Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 8 citing decisions has been analysed.

66 II 238

49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. November 1940

Sachverhalt

I. i. S. Alfred und Joseph B.-gegen T. und Mitbeteiligte.

Aufhebung des Gesamteigentums an Grundstücken.

Gemeinderschaft : Die Teïilung der einer Gemeinderschaît gehôrenden Grundstücke untersteht den allgemeiner Regeln über die Aufhebung des Gesamteigentums, ZGB Art. 342, 343, Erbengemeinschajt : Auf Festsetzung des Übernahmewertes eines Grundstückes im Schatzungsverfahren gemäss Art. 618 ZGB bat nur derjenige Erbe Anspruch, dem ein Vorrecht auf Zuweisung des Grundstückes zusteht ; andernfalls ist das (kôrperhich nicht teilbare) Grundstück gemäss Art. 612 ZGB zu verwerten und der Erlôs zu verteilen.

Fin de la propriété commune portant sur des immeubles.

Indivision : Le partage des immeubles qui appartiennent à une indivision a lieu conformément aux règles relatives à la fin de la propriété commune. Art. 342, 343, 651, 654 CC.

Communauté héréditaire : Seul l'héritier qui a droit à l’attribution de l'immeuble par préférence peut faire fixer le prix d’attribution par la procédure de l’art. 618 CC ; à défaut d’un tel droit de préférence, l'immeuble qui n’est pas divisible maté. riellement sera vendu selon l'art. 612 CC et le produit de la vente sera partagé.

Scioglimento della proprietà comune su immobili.

Indivisione : La divisione degli immobili appartenenti ad un'indi. visione è soggetta alle norme relative allo scioglimento della proprietà comune. Art. 342, 343, 651, 654 CC.

Comunione ereditaria : Solo l’erede che ha il diritto preferenziale all’ attribuzione dell'immobile pud farne fissare il prezzo mediante la procedura dell’art. 618 CC ; altrimenti l’immobile che non à divisibile materialmente sarà venduto secondo l’art. 612 CC e il ricavo della vendita sarà ripartito.

Aus dem Tatbestand :

Die Nachkommen des am 13. Juli 1922 verstorbenen Bäckermeisters B. in L., von denen eine Tochter und die beiden Sôhne Josef und Alfred B. noch minderjäbrig waren, schlossen am 1. März 1923 einen Gemeïnderschaftsvertrag ab, hauptsächlich in der Absicht, den beiden minderjährigen Sôhnen die Môglichkeit einer spätern Übernahme des Geschäftes zu sichern. Als Gemeinschaftsgut bestimmten sie die Bäckereiliegenschaft mit den zugehôrigen Mobilien und einigen Wertpapieren und Guthaben, während sie den übrigen Nachlass verteïlten. In den Jahren 1927 und 1929 erneuerten sie den Gemeinderschaftsvertrag, wobei sie das Gemeinschaftsgut auf die Liegenschaft mit dem Ceschäfts- und Wohnungsmobiliar beschränkten, das bis dahin auf Rechnung aller Gemeinder betriebene Geschäft an zwei Geschwister verpachteten und eïne Kündigungsfrist festlegten. Als die beiden die. Pacht zuletzt ausibenden Gemeinder den Pachtvertrag und den . Gemeinderschaftsvertrag auf Ende Januar 1939 kündigten und auch andere Gemeiïnder den Austritt aus der Gemeiïnderschaft verlangten, erhoben die beiden inzwischen volljäbrig gewordenen Sôhne Anspruch auf Zuteilung der Geschäftsliegenschaft zum Preise von hôchstens FT. 140,000.—, während die übrigen Gemeinder den Übernahmewert auf Fr. 240,000.— bezifterten. Diese erhoben 240 Erbrecht. No 49.

Klage gegen die beiden Ansprecher mit dem Begehren auf Anordnung einer Steigerung unter den Gemeindern, eventuell einer ôffentlichen Steigerung gemäss Art. 654 und 651 2ZGB. Die Beklagten erhoben Widerklage, mit der sie die Zuteïlung der Liegenschaft und des Mobiliars zu einem gemäss Art. 618 ZGB durch die zuständige Schatzungskommission festzusetzenden Verkehrswert, event. unter Abfindung auf Grundlage eines Wertes von Fr. 100 000.— verlangten.

Im Unterschied zur ersten Instanz, die die Klage abwies und das Hauptbegehren der Widerklage schützte, entschied das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 12. Juli 1940, dass eine Steigerung unter den Parteien und, falls diese ergebnislos verlaufe, eine ôffentliche Steigerung durchzuführen sei, für die es das Teilungsamt Luzern zuständig erklärte und die Bedingungen festsetzte.

Die von den Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene Berufung an das Bundesgericht hat dieses abgewiesen (2 mit folgender Begründung :

Nach Auffassung der Beklagten liegt die den Rechtsstreit entscheidende Frage darin, ob die Teïlung ibres mit den Klägern gemeïinschaîftlichen Eigentums nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung des Gesamteigentums (ZGB Art. 654, 651) oder nach den erbrechtlichen Teilungsregeln stattzufinden habe. Bei Anwendung der letztern setzen die Beklagten voraus, dass gemäss Art. 618 ZGB der Anrechnungswert durch amtlich bestellte Sachverständige festzusetzen und eine Steigerung ausgeschlossen sei. Diese für sie vermeintlich günstigere erbrechtliche Teilung erachten sie als angezeigt, nicht nur weil nach ihrer Auffassung die aus einer Erbengemeinschaft hervorgegangene Gemeinderschaft grundsätzlich nach den Regeln des Erbrechtes aufzulôsen sei, sondern ausserdem, weil unter den Parteien eine Gemeinderschaît: im Sinne des Gesetzes überhaupt nicht bestehe, da durch nete Abkommen lediglich die Erbteilung mit Bezug auf das im Streite liegende Grundstück und Gewerbe aufgeschoben und heute demgemäss nachzuholen sei. Hauptsächlich mit diesem letzten Standpunkt der Beklagten befassen sich die ausführlichen und durchwegs zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die zum Schlusse führen, dass unter den Parteien eine wirkliche Gemeinderschaft bestehe und die Teilung demgemäss mangels besonderer Vorschriften nach den allgemeïnen Regeln über die Aufhebung des Gesamteigentums vorzunehmen sei. Es ist überflüssig, auf diese Fragen einzutreten ; denn es ändert im vorliegenden Falle nichts am Ergebnis, ob die Teilung nach den Regeln des Sachenrechtes oder nach jenen des Erbrechtes durchgeführt wird. Die Teilung des im Streite liegenden, nicht kôürperlich teilbaren Gemeinschaftsgutes (ZGB Art. 612, 651) müsste auch bei Anwendung der erbrechtlichen Teilungsvorschriften auf dem Wege der ôfientlichen oder unter den Gemeinschaftern durchgeführten Versteigerung der Sache und Verteilung des Erlôses stattfinden. Art. 618 ZGB, auf den sich die Beklagten zur Begründung iïihres gegenteiligen Standpunktes berufen, hat nicht die Meinung, dass für ein zur Erbschaft gehôrendes Grundstück das Versteigerungsverfahren ausgeschlossen und der Anrechnungswert grundsätzlich durch amtlich bestellte Sachverständige festzustellen sei. Dieses Schatzungsverfahren greift nur Platz, wenn ein Erbe die Zuweisung der Liegenschaft auf Grund eines ihm den Miterben gegenüber zustehenden Vorrechtes

beanspruchen kann, sei es gestützt auf eine letztwillige Verfügung des Erblassers oder eine die Erben bindende Vereinbarung, sei es kraft gesetzlicher Vorschrift, wie zZ. B. bei landwirtschaîtlichen Gewerben (ZGB Art. 620) oder in den Füällen der behôrdlichen Zuweisung bestimmter Erbschaîftssachen (Art. 611, 613). Fehit aber diese bindende Bezeichnung des Übernehmers, s0 gilt Art. 610 ZGB, wonach auf die Erbschaftssachen alle Erben den gleichen Anspruch haben. Ist die kôrperliche Teïlung, wie im vorAS 66 IT — 1940 14 243 Erbrecht. N° 49.

liegenden Falle, ausgeschlossen und kônnen sich die Erben nicht zur ungeteilten Zuweïisung der Sache an einen Miterben zu einem bestimmten Preise einigen, s0 bleibt, dem erwähnten Grundsatze gemäss, nur die Môglichkeït der Zuweisung im freien Wettbewerb aller Erben, d. h. an den Meistbietenden, und Verteilung des Erlôses. So ist es denn, entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung, nicht eine Ausnahme, sondern eine Bestätigung und Auswirkung des Grundsatzes der Anspruchsgleichheit der Erben auf die Erbschaftssachen, wenn Art. 612 ZGB vorschreibt, dass mangels Einigung der Erben über die Zuweisung der Sache diese nôtigenfalls auf dem Wege der Versteigerung zu verkaufen sei. Es erhält damit jeder Erbe die Môglichkeit, durch Teilnahme an der Steigerung wenigstens den nach seiner Meinung angemessenen Erlôs zu erwirken, falls ihm der Gegenstand an sich entgehen Die Beklagten haben keinen Rechtstitel dargetan, der ihnen unter Ausschaltung der Anspruchsgleichheiït der Miterben ein Vorrecht auf Zuweïsung der umstrittenen Liegenschaft gewähren würde. Da es sich bei dieser nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, ist Art. 620 nicht anwendbar. Für ihre Behauptung, dass ihnen zufolge einer vertraglichen Vereinbarung mit den Miterben ein Anspruch auf Zuweisung des Gewerbes zustehe, berufen sich die Beklagten auf die eingangs erwähnte Âusserung des Vormundes der minderjährigen Erben. Dieser hatte zur Begründung seines Antrages auf Bildung einer Gemeinderschaft zur Fortführung des Gewerbes unter anderem angeführt, dass den damals noch minderjährigen Beklagten die Môglichkeit einer spätern Übernahme des Geschäftes gesichert werden solle. Darin liegt aber, wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkt, keine Verpflichtung, weder für die Beklagten zur Übernahme des Geschäftes, noch für die übrigen Erben zur Anerkennung eines Vorrechtes der Beklagten. Diese behaupten ferner, es bestehe im Prozesse unter den Parteien Eïnigkeit darüber, dass die LieSachenrecht. No 50, _ 243 genschaft ihnen zuzuweisen sei, streitig sei nur der Anrechnungswert, daraus ergebe sich die Anwendbarkeit von Art. 618 ZGB. Dem steht das eindeutig auf Anordnung der Steigerung gerichtete und im Prozesse nirgends abgeänderte Rechtsbegehren der Kläger gegenüber. Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren die Kläger freilich willens, die Liegenschaîft den Beklagten für Fr. 240,000.—

zu überlassen, nicht aber zueinem Preise von Fr. 140,000.—, den sich die Beklagten hôchstens anrechnen lassen wollten. Es ist abwegig, daraus zu folgern, dass die Parteien über die Zuweisung grundsätzlich einig seien ; sie streiten sich über das wichtigste Element der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung. Dieser Streit kann sowohl nach den sachenrechtlichen wie nach den erbrechtlichen Regeln nur durch Anordnung der Steigerung gelôst werden (ZGB Art. 654, 651, 612). Die Bezeichnung der zur Mitwirkung zuständigen Behôrde und des anzuwendenden Verfahrens ist Sache der kantonalen Instanz.

Vgl. auch Nr. 52. — Voir aussi n° 52.

IV. IV. SACHENRECHT DROITS RÉELS

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 342, Art. 343, Art. 610, Art. 612, Art. 618, Art. 651, and Art. 654 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in