72 I 92
17. Urteil vom 20. Mai 1946 i. S. Dürst gegen Obergericht des Kantons Glarus. ;
Die Bestimmungen des Gebührentarifs zum Schuldbetreibungsgesetz über die Kosten in Rechisüffnungssachen, speziell Art. 65, gelten auch für die Anfechtung des Entscheides des Rechtséffnungsrichters mit einem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel, wie einer Nichtigkeitsbeschwerde.
Les dispositions du tarif des frais en matière de LP qui concernent la mainlevée de l'opposition, en particulier l’art. 66, .- s'appliquent aussi lorsque la décision du juge de mainlevée est attaquée par un moyen extraordinaire de droit cantonal, tel qu'un recours en nullité.
Le disposizioni della tariffa sull’esecuzione e sul fallimento relative al rigetto dell’opposizione, in particolare l’art. 65, si applicano anche quando ia decisione del giudice cantonale à impugnata mediante un rimedio straordinario di diritto cantonale, quale un ricorso per nullità.
À. — In einer Betreibung des Rekurrenten Dürst gegen Hefti für Fr. 2000.— nebst Zins erteilte der Zivilgerichtspräsident des Kantons Glarus dem Gläubiger provisorische Rechtsôffnung nur für Fr. 1170.— nebst Zins und Kosten und wies das Rechtsôffnungsgesuch für den Rest der Forderung ab. Gegen die Abweïsung des Gesuches erhob der Rekurrent Nichtigkeitsbeschwerde nach § 328 der glarnerischen ZPO. Das Obergericht des Kantons Glarus wies diese durch Urteil vom 13. März 1946 ab und legte dem Rekurrenten die « rechtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren », darunter eine Gerichtsgebühr von Fr. 30.— auf In seiner Abrechnung über die Kosten forderte das Obergericht ausser dieser Gebühr vom Rekurrenten noch eine Präsidialgebühr von Fr. 5.— und eine Urteilsgebühr von Fr. 12.—, also im ganzen Fr. 47.— für das Beschwerdeverfahren.
Sachverhalt
B. — Gegen diesen Kostenentscheid hat Dürst die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen und geltend gemacht : Dass das Obergericht eine Gerichtsgebühr von Fr. 30.—, eine Präsidialgebühr von Fr. 5.— und eine Urteilsgebühr von Fr. 12.— vom Rekurrenten gefordert habe, bilde eine Verletzung von Art. 4 BV, eventuell des Art. 2 der Übergangsbestimmungen dazu in Verbindung mit Art. 65 GebT,.
Erwägungen
Nach Art. 65 GebT beträgt die Gebühr für einen Entscheid über Rechtsôfinung in jeder Instanz bei einem Streitbetrag bis Fr. 1000.-— hôchstens Fr. 5.—, bei einem hôhern Streitwert nicht mehr als Fr. 20.—. Dazu kommt im Fall der Weiterziehung eine Gebühr von Fr. 5—. Ausserdem dürfen in Rechtsôffnungssachen von den Parteien nur noch Gebühren auf Grund der allgemeinen Bestimmungen der Art. 1-17 GebT, insbesondere der Art. 7 und 11 Abs. 2, und der Ersatz von Barauslagen nach Art. 10 ff. gefordert werden (BGE 54 I S. 163 ff.; nicht verôfientlichte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Rey & Cie. und Lôtscher g. Huwiler vom 6. März 1931 Erw. 3, i. S. Aebli g. Kôlliker & Grob vom 25. März 1946 Erw. 4). Als obere Rechtsüfinungsinstanz im Sinne des Art. 65 GebT, die auf Grund einer Weiterziehung urteilt, ist auch der Richter anzusehen, der mit einem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel, wie einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Rechtsôffnungsrichters angerufen wird, da es nicht der Sinn des Art. 65 sein kann, dass für ein kantonales ausserordentliches Beschwerdeverfahren hôhere Gebühren berechnet werden dürfen als für ein ‘ordentliches Berufungsverfahren (Entscheid i. S. Aebli g. Külliker & Grob $S. 4). Indem das Obergericht dem Rekurrenten Gebühren im Betrage von Fr. 47.— für das Beschwerdeverfahren auferlegte, hat es somit den Gebükhrentarif zum Betreibungsgesetz missachtet und g4 Staatsrecht.
damit den Grundsatz verletzt, dass das eidgenôssische Recht dem kantonalen vorgeht (Art. 2 Übergangsbest. z. BV). Sein Kostenentscheid ist daher aufzuheben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Kostenentscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. März 1946 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid über die Kosten an dieses zurückgewiesen.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE