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75 II 337

48. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1949

Sachverhalt

I. i. S. Reinhard gegen Amstutz.

Vormundschaft. Genebmigung eines Vertrages, den eine urteilsfähige entmündigte Person ohne die erforderliche vormundschaftliche Mitwirkung (Art. 410 Abs. 1, 421 f., 404 Abs. 3 ZGB) abgeschlossen hat, durch die gleiche, inzwischen handlungsfähig gewordene Person.

Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Rückforderung des über den verurkundeten Preis hinaus bezahlten Betrages (Art. 42 Abs. 2 BMB).

Tutelle. Contrat conclu par une personne interdite, capable de disgcernement aans la coopération du tuteur ou des autorités tutélaires (art. 410 al. 1, 421 et suiv., 404 al, 3 CC). Ratification du contrat par la même personne devenue capable d’exercer ses droits evils.

Achat d'immeubles agricoles. Demande en restitution de la gomme payée en sus du prix stipulé dans l’acte (art. 42 de VACF instituant des mesures contre la spéculation sur les terres et contre le surendettement, ainsi que pour la protection des fermiers des 19 janvier 1940/7 novembre 1941).

Tutela. Contratto concluso da’ un interdetto capace di discernimento, senza l'intervento del tutore o delle autorità di tutela sart. 410 cp. 1, 421 e seg., 404 cp. 3 CC). Ratifica del contratto da parte della stessa persona diventata nel frattempo capace di esercitare 1 diritti civili.

Acquisto di fondi agricoli. Domanda di restituzione della somma pagata in più di quella stipulata nell’atto pubblico (ari. 42 DCF 19 gennaio 1940/7 novenmibre 1941 che istituisce misure contro le speculazioni fondiarie e Vindebitamento e per la protezione degli affittuari).

A. — Der seit 1941 wegen Misswirtschaft bevormundete Beklagte schloss am 18. Juni 1946 unter Mitwirkung seines Vormundes mit dem Kläger einen öffentlich beurkundeten Vertrag, wonach er diesgem die landwirtschaftlichen Liegenschaften Unterfondlen und Leimi in Horw einschliesslich einer Brennereieinrichtung zu Fr. 76,000.— verkaufte, Die Vormundschaftsbehörde stimmte diesgem Vertrage am 22 AS 75 IT — 1949 338 Familienrecht. N° 48, 21. Juni 1946 gemäss Art. 421 ZGB zu. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Luzern das Kaufgeschäft im Sinne des Bundesratsbeschlusses über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter vom 19. Januar 1940/7. November 1941 (BMB) genehmigt hatte, wurde am 17. Januar 1947 der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen. Am 39. Januar 1947 wurde hierauf der Beklagte aus der Vormundschaft entlassen. Die Vormundschaftsrechnung für das Jahr 1946, in welcher der Verkauf der Liegenschaften Unterfondlen und Leimi erwähnt war, wurde am 30. Januar 1947 von der Vormundschaftsbehörde und am 18. Februar 1947 von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde genehmigt.

In Wirklichkeit betrug der Kaufpreis nicht Fr. 76,000.—, sondern Fr. 105,000.—. Der Differenzbetrag von Fr.29,000.— wurde bei den Kaufsverhandlungen dem Sekundarlehrer Hans Reinhard als Treuhänder übergeben und von diesem nach der regierungsrätlichen Genehmigung des Vertrages dem Beklagten abgeliefert.

B. — Mit Klage vom 9. Juni 1948 verlangte der Kläger vom Beklagten auf Grund von Art. 42 Abs, 2 BMB Rückerstattung des über den verurkundeten Kaufpreis hinaus bezahlten Betrages von Fr. 29,000.— nebst 5 % Zins seit dem Friedensrichtervorstand vom 30. Dezember 1947.

Der Beklagte beantragte am 9. September 1948 Abweisung der Klage und erhob zugleich Widerklage auf Nichtigerklärung des Kaufvertrages vom 18. Juni 1946, Rückgebe der verkauften Liegenschaften und Ersatz des daraus gezogenen Nutzens. Er berief sich u. a. darauf, dass die Vormundschaftsbehörde von der Abrede betreffend die Leistung eines Überpreises keine Kenntnis gehabt habe, und dass die Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB nicht eingeholt worden sel.

Der Kläger beantragte Abweisgung der Widerklage. Den eben genannten Einwendungen hielt er u.a. entgegen, der Beklagte hätte ein allfälliges Rückforderungsrecht spätestens binnen eines Jahres seit seiner Entlassung aus der Vormundschaft geltend machen müssen ; ein solches wäre also längst verjährt und verwirkt ; der Vertrag sei somit genehmigt, wie er geschrieben stebe. Für den Fall der Gutheissung der Widerklage verlangte er Rückerstattung des ganzen von ihm bezahlten Kaufpreises und Krsatz seiner Verwendungen.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgerichte hat das Obergericht des Kantons Luzern am 9. Juni 1949 die Hauptklage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen.

C. — Dieses Urteil hat der Beklagte mit der Berufang an das Bundesgericht weitergezogen. Er hält gestützt auf die erwähnten Einwendungen gegen die Gültigkeit des Kaufvertrages an den im kantonalen Verfahren gestellten Begehren fest. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1. Die Vorinstanz hat angenommen, die Unkenntnis der Vormundschaftsbehörde von der Nebenabrede betreffend Zahlung eines Überpreises berühre die Gültigkeit ihrer Zustimmung zum Kaufvertrage nicht, weil nicht dargetan sei, dass die Vormundschaftsbehörde dem Vertrag bei Kenntnis der Nebenabrede die Zustimmung verweigert hätte, und der Einwand mangelnder Genehmigung des Freihandverkaufs durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde sei deswegen unbegründet, weil dieee Behörde gegen den aus der Vormundschaftsrechnung für 1946 ergichtlichen Verkauf keine Einwendungen erhoben, sondern die Rechnung samt dem zugehörigen Bericht genehmigt habe ; daraus sei zu schliessen, dass sie nachträglich mit dem Freihandverkauf einig gegangen sei. Ob diese Annahmen der Vorinstanz begründet seien, namentlich ob die Aufsichtsbehörde mit der erwähnten Vormundschaftsrechnung auch den Freihandverkauf genehmigt habe und * dies trotz der bereits erfolgten Aufhebung der VormundLf 340 Familienrecht. N° 48.

schaft in wirksamer Weise habe tun können, braucht nicht untersucht zu werden. Würde es nämlich an einer gültigen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde oder an einer (wirksamen) Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde oder an beidem fehlen, so0 wäre dieser Mangel durch das Verhalten des Beklagten nach Aufhebung der Vormundschaft geheilt worden.

Ein Vertrag, der ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen war, konnte nach Art. 32 aOR « durch denselben oder durch die Partei selbst, wenn diese inzwischen die Vertragesfähigkeit erlangt hat », genehmigt werden. Das ZGB erwähnt von diesen beiden Möglichkeiten nur noch die erste (Art. 410 Abs. 1). Von der Möglichkeit der Genehmigung durch die bandlungsfähig gewordéne Vertragspartei spricht es nicht mehr. Wie schon in BGE 54 TI 83 unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Yorentwurf (Art. 437) festgestellt, beruht dies jedoch nicht auf der Absicht, den bisherigen Rechtszustand zu ändern, Vielmehr ist anzunehmen, dass als selbstverstbändlich angesehen wurde, dass der Erwerb der Handlungsfähigkeit den bisher Bevormundeten in den Stand setze, den Mangel selber zu beheben, der dem von ihm abgeschlossenen Vertrage infolge Fehlens der (nur gerade wegen der bestehenden Vormundschaft erforderlichen) vormundschaftlichen Zustimmung bisher anhaftete. Wenn der urteilsfähige Bevormundete ohne vorherige Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Vormundes Verpflichtungen übernommen oder Rechte aufgegeben hat, oder wenn ein Geschäft, das er mit Zustimmung des Vormundes abgesechlossen hat, ‘den nach Gesetz zur Mitwirkung berufenen vormundschaftlichen Behörden (oder einer davon) nicht vorgelegt worden ist, 80 kann er es also nach Aufhebung der Vormundschaft auch unter dem Rechte des ZGB selber genehmigen (sofern der andere Teil nicht etwa inzwischen nach Art. 410 Abs. 2 ZGB frei geworden isb).

Im bereits erwähnten Falle (BGE 54 II 83), wo es sich S um eine von einem Verbeirateten ohne Mitwirkung des Beirates eingegangene Bürgschaft handelte, hat das Bundesgericht angenommen, bei Geschäften, für deren Gül- ‘tigkeit das Gesetz zum Schutze der Vertragsschliessenden eine Vorm vorschreibe, könne nicht eine bloss formlose nachträgliche Genehmigung durch den (voll) händlungsfähig gewordenen Kontrahenten genügen ; die Beobachtung der Form während der Dauer der Beschränkung der HandTtungsfähigkeit reiche nicht aus, weil sie damals ihren Schutzzweck nicht habe erfüllen können, sondern zum Schutze des beschränkt Handlungsfähigen ausserdem noch die Mitwirkung des Beirates notwendig gewesen sei ; es sei aleo eine der betreffenden Formvorschrift entsprechende Genehmigungserklärung erforderlich. An diesger Rechteauffassung, die nicht die einzige Stütze der damals getroffenen Entscheidung bildete, kann nicht festgehalten werden. Ist der Verbeiratete oder Bevormundete bei Vertragsabschluss mit Bezug auf das in Frage stehende Geschäft urteilsfähig, wie es die unerlässliche Voraussetzung für eine spätere Genehmigung des von ihm geschlossenen Vertrages bildet, dann vermag die Beobachtung der Form ihm gegenüber s0 gut wie gegenüber seinem Partner den ihr zugedachten Schutzzweck zu erreichen, d. h. unbedachtem Handeln entgegenzuwirken und die genaue Festlegung des Vertragsinhaltes zu fördern. Hieran ändert der Umstand gar nichts, dass das Gesetz zum Schutze des urteilstähigen Bevormundeten oder des gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB Verbeirateten bei den in Art. 410 bzw. Art. 395 Ziff. 1-9 genannten Geschäften die Erfüllung einer für das fragliche Geschäft allenfalls vorgeschriebenen Form nicht genügen lässt, sondern ausserdem die Mitwirkung des Vormundes (und allenfalls der vormundschaftlichen Behörden) bzw. des Beirates fordert. Es ist daher kein zureichender Grund dafür ersichtlich, die Genehmigung durch den (voll) handlungsfähig gewordenen Kontrahenten anders als die Genehmigung durch den Vormund (vgl. Art. 410 Abs. 1) bzw. Beirat und im Gegensatz auch zur Genehmigung 342 Familienrecht. N° 48.

durch den ohne Vollmacht Vertretenen (Art. 38 OR), der am Vertragsabschluss überhaupt nicht beteiligt war, allgemein den für das zu genehmigende Geschäft geltenden Formvorschriften zu unterwerfen. Diese Genehmigung kann vielmehr grundsätzlich formlos erteilt werden, und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten (vgl. BGE 20 Ss. 1061 E. 3). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Formlosigkeit der Genehmigung gilt höchstens dort, wo eine besondere Gesetzesvorschrift für die Bevollmächtigung zum Schutze des Vollmachtgebers eine Form verlangt. Eine solche Vorschrift besteht für die Erteilung einer Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR in der Fassung vom 10. Dezember 1941), nicht aber für die Bevollmäechtigung zum Verkauf einer Liegenschaft.

Im vorliegenden Falle hat der Beklagte, der beim Vertragsabschluss unzweifelhaft urteilsfähig war, nach Aufhebung der Vormundschaft den Kaufpreis behalten und verwendet und den Kläger auf den ibm verkauften Liegenschaften ohne Widerspruch schalten und walten lassen. Überdies hat er unstreitig eine gewisse Zeit lang von dem ihm durch den Kaufvertrag eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht, als Mieter in einem der verkauften Häuser wohnen zu bleiben. Dabei war ihm, der das Geschäft nach seiner eigenen Darstellung praktisch selbständig durchgeführt hatte, zweifellos bekannt, dass der Kaufvertrag nur der Vormundschaftsbehörde und gemäss BMB dem Regierungsrate vorgelegt worden war, und dass die Vormundschaftsbehörde von der Nebenabrede keine Kenntnis hatte. Er beruft sich auf diese Tatsachen, ohne zu behaupten, dass er síe erst nachträglich erfahren habe. Unter diesen Umständen muss im dargestellten Verhalten des handlungsfähig gewordenen Beklagten eine Genehmigung des Vertrages vom 18. Juni 1946 erblickt werden, wenn dieser wegen der von ihm angerufenen Tatsachen für ihn zunächst nicht verbindlich war.

2. Andere ales die hiemit ontkräfteten Argumente für die Ungültigkeit des ganzen Kaufvertrages macht der Beklagte heute mit Recht nicht mehr geltend, und er behauptet mit Recht auch nicht mehr, dass die auf Art. 42 Abs. 2 BMB gestützte Klageforderung selbst im Falle der Verwerfung dieser Argumente abzuweisen wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. Juni 1949 bestätigt.

IT. ERBRECHT — DROIT DES SUCCESSIONS

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 38 and Art. 493 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 395, Art. 404, Art. 410, and Art. 421 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in