64 III 191
42. Entscheid vom 31. Oktober 1988
Sachverhalt
I. i. S. Banco Alemän Transatläntico.
Lastet auf gepfändeter beweglicher Sache ein anerkanntes Pfandrecht eines Dritten, so hat das Betreibungsamt, abgesehen vom Fall der Verwertung gemäss Art. 126 und 127 SchKG, zu keinen Massnahmen Hand zu bieten, die auf Erfüllung der
Pfandiorderung des Dritten gerichtet sind. Namentlich darf das Amt nicht Zahlungen zu Handen des Dritten mit befreiender Wirkung für den Pfandschuldner entgegennehmen ; Art. 12 SchKG gestattet solche Zahlungen an das Amt nur auf Rechnung einer in Betreibung stehenden Forderung.
Die anerkannte Pfandforderung ist nur denn als hinfällig zu betrachten, wenn der Dritte seine Pfandansprache beim Amte zurückzieht oder ein rechtskräftiges Urteil deren Hinfall (z. B. zufolge Erfüllung) ausspricht.
Hormis le cas de la réalisation suivant les art. 126 et 127 LP il n’y a pas lieu pour l'office des poursuites de se prêter à des mesures tendantes à désintéresser le tiers qui possède un droit de gage reconnu sur l’objet saisi. L'office ne doit notamment pas accepter des paiements destinés à libérer le débiteur envers le tiers créancier gagiste, l’art. 12 LP ne s’appliquant pas à une créance qui n’est pas en poursuite.
La créance garantie par gage reconnue devient caduque lorsque le tiers retire sa revendication auprès de l'office ou qu’un jugement passé en force prononce cette caducité (par ex. à la suite de paiement).
192 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42, Eccettuato il caso della realizzazione secondo gli art. 126 e 127 LEF, l'Ufficio di esecuzione non deve prestarsi a delle misure per disinteressare il terzo che ha un diritto di pegno riconoseiuto sull’oggetto pignorato. In particolare l'Ufficio non deve acGcettare pagamenti destinati a liberare il debitore nei confronti del terzo ereditore pignoratizio, l’art. 12 LEF non tornando applicabile ad un credito che non à in esecussione.
Il credito riconosciuto garantito da pegno diventa caduco, quando il terzo ritira la sua rivendicazione presse l’ufficio od una sentenza cresciuta in giudicato pronuncia questa caducità (p. es. in seguito à pagamento).
Die Filiale Barcelona der Deutschen Überseeischen Bank mit Hauptsitz in Berlin (Banco Alemän Transatläntico) hat unbestrittenes Pfandrecht an einer Anzahl Aktien der Compañia Hispano-Americana de Electricidad (« CHADE »), die das Betreibungsamt Zürich 1 in drei von Hans Seligmann-Schürch & Cie, Basel, gegen José Meria Ameller-Badia und Miguel Vidal Guardiola angehobenen Arrestbetreibungen bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich gepfändet hat. Als das Verwertungsbegehren gestellt war, versuchten die Schuldner im Eïinverständnis mit der betreibenden Gläubigerin die an der Kasse der Pfandgläubigerin in Barcelona zahlbaren Pfandforderungen abzulôsen, um die Verwertung der Pfändungsgegenstände zu erleichtern. Die Zahlung konnte indessen wegen behôürdlicher Eingriffte in Barcelona nicht bewirkt werden. Am 6. April 1938 wurde sodann auf Grund eines Telegrammwechsels der Pfandschuldbetrag von nunmehr Pesetas 487,400 dem Betreibungsamt Zürich 1 zu Handen der Pfandgläubigerin ausgehändigt. Das Betreibungsamt ist der Auffassung, damit sei die Pfandschuld getilgt, und das Pfandrecht falle nun bei der Verwertung nicht mebr in Betracht. Die Pfandgläubigerin, die dies nicht gelten lassen will, hat den Zuschriften des Betreibungsamtes vom 11. und 13. April 1938, die sie am 15. bezw. 17. April erhalten hat, mit Eingabe vom 23./25. April widersprochen und um deren Weiterleitung als Beschwerde an die Aufsichtsbehôrde ersucht, falls das Betreibungsamt nicht von seinem Standpunkt abgehen sollte.
Diese Überweisung wurde erst am 12. Mai 1938 vorgenommen, und die kantonalen Instanzen haben in der Folge die Beschwerde als verspätet von der Hand gewiesen. Die Pfandgläübigerin zieht den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehôrde vom 15. September 1938 an das Bundesgericht weiter und hält ihre Beschwerde aufrecht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Wird zwar die Pfändung einer Sache hinfällig bei erfolgreich von dritter Seite erhobener Eigentumsansprache, so bleibt sie dagegen bei ebenso erhobener Pfandansprache bestehen und ist die Verwertung gleichfalls zulässig, vorausgesetzt dass ein die anerkannten Pfandforderungen übersteigender Preis erzielt werden kann (Art. 126 /7 SchKG). Dabei ist im Verwertungsverfahren über Fahrnis, im Gegensatz zur Liegenschaftsverwertung, die Überbindung von Pfandforderungen auf den Erwerber ausgeschlossen, ebenso die Aufrechterhaltung der Pfandlast ohne Übertragung der zugehôrigen Schuldpflicht. Art. 129 SchKG verlangt (im Gegensatz zu dem für die Liegenschaftsverwertung aufgestellten Art. 135) gänzliche Bezahlung des Steigerungspreises, und gleiches muss beim Verkauf aus freier Hand unter gegebenen Voraussetzungen gelten. Daraus ergibt sich als Folge des auf Begehren des Pfändungsgläubigers durchgeführten Verwertungsverfahrens die Liquidierung des Pfandrechts, selbst wider Willen des Pfandgläubigers, gleichgültig auch, ob die Pfandforderungen überhaupt fällig sind.
In der Durchführung des gesetzlich geordneten und in seinen Grundlagen festgelegten Verwertungsverfahrens erschôpft sich jedoch die dem Betreibungsamt zustehende Vollstreckungsgewalt. Irgendwelche auf Erledigung der Pfandlast gerichtete Massnahmen, die nicht im ordnungsgemässen Gang der Pfändungsbetreibung ihre Rechtfertigung finden, braucht sich der Pfandberechtigte nicht 194 Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 42.
gefallen zu lassen, auch dann nicht, wenn damit bezweckt wird, günstige Vorbedingungen eben für die weitere Durchfübrung jener Betreibung zu schaffen. Sein Interesse an der Vermeidung einer Pfandliquidation ist an sich nicht weniger schutzwürdig als das entgegengesetzte Interesse des Pfändungsgläubigers. Es hat davor nur soweit zurtickzutreten, als sich dies als Folge von Betreibungsvorkehren des Pfändungsgläubigers ergibt, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen und in der vorgeschriebenen Weise durchgeführt werden. Ervweist sich eine erfolgreiche Verwertung ohne Beachtung dieser Schranken als unmôglich, so rechtfertigt das keine Abweichung vom Verfahren. Sowenig dem Pfandgläubiger zugemutet werden kann, selber zu einer Verwertung Hand zu bieten, die er, wie hier aus einleuchtenden Gründen, gar nicht wünscht, sowenig steht es dem Betreibungsamt zu, in einer durch das gesetzliche Verfahren der Pfändungsbetreibung nicht gebotenen Weise in dessen Rechte einzugreifen. Jeder ungesetzliche Versuch, gegen den Willen des Pfandgläubigers dessen Rechte zu liquidieren, um den Interessen des Pfändungsgläubigers so zum Durchbruch zu verhelfen, kennzeichnet sich als Überschreitung der Amtsgewalt, wogegen die Aufsichtsbebôrden von Amtes wegen einzuschreiten haben und die schlechterdings nicht in Rechtskraft erwachsen kann, weshalb auf eine Beschwerde des Pfandgläubigers auch nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG einzutreten ist.
_ Indem das Betreibungsamt hier, ohne die gepfändeten « CHADE »-Aktien verwertet zu haben, einen Betrag spanischer Wäbrung zu Handen der Pfandgläubigerin entgegennahm, um deren Pfandrecht damit ohne weiteres, bevor sie in den Besitz des Geldes gekommen wüäre, als erledigt zu erklären, hat es in der Tat seine Amtsbefugnisse überschritten. Diese Zahlung kann keineswegs unter Art. 12 SchKG fallen, wonach das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers mit befreiender Wirkung für den Schuldner entgegenzunehmen hat. Ein nicht betreibender Dritter, als Pfandberechtigter an gepfändeter Sache, untersteht dieser Bestimmung nicht. Mit der Erfüllung seiner Forderungen hat sich das Betreibungsamt nicht zu befassen, abgesehen von deren Berücksichtigung bei Verwertung der pfandbelasteten Sache. Würden die Grundsätze des Art. 12 SchKG auf ihn übertragen, so müsste er die Erfüllung seiner Pfandforderungen durch Zahlung an das Betreibungsamt statt an sich selbst dulden, was gerade hier angesichts des vertraglich vereinbarten Zahlungsortes Barcelona nicht gleichgültig ist, und zu einer unerwünschten Zeit, ja ohne Rücksicht auf die Fälligkeit, und ohne dass festzustehen brauchte, dass die betreffende Sache in der Pfändungsbetreibung dann auch wirklich zur Verwertung komme ; steht doch dahin, ob es dem Schuldner nicht gelingt, sich durch Zahlungen, allenfalls noch durch Abschlagszahlungen im Verwertungsstadium der Betreibung, zu befreien und so die Verwertung von gepfändeten Gegenständen zu vermeiden ; auch mag mitunter die Verwertung gerade der pfandbelasteten Sache unnôtig werden, weil andere gepfändete Gegenstände einen ausreichenden Erlôs ergeben. Dieser Entwicklung der Dinge darf das Betreibungsamt nicht durch Annahme einer für den Pfandgläubiger geleisteten Zahlung vorgreifen. Es darf dem Pfandgläubiger auch nicht verwehren, das Ergebnis der Verwertung der pfandbelasteten Sache abzuwarten, um sie bei ungenügendem Angebot aus der Pfändung fallen zu lassen. Verpfändete Sachen sind eben für einen Pfändungsgläubiger von vornherein nur verwertbar, wenn die ancrkantten Pfandlasten überboten werden.
Natürlich muss dem Schuldner unbenommen bleiben, fällige Pfandforderungen gemäss den dafür geltenden Zahlungsbedingungen zu erfüllen und so die Pfandbelastung hinfällig zu machen. Kann er so den Pfandberechtigten zum Rückzug der Pfandansprache beim Betreibungsamte veranlassen, so hat sich das Amt daran ebenso zu halten wie an ein gerichtliches Urteil, das den Hinfall der Pfandbelastung rechtskräftig ausspricht. Das Amt hat aber nicht selbst mitzuwirken an der Erfüllung einer nicht in 196 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Neo 42, Betreibung stehenden und nicht zufolge erfolgreicher Verwertung mitzuliquidierenden Pfandforderung. Wären die Schranken der Amtsbefugnisse auch hier beachtet worden, so hätte das Betreibungsamt den einzuschlagenden Weg nicht verfehlt und keine Veranlassung gehabt, sich über die schwierige Lage zu beklagen, die sich daraus ergebe, dass es von jedem Beteiligten entsprechend den verschiedenen Interessen «gedrängt und geplagt und mit der Haftbarkeit bedroht » werde. Dass sich das Amt auf die Entgegennahme der Pesetenzahlung zu Handen der Pfandgläubigerin versteifte und das Pfandrecht ohne weiteres als erloschen erklärte, ist umso schwerer begreiflich, als die Pfandgläubigerin sich mit Drahtmeldung vom
6. April 1938 an das Amt ausdrücklich nur mit einer auf dessen ausschliessliche Rechnung und Gefahr mit entsprechenden Begleiturkunden an sie zu übersendenden Zahlung einverstanden erklärte. Den Briefwechsel zwischen den Beteiligten demgegenüber in Betracht zu ziehen und verbindlich zu würdigen, stand dem Amte nicht zu. Wollte es die Zahlung nicht im Sinne der eben erwähnten Meldung der Pfandgläubigerin behandeln, was, wie dargetan, in der Tat nicht seine Sache war, so hatte es sie zurückzuweisen.
Der Versuch, die Beschwerdeführerin auf solche Weise auszuschalten, erweist sich damit als wirkungslos. Der dem Betreibungsamt ausgehändigte Geldbetrag spanischer Wäbrung steht dem Leistenden zur Verfügung. Wird nicht nachträglich noch die in Betreibung stehende Forderung selbst beglichen, so muss zur Verwertung der gepfändeten « CHADE »-Aktien geschritten werden, was deren Schätzung wie auch die Umrechnung der sie anerkanntermassen belastenden Pfandforderungen der Beschwerdeführerin in schweïizerische Wähbrung, zur Bestimmung des Mindestpreises, bedingt.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° #34 197%