann. Gerade in der Einrede der bereits begründeten Rechtshängigkeit der Scheidungsklage findet die ausschliessliche Zuständigkeit des Scheidungsrichters zu vorsorglichen Massregeln während des Prozesses ihre eigentliche Rechtfertigung. Solange der andere Ehegatte, weil die Klage noch nicht hängig ist, an seinem allfälligen selbständigen Wohnsitze auch Scheidungsklage anheben könnte, ist ihm auch die ÁAnrufung des Richters an seinem Wohnort zur Beurteilung eines Gesuches gemäss Art. 169 ff. ZGB nieht zu verwehren.
Durch welchen prozesgualen Akt die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage begründet wird, is eine Frage des kantonalen Prozessrechtes. Von Bundesrechts wegen hindert nichts, sie nicht schon mit einem allenfalls vorgeschriebenen Aussöhnungsversuch, sondern ersb mit einer darauffolgenden schriftlichen oder mündlichen Klageeinleitung eintreten zu lassen. So ist’die Ordnung des bernischen Rechtes (Art. 160 ZPO), das den Aussöhnungsverguch nur als, übrigens nicht unbedingte, Prozessvoraussetzung ausgestaltet (Art. 145 ZPO) und ihm eine verhältnismässig lange Klagefrist von sechs Monaten folgen lässt (Art. 155 ZPO), während deren Lauf die Klage bloss bewilligt bleibt, ohne schon vor der Einreichung anhängig gemacht zu sein. Unterbleibt die Einreichung trotz fruchtlos verlaufenem Aussöhnungsvereuch überhaupt, s0 kommt es gar nicht zum Prozesse und wird daher auch keine Zuständigkeit des Scheidungsrichters zu Massregeln im Sinne von Art. 145 ZGB (Art. 299 der bernischen ZPO) begründet. Der Appellationshof bat also die Gesuchstellerin mit Recht für die vor die Klageeinreichung vom 178 Familienrecht. N° 29. -
8. Oktober 1937 fallende Zeit vor den Richter von Olten gewiesen, wo siíe in der Tat selbständigen Wohnsitz behalten hatte.
3. Diesem Ergebnis versucht die Beschwerdeführerin mit Unrecht einen bundesrechtlichen Begriff der Klageanhebung entgegenzuhalten. Wohl anerkennt die Rechtsprechung, dass eine vom Bundesrecht vorgesehene Klagefrist gewahrt ist, sofern nur ein allenfalls als Vorverfahren vorgeschriebener Aussöhnungsversuch binnen der Klagefrist anbegehrt worden ist (BGE 42 II 102 /3). Von umfassender bundesrechtlicher Umschreibung des Begriffes der Klageanhebung lässt sich dabei jedoch nicht sPrechen. Es handelt sich nur darum, der die Rechtshängigkeit begründenden Klageanhebung die Anhebung eines blossen Vorverfahrens als fristwahrenden Akt gleichzustellen. Damit wird ein Eingriff in die verschiedenartigen kantonalen Prozessrechte vermieden und dennoch eine möglichst gleiche Behandlung der Bürger erzielt. Für die Anwendung von Árt. 145 ZGB kann daraus nichts hergeleitet werden. Darnach ist der Scheidungsrichter nur für die Dauer des Prozesses zu vorsorglichen Massnahmen zuständig. Das setzt voraus, dass der Prozess selbst und nicht bloss ein die Rechtshängigkeit der Klage nicht begründendes Vorverfahren angehoben sei. Der abweichenden Auffassung von EGGER (Komm., zu Art. 145 ZGB N. 3) und ErrER (Die vorsorglichen Massregeln .…, S. 22 ffÆ.) kann somit nicht beigepflichtet werden, zumal im Hinblick auf Prozessrechte, welche einen misslungenen Aussöhnungsversuch nicht nur auf kurze, sondern auf längere Frist oder gar unbefristet als Grundlage einer Klageeinleitung anerkennen, E E E E E E E E E E E E I I n
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die zivilrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
30. Arrôt de la ITe Section civile du 2 juin 1938 dans la cause Geiger contre Neuchâtel, Antorité do survelillance en matière de tutelle.
Les tiers — même intéressés au gens de l’art. 433 al, 3 CC— n’ont pas qualité pour sS’opposer à une interdiction ou à linstitution d’une curatelle.
Résumé des faits :
Dame Anna Ummel-Nussbaumer, précédemment dame Geiser, ayant demandé sa mise s0us curatelle en vertu de l’art. 394 CC, l’Autorité tutélaire de La Chaux-deFonds a fait droit à cette requête, par décision du 11 janvier 1938.
Les enfants d’un premier lit, Jean et Louis Geiger, ont recouru contre l’institution de cette curatelle. Ils exposaient qu’ils avaient conclu avec dame Ummel un contrat par lequel le domaine qu’ils possédaient en commun avec leur mère leur était attribué sous résgerve d’un droit d’habitation en faveur des époux Umme!l ; que les enfants du second lit, Ernesé Ummel et dame Calame-Ummel, prétendaient faire révoquer cet acte ; qu’à cet efet ils avaient obtenu de dame Ummel qu’elle demandât à être pourvue d’un curateur, celui-ci devant mener le procès en annulation. Fondant leur qualité pour agir sur l’art. 420 CC, les recourants faisaient valoir que la décision attaquée n’était pas suffisamment motivée, qu’elle avait été rendue sans audition préalable de la requérante, que les conditions de la curatelle volontaire n’étaient pas réalisées.
Le Tribunal cantonal de Neuchâtel, autorité de surveillance en matière de tutelle, a déclaré le recours irrecevable pour défaut de qualité des recourants, estimant que l’intérêt poursuivi par les enfants Geiser ne fait pas d’eux des « intéressés » au sens de l’art. 420 CC.
Jean et Louis Geiser ont formé un recours de droit « civil tendant à l’annulation des décisions cantonales.