71 I 23
5. Auszug aus dem Urteil vom 23. April 1945 i. S. Dr. Schulthess und Dr. Schnyder gegen Mislin und Obergericht des Kantons Solothurn.
Bedeutung der Garantie der Vollzichung ausserkantonaler Urteile nach Art. 61 BV, 80, 81 SchKG. ;
Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Zivilurteile.
Art. 61 BV schliesst auch aus, dass in einer Sache, in der bereits ein den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechendes Urteil vorliegt, in einem andern Kanton nochmals geurteilt werde.
Erfordernis der Kompetenz des Gerichtes, welches das Urteil erlassen hat ; hiefür massgebendes Recht.
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes bei staatsrechtlichen Beschwerden gegen Verweigerung der Rechtséfinung für ein Erteilung der Rechtsôfinung durch das Bundesgericht bei Guthoissung einer Beschwerde aus Art. 61 BV.
Caractère exécutoire des jugements rendus hors du canton. Portée du principe selon les art. 61 Const. féd., 80 et 81 LP.
Ces dispositions ne visent que les jugements civils.
L'art. 61 Const. féd. s’oppose à ce qu’une affaire qui a déjà donné lieu à un jugement répondant aux exigences de cet article soit jugée à nouveau dans un autre canton.
Compétence du tribunal qui a rendu le jugement ; droit. applicable à cette question.
Pouvoirs compétant au Tribunal fédéral en matière de recours de droit public pour violation du droit de demander la mainlevée d'une opposition en vertu d’un jugement rendu hors du canton.
Pouvoir du Tribunal fédéral de prononcer la mainlevée en cas d'admission d’un recours fondé sur la violation de l’art. 61 Const. féd.
Portaia della garanzia dell'esecutorietà dei giudizi extracantonali a’ sensi degli art. 61 CF, 80 e 81 LEF.
Tali disposizioni concernono soltanto le sentenze civili.
L'art. 61 CF s’oppone a che una causa conclusasi con una sentenza che adempie Îe condizioni dal disposto stesso contemplate venga risottoposta à giudizio in altro cantone.
Compentenza dell’autorità giudiziaria che ha prolato la sentenza ; diritto applicabile al riguardo.
Cognizione del Tribunale federale in caso di ricorso di diritto pubblico per mancato rigetto d’opposizione chiesto in base un giudizio extracantonale.
24 : Staatsrecht.
Rigetto dell’opposizione da parte dello stesso Tribunale federale in caso di accoglimento del ricorso per violazione dell’art. 61 CF.
Das Obergericht des Kantons $Solothurn batte die Rechtsôffnung für ein rechtskräftiges Urteil des Zivilgerichts (Dreiergerichts) von Basel-Stadt verweigert. Im Urteile über die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde führt das Bundesgericht u. a. aus :
1. — Die Rekurrenten rufen ausser Art. 61 auch Art. 4 BV an. Doch hat die Berufung auf Art. 4 neben derjenigen auf Art. 61 BV keine Bedeutung, soweit wenigstens die Rüge der Willkür sich auf das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen zur Volistreckung des Urteils des Dreiergerichts Basel-Stadt im Kanton Solothurn bezieht (die ausserdem gegenüber dem Obergericht erhobene Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehürs haben die Rekurrenten nachträglich fallen gelassen). Art. 80, 81 SchKG führen für ausserkantonale, auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Urteile lediglich den Grundsatz des Art. 61 BV gesetzlich aus, wonach in einem Kanton gefällte rechtskräftige Zivilurteile in der ganzen Schweiz vollzogen werden sollen (die in Art. 81 II vorbehaltenen Einwendungen gegen die Gewährung der Rechtsôüffnung decken sich mit den Erfordernissen, welche die Rechtsprechung der Bundesbehôrden zu Art. 61 BV schon früher für die Annahme der « Rechtskraft ». Vollstreckbarkeit des Urteils aufgestellt hatte). Das Bundesgericht hat deshalb, wenn über die Verweigerung der Rechtsôffinung für ein ausserkantonales Urteil bei ihm Beschwerde geführt wird, alle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeïit frei zu prüfen und es genügt zur Gutheissung der Beschwerde, dass eine auch nur unrichtige Auslegung und Anwendung der Art. 80, 81 SchKG zur Abweïisung des Rechtsôfinungsbegehrens geführt hat (BGE 28 I $S. 247 E. 1 ; 29 I S. 443
Sachverhalt
E. 2, 39IS. 211 E. 2; 411$. 121 E. 2 ; nicht verôfientlichte Urteile vom 25. Juni 1937 i. S. Grieb E. 1 und vom 16. Februar 1940 i. $. Geissmann E. 1). 2. — Wie Art. 61 BV, so beziehen sich auch Art. 80, 81 SchKG nur auf Zivilurteile (BGE 541 S. 172 E. 4 a... : JAEGER, Komm. zu Art. 81 SchKG N. 13). Für Urteile über ôffentlichrechtliche Ansprüche kann die Vollstrekkung in einem anderen Kanton von Bundesrechts wégen nicht verlangt werden (was freilich die Kantone nicht hindert, sie auf Grund ihrer Gesetzgebung unter Umständen doch zu gewähren). Hätte das Dreiergericht Basel-Stadt durch sein Urteil über ein ôftentlichrechtliches Verhältnis entschieden, wie das Obergericht des Kantons Solothurn im angefochtenen Entscheide geltend machen zu wollen scheïnt, so hätte demnach die Rechtsôffnung ohne Verstoss gegen Art. 61 BV, Art. 80, 81 SchKG verweigert werden dürfen. Doch ist diese Annahme offenbar unrichtig. 3. — Damit das Urteil von einem zuständigen Gericht im Sinne dieser Vorschriften ausgegangen ist, genügt es, dass die Zuständigkeit des Basler Richters nach seiner eigenen Gesetzgebung gegeben war und von ihm ohne Verletzung bundesrechtlicher Gerichtsstandsbestimmungen in Anspruch genommen werden konnte. Trifft das Zü, 80 durfte die Rechtsôffnung nicht deshalb Versagt werden, weil nach der Gesetzgebung des Kantons der Vollstreckung, Solothurn eine andere Behôrde oder das Gericht eines anderen Kantons zuständig gewesen wäre. Da das ZivilProzessrecht grundsätzlich Sache der Kantone ist, muss das in einem Kanton gefällte Urteil auf dem Prozessrecht des eigenen Kantons beruhen, soweit es dem Bundesrecht nicht widerspricht. Das Recht des Kantons, wo die Vollstreckung stattfinden soll, kann für den Sachrichter nicht massgebend sein, zumal es oft nicht feststehen wird, welches dieser Kanton ist. In der den Kantonen durch Art. 61 BV auferlegten Pflicht zur Vollstreckung auch der Zivilurteile anderer Kantone liegt eingeschlossen, dass sie, in den Schranken des Bundesrechts, das Prozessrecht anderer Kantone als dem ihren gleichwertig anerkennen müssen (BGE 61 I S. 262 unten, 263 ; nicht verôffentlichtes Urteil vom 11. September 1936 i.S. Roneo A.-G., E. 2 und dor-
tige Zitate, insbes. JAERGER, Komm. zu Art. 8l SchKG N. 16, wo auch die abweichende Ansicht von BURCKHARDT, Komm. z. BV 3. Auf. S. 576, zutreffend widerlegt wird, dass das Bundesgericht die Zuständigkeit nach von ikm aufzustellenden interkantonalen Regeln zu bestimmen hätte). Dass im vorliegenden Fall auch nach baselstädtischem Recht der dortige Zivilrichter nicht zuständig gewesen wäre, wird aber nicht eingewendet (s. § 11 der baselstädtischen ZPO, der die Begründung des Gerichtsstandes durch Vereinbarung für vermôgensrechtliche Zivilansprüche allgemein zulässt, soweit nicht nach diesem Gesetze ein ausschliesslicher Gerichtsstand besteht). Auch ist nicht richtig, wenn man von der oben festgestellten Naetur des Streitverhältnisses als eines zivil-obligationenrechtlichen ausgeht, dass wegen des Wohnaitzes des Rekursbeklagten in Dornach der Prorogation auf den staatlichen Richter eines anderen Kantons Art. 59 BV entgegengestanden habe. Nach feststehender Rechtsprechung kann auf die hier ausgesprochene Garantie des Wohnsitzrichters vom Beklagten nicht nur durch vorbehaltlose Einlassung auf die bei einem anderen Richter erhobene Klage, sondern auch zum voraus, durch Vereinbarung verbindlich verzichtet werden. Dass die hier in Frage stehende Gerichtsstandsklausel wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) für den Rekursbeklagten unverbindlich wäre, wird nicht behauptet. Bei der unmissverständlichen Fassung der Klausel und der besonderen Hervorhebung durch eine fettgedruckte Überschrift kônnte davon auch nicht die Rede sein.
4, — Aus der durch Art. 61 BV ausgesprochenen positiven Pflicht der Kantone, zur Vollstreckung rechtskräftig festgestellter Zivilansprüche die staatliche Zwangsgewalt zur Verfügung zu stellen, selbst wenn das Urteil, das den Anspruch feststellt, in einem anderen Kanton ergangen ist, folgt freilich zugleich negativ, dass in einer Sache, in der bereits ein den Anforderungen dieser Verfassungsnorm und der Art. 80, 81 SchKG entsprechendes Urteil vorliegt, nicht nochmals in einem anderen Kanton geurteilt werden S. 681 E. 2). Wäre es richtig, dass über die Streitfrage, die Gegenstand der Klage der Rekurrenten vor dem Dreiergericht Basel-Stadt bildete, bereits vorher rechtskräftig durch den früheren Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2. April 1941 erkannt worden wäre, so hätte sich deshalb der Basler Richter mit der Klage nicht mehr befassen dürfen und kôünnte für das von ihm darüber gefällte Urteil die Vollstreckung in einem anderen Kanton nicht beansprucht werden. Doch hält auch diese Einwendung nicht Stich.
6. — Andere Einwendungen gegen die Rechtséffnung als die vorstehend zurückgewiesenen sind nicht geltend gemacht worden, insbesondere auch nicht in der kantonalen. Nichtigkeitsbeschwerde des heutigen Rekursbeklagten, wo er sich auf die Eïinrede der Unzuständigkeit des Basler Richters beschränkte, und es ist nicht ersichtlich, dass sie mit Grund erhoben werden kônnten. Entsprechend dem gestellten Hauptantrage ist daher nicht nur der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen würde, sondern die nachgesuchte Rechtsôffnung sofort durch das Bundesgericht zu erteilen, wie es bei Beschwerden aus Art. 61 BV, wenn die Rechtslage klar ist, allgemein geschieht (BGE 42 I S. 101 ; 51 IS. 448 E. 4; 57 IS. 437 E. 6).