Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 11 citing decisions has been analysed.

71 II 167

33. Urteil der IL. Zivilahteilaung vom 12. Juni 1945 i. S. Giger gegen Hildbrand.

Inkas80zesi0N. Y :

Zediert der Gläubiger seine Forderung an einen mit deren Einzug beauftragten Dritten, so ist die Abtretung nicht simuliert, sondern stellt eine gültige fiduziarische Übertragung dar (Erw. 1).

Der Einzugsauftrag ist widerruflich (Erw. 2).

«Für die Rückübertragung der Forderung auf den Zedenten iat eine Räckzession erforderlich (Erw. 3). - Vession à fin d'encaissement.

Lorsque le créancier cède la créance à un tiers en vue de l’encaisseImnent, la cession n’est pas simulée, mais constitue un transfert fiduciaire valable (consid. 1).

168 Obligationenrecht. N° 383.

Le mandat d’encaissement est róvocable (consid. 2). La réfrocession est nécessaire pour que le cédant redevienne titulaire de la créance (consid. 3).

Il negozio giuridico del creditore che cede il credito ad un terzo incaricato della riscossione non è da configurarsi coms una cessione simulata, ma costituíisce un negozio fiduciario valido (conaid. 1}.

Il mandato d’incasso è revocabile (consìd. 2).

Perché il cedente riacquisti il credito è necessaria uns retrocessione (consid. 83), Aus dem Tatbestand :

Der Kläger Giger belangte den Beklagten Hildbrand auf Bezahlung einer Kaufpreisforderung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossgenen Kaufvertrag. Seine Klage wurde von den kantonalen Instanzen (Amtsgericht Luzern-Land und Obergericht des Kantons Luzern) wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen, da er die Forderung mit allen Rechten der Inkassogesellschaft « Merkur » abgetreten habe. : :

Das Bundesgericht heisst die Berufung des Klägers gut und weisb die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen :

1. — Der Kläger wendet gegenüber der Einrede der mangelnden Aktivlegitimation zunächst ein, er habe der « Merkur » nur eine jederzeit widerrufliche Inkassovollmacht, nicht aber eine Inkassozession erteilt.

Diese Einrede ist von der Vorinstanz unter Hinweis auf den Wortlaut der schriftlichen Erklärung des Klägers vom 3. Februar 1942 und des Schreibens seines Anwaltes vom 4. Dezember 1942, wo beide Male von einer Abtretung und nicht von einer blossen Vollmacht die Rede ist, verworfen worden.

An, siích ist richtig, dass nach Art. 18 Abs. 1 OR bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille beachtlich ist und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wurde, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verdecken. Allein der Kläger hat den Beweis nicht zu erbringen vermocht, dass die Verwendung des Ausdruckes « Abtretung » dem wirklichen Willen der Parteien nicht entsprochen hätte. Es liegen keine Anbaltspunkte dafür vor, dass die Parteien sích nicht entsprechend dem von ihnen gewählten Wortlaut der gebräuchlichen Inkassozession als Treuhandgeschäft hätten bedienen wollen.

Wenn aber die überschiessende Rechtsmacht des mit dem Inkasso Beauftragten (darin liegend, dass er nicht nur zum Beauftragten, sondern vielmehr zum — fiduziarischen — Rechtsträger gemacht wurde) von den Partelen gewollt war, s0 kann von einem Scheingeschäft keine Reds sein. Angesichts der Tatsache, dass das Bestätigungsschreiben vom 5. Februar 1942 für die « Merkur » vom heutigen Beklagten als Verwaltungsratspräsidenten unterzeichnet war, sind die Ausführungen des Klägers, wonach die « Merkur » selbst von der Sache nichts gewusst habe und insbesondere die Organe jenes Bestätigungsschreiben nicht zu Gesicht bekommen hätten, unhaltbar.

Liegt aber nicht bloss eine Inkassovollmacht, sondern eine Inkassozession Vor, s0 ist irrelevant, ob der Kläger seinen Rechtsstandpunkt prozessual rechtzeitig eingenommen hat, und seine diesbezügliche Aktenwidrigkeitsrüge stösst ins Leere. y 2. — Wird, wie im vorliegenden Falle, die Inkass0- zession nicht zur Sicherung des Zessionars, sondern vVielmehr im Interesse des Zedenten vorgenommen, s0o ist das den Rechtsgrund der Abtretung bildende Grundgeschäft sder Inkassoauftrag) widerruflich. Tst der Widerruf erfolgt, s0 hat der Zedent einen Anspruch auf Rückübertragung (vgl. STAUDINGER, Komm, zum BGB, 9. Aufl., II /I, 799 f. ; OERTMANN, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., Vorb.

Es ist als bewiesen zu betrachten, dass der Kläger das Inkassomandat widerrufen bat, dagegen ist fraglich, ob eine Rückübertragung in gehöriger Form erfolgt ist.

3. — Als Verfügungsgeschäft gehört die Zession zu den 170 Obligationenrecht. N° 33.

Rechtsgeschäften, die die. unmittlebare Änderung des Zustandes eines Rechtes bewirken und zwischen den Vertragskontrabenten keinerlei Rechtsbeziehungen hinterlassen. Deshalb kann der Zessionsvertrag nicht etwa gestützt auf Art. 115 OR formlos aufgehoben werden, sondern es bedarf einer eigentlichen Rückzession. Diese muss nach Massgabe des Árt. 165 OR in die Form der Schriftlichkeit gekleidet sgein (OSER /SCHÖNENBERGER, Komm. zum OR, 2. Aufl., Art. 165 N. 5 ; BERGMEIER, Die Sicherungszession S. 172, 178 ; WoLFF, Wesen und Voraussetzungen der Zession S. 47 und 52 ; voN TuHR /STEGWART, Allgemeiner Teil des schweiz. OR, 2, 785). Demgegenüber vertritt BECKER (Komm. OR Art. 164 N. 3) die Auffassung, dass es unbillig wäre, wenn der Drittscbhuldner dem Gläubiger, der keine schriftliche Rückzession besitze, die AKktivlegitimation bestreiten könnte. Allein diesger Hinweis ist in keiner Weise geeignet, die rechtlichen Argumente, gestützt auf die eine Rückzession gefordert werden muss, umzustossen. Überdies ist nicht einzugeben, weshbalb in derartigen Fällen generell von einer Unbilligkeit gesprochen werden kann. Es bedeutet keine ungehörige Zumutung, wenn der Gläubiger, der seine Forderung, wäre es auch nur treuhänderisch, abgetreten hat, eine Rückzession, an sich erwirken muss, um den Schuldner selbst zu belangen, unter dem selbstverständlichen Vorbehalt der Bestimmungen über den Rechtsmissbrauch.

4. — (Ausführungen darüber, dass eine Rückzession erfolgt ist.) Vgl. auch Nr. 31, 32, 35. — Voir aussíi n° 31, 32, 35, Prozessrecht, N® 34. 171 VI. PROZESSRECHT

Sachverhalt

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 18 and Art. 115 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.

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