Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 4 citing decisions has been analysed.

70 II 226

40. Auszug aus dem Urteil der IL. Zivilabteilung vom 23. November 1944 i.-S.- Ammann Maschinenfabrik A.-G. gegen E Hunziker & Cle. A.-G. ' LL Retentionsrecht des Vermieters. Einreden des Dritteigentümers Der Dritteigentümer retinierter Sachen kann im Prozess gegen den retinierenden Gläubiger das Vorhandensein der in Art. 272 OR niedergelegten Voraussetzungen für das Retentionsrecht Droit de rétention du bailleur. Exceptions du tiers propriétaire des ‘objets soumis au droit de rétention, Le tiers propriétaire peut contester dans le procès contre le créancier qui exerce le droit de rétention la réalisation des conditions de l'art. 2720. E E Diritto di ritenzione del locatore. Eccezioni del terzo proprietario degli oggetti sottoposti al diritto di ritenzione. _ Ll terzo proprietario può contestare nel processo contro il creditore che esercita il diritto di ritenzione l'adempimento delle condizioni dell'art. 272 CO. E

1. — Die Klägerin (Dritteigentümerin) bestreitet: das von der Beklagten beanspruchte Retentionsreecht im Sinne von Art. 272 OR vor allem mit der Begründung, die Beklagte sei nicht Vermieterin einer unbeweglichen Sache.

Unter Berufung auf den Entscheid der Schuldbetreibungsund Konkurskammer vom 15. August 1918 (BGE 44 III 107) hat die Vorinstanz demgegenüber erklärt, dem Drittansprecher retinierter Gegenstände stehe diese Einwendung nicht zu Gebote. In der Tat hat die erwähnte Instanz damals in ihren Erwägungen zur (betreibungsrechtlichen) Frage, ob der Dritteigentümer eines Mietretentionsgegenstandes wie der Dritteigentümer eines Pfandes die Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls verlangen und die Forderung sowie das dingliche Recht durch Rechtsvorschlag besbreiten könne, die Ansicht-geäussert, jener sei « weder berechtigt, die Mietzinsforderang zu bestreiten, noch prinzipielle Einwendungen gegen das Retentionsrecht geltend zu machen » ; er habe vielmehr «lediglich die Möglichkeit, zu beweisen, dass der Gläubiger um die am Retentionsgegenatande bestehenden Drittmannsrechte wuaste ».

Dieser. — nicht näher begründeten — Auffassung, die eine auéserhalb des Zuständigkeitsbereiches der Betreibungsbebörden liegende Frage des materiellen Rechts beschlägt, kann nicht beigepflichtet werden. Wer sich durch. die Ansprüche eines andern in seinen rechtlichen Interessen angegriffen sieht, kann zu seiner Verteidigung grundesätzlich das Vorhandensein aller Voraussetzungen bestreiten, von denen die Ansprüche seines Gegners abhängen. Der Dritteigentümer retinierter Gegenstände ist also im Prozeëss gegen den retinierenden Gläubiger nicht auf die aus Art. 273 OR sich ergebenden Einreden der Bösgläubigkeit des Vermieters und ‘des unfreiwilligen Besitzésverkistes beschränkt, sondern- er mugs auch befugt sein, zu bestreiten, dass die in Art. 272 OR niedergelegten Voraussetzungen für das Retentionsrecht des Vermieters (von deren Vorhandensein Art. 273 OR ausgeht) erfüllt seien. Er muss also namentlich geltend machen können, die Mietzinsforderung, für die das Retentionsrecht beansgprucht wird, bestehe nicht bzw. nicht in der behaupteten Höhe oder beziehe sich nicht auf den in Art. 272 OR umschriebenen Zeitraum, die retinierten Gegenstände gehören nicht zur Einrichtung oder Benutzung der vermieteten Räume, oder es liege überhaupt keine Miete einer unbeweglichen Sache vor. Er kann diese Einreden nicht etwa deshalb entbehren, weil gie schon dem betriebenen Schuldner zuestehen ; denn es besteht die Gefahr, dass. dieser sie aus Gleichgültigkeit oder gar aus Árglist nicht erhebt. Entgegen der Auffassungvon JAEGER (Praxis III, N. 1 zu Art. 153 SchKG) lässt sgich auch nicht. sagen, er sei gegenüber dem Retentionsrecht durch die Möglichkeit :geschützt, dessen Entstehen « durch die einfache Mitteilung von seinem Eigentum an. den Vermieter » zu verhindern, und aus dieegem Grunde auf die erwähnten Einreden nicht angewiesen. Ob der Dritteigentümer dem Vermieter (rechtzeitig) von seinem Eigentum Kenntnis geben kann, hängt praktisch in vielen Fällen (namentlich bei Weechsel der Mieträumlichkeiten) vom guten Willen des Mieters ab, und wo ein Mietvertrag 228 Obligationenrecht. N°- 49.

über eine unbewegliche Sache gar nicht beeteht, wie es die Klägerin im vorliegenden Falle behauptet, kommt für den Dritteigentümer eine Anzeige an den Vermieter überhaupt nicht in Betracht. Er kann sich also auf die erwähnte Weisé nur soehr mangelhaft gegen Retentionen der ihm gehörenden Sachen schützén, und im übrigen bestelt selbst dort, wo das Unterbleiben der Eigentumsanzeige geiner Nachlässigkeit- zuzuschreiben ist, kein Grund, sein Eigentum ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen von Árt. 272 OR erfüllt seien ‘oder nicht, dem Zugriff des retinierènden Gläubigers preiszugeben. Die Vorschrift von Árt. 845 Abs. 2 ZGB, die beim Schuldbrief dem Eigentümer der Pfandsache ausdrücklich die Einreden des Schuldners gewährt, und deren Übertragung auf das Retentionsrecht JAEGER (a.a,0.) wegen ihres Ausnahmecharakters ablehnt, wurde deswegen erlassen, weil beim Sohuldbrief die Einredn des persönlichen Schuldners durch Art. 872 ZGB in besonderer Weise beschränkt sind (vgl. Erl. 3 S. 227), sodass ‘daraus nicht geschlossen werden darf, der Dritteigentümer einer zu Pfand- beanspruchten Sache sei im allgemeinen nicht berechtigt, die Voraussetzungen für den Bestand des Pfandrechts zu bestreiten. Auf den von der Klägerin erhobenen Einwand, der Vertrag zwischen der Beklagten und der betriebenen Schuldnerin sei kein Mietvertrag über eine unbewegliche Sache, ist daher einzutreten. — Die Anfechtung des Retentionsrechtes durch den Dritteigentümer beeinflusst das Verhältnis zwischen dem Retentionsgläubiger und dem Retentionsschuldner gelbstverständlich nur insoweit, als die dem Dritten gehörenden Gegenstände im Falle seines Obsiegens nicht zur Deokung der Retentionsforderung verwertet werden können: - E O C i Vgl. auch Nr. 34, 41, 44, — Voir aussi n® 34, 41, 44.

VIL. VERSICHERUNGSVERTRAG

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 272 and Art. 273 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 872 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in