71 IV 187
42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. September 1945 i. S. Eggenberger gegen Waser.
Art. 173 StGB. Aufstellung unrichtiger ehrenrühriger Behauptungen im Prozess ; Yoraussetzungen, unter denen der Täter wegen Wahrung berechtigter Interessen nicht bestraft wird.
Art. 173 CP. Partie avançant dans un procès des affirmations fausses portant atteinte à l’honneur d'autrui. Conditions auxquelles l’auteur peut invoquer la défense d'intérêts légitimes pour êtres exemptéó de toute peine.
Art. 1738 CP. False affermazioni lesive dell’onore altrui fatte in un Processo ; condizioni, alle quali l’autore può invocare la difesa d'’interessi legittimi per essere esente da pena.
Der Präsident des Bezirksgerichtes See teilte am 24. April 1944 die aus der Ehe des Ulrich und der Rosa EggenbergerWaser hervorgegangenen Kinder für die Dauer des Ehescheidungsprozesses der Eltern vorsorglich der Mutter zu. Ulrich Eggenberger beauftragte seinen Anwalt, beim Richter die Abänderung dieser Verfügung nachzusuchen. Zu diesgem Zwecke machte er dem Anwalt Angaben, die diesen veranlassten, in seiner Eingabe vom 27. Mai 1944 an den Richter zu schreiben : «Die Familie Waser (Eltern und Geschwister der Impetratin), die von Untervaz stammkt, betreibt das Schirmflicker-, Pfannenflicker- und Hausiergeschäft. Die Familie besteht aus Vater, Mutter, einer Tochter von 20 Jahren und zwei Söhnen von 17 und 13 Jahren, die gemeinsam dem nämlichen Geschäft obliegen. Die Familie lebt in ausserordentlich primitiven, sagen wir es ruhig, eben in Kesselflicker-Verhältnissen. Nach gemachten Feststellungen verfügen diese fünf erwachsenen Personen nur über drei Betten als Schlafgelegenheit. Alles schläft Krethi-Plethi nachts bei- und durcheinander. Ordnung und Sauberkeit lassen in allerbedenkliehster Weise zu wünschen übrig und sollen in keiner Beziehüng unserer landläufigen bürgerlichen Auffassung entaprechen. » Auf Klage des Mathias Waser, des Vaters der Rosa Kggenberger-Waser, erklärte das Kantonsgericht von 188 Strafgesetzbuch. N® 42, St. Gallen Ulrich Eggenberger am 24. April 1945 der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu dreissig Franken Busse. Das Gericht nähm an, die Angaben, welche der Beklagte seinem Anwalt gemacht hatte, hätten sich im wesentlichen mit dem beanstandeten Inhalt der Eingabe vom 27. Mai 1944 gedeckt.
Ulrich Eggenberger ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Freisprechung. Er hält sich nicht für strafbar, weil er die ehrverletzende Äusserung gutgläubig zur Wahrung berechtigter Interessen getan habe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung - . — Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts enthalten die Behauptungen des Beschwerdeführers einen Kern von Wahrheit. Sollte das heissen, dass sie zur Hauptsache begründet seien, s80 könnte Art. 173 StGB nicht angewendet werden ; denn dass schon verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen strafrechtlich geahndet werden sollen, ist nicht der Sinn der Bestimmung. Allein s0 sind die Feststellungen nicht gemeint. Das Kantonesgericht erklärt vielmehr, der Beschwerdeführer sei weit über das hinausgegangen, wozu ibn der wahre Sachverhalt berechtigt hätte ; vieles an seiner Kritik habe sich als arg übertrieben erwiesen. Das bezieht sich insbesondere auf die schwerste der Beschuldigungen, es seien für die fünf Personen nur drei Betten vorhanden, es schlafe alles Krethi-Plethi bei- und durcheinander. …....
3. — Wer jemanden bei einem andern eines unebrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, macht sich strafbar ohne Rücksicht darauf, ob er an die Wahrheit seiner Beschuldigung oder Verdächtigung - glaubt ; erhebt er sie wider besseres Wissgen, 80 brifft die Bestimmung über Verleumdung (Art. 174 StGB) andernfalls jene über üble Nachrede (Árt. 173 StGB) zu. Diese Strenge des Gesetzes, das den Täter die Gefahr der Unwahrheit seiner ehrenrübrigen Beschuldigung oder Verdächtigung tragen Iässt, kann dann nicht gewollt sein, wenn der Täter in einer Lage, die ihn zwecks Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Äusserung zwingt, seine Behauptung in angemessener Form gutgläubig aufstellt, nachdem er gewissenhaft alles Zumutbare vorgekehrt hat, um sich von ibrer Richtigkeit zu überzeugen. In einer solchen Zwangslage, mit der sich eine strafrechtliche Sanktion nicht verträgt, wenn sich die Beschuldigung oder Verdächtigung nachträglich als falsch herausstellt, befindet sich beispielsweise, wer eine Strafanzeige einreicht (BGE 69 IV 116). Würde er sich der Gefahr der Bestrafung aussetzen, 80 müsste er von der Einreichung der Anzeige absehen, selbsé wenn sie ihm begründet sgcheint und nach den Umständen scheinen darf. Das vertrüge sich mit dem öffentlichen Interesse an der Erforschung strafbarer Handlungen nicht. In ähnlicher Lage befindet sich die Partei im Prozess. Ja der Zwang, die sachdienliche ehrenrührige ÄÁusserung zu tun, ist für sie noch grösser. Sie wendet sich zur Wahrung ihrer Rechte an den Richter, damit er ihre Behauptungen auf ihre Begründetheit hin prüfe. Will sie ihre Interessen richtig wahren, so ist sie bisweilen genötigt, sogar gewagte Behauptungen aufzustellen, die nach den ihr zur Verfügung stehenden Anhaltspunkten wahr sein können, für deren eigene Abklärung ihr aber zuverlässige Mittel fehlen. Ohne solche Anhaltspunkte handelt sie dagegen mutwillig und kann sie sgich nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen, wie denn mutwillige Prozessführung gewöhnlich auch der Ahndung durch Ordnungsstrafe nach Prozessgesetz unterliegt.
4.— Der Beschwerdeführer hat mit den Behauptungen, welche Gegenstand des Strafverfahrens bilden, erwirken wollen, dass ihm die Kinder während des Scheidungsprozesses zugeteilt werden. Würden sie sich als wahr erwiesen haben, s0 hätten sie denn auch den Entscheid des 4190 Strafgesetzbuch.. N° 48, Richters stark beeinflussen müssen. Sie dienten also der Sache. Allein der Beschwerdeführer kann nicht damit gerechnet haben, dass síie in dieser Form und Schärfe möglicherweise wahr seien. Das Kantonsgericht stellt verbindlich fest, dass síe zum mindesten für die Zeit, während welcher die Familie Waser in Freienbach wohnt (seit September 1942), im wesentlichen nicht den Tatsachen entsprechen. Als Schwiegersohn hatte aber der Beschwerdeführer Einblick in die Verhältnisse, dies jedenfalls bis zur Einleitung des Scheidungsprozesses im Frühjahr 1944. Zudem stellt das Kantonsgericht auch für die frühern Verhältnisse nur fest, dass es damit nicht zum besten bestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer durfte gie daher nicht als derart verwildert hinstellen, wie er es getan hat. Er hat seine ehrverletzende Kritik an den Verhältnissen mutwillig übertrieben.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.