Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

77 I 12

3. Urteil vom 14. Februar 1951 i. S. Pfründer gegen Tissex Textil-Export G.m.b.H., Einzelriehter im summarischen Verfahren des Bezirksgeriehts Zürich, Obergericht und Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Vollstreckung von Verwaltungsentscheiden :

1. Entscheide der eidg. Steuerverwaltung über eidg. Couponabgaben unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

2. Die Beschwerde steht auch dem Coupongläubiger zu, der vom Entscheide als Regresspflichtiger betroffen wird.

3. Rechtskräftige Verwaltungsentscheide über Couponabgaben sind Rechtsôffnungstitel im Sinne von Art. 80 /81 SchKG, auch soweit sie sich auf die Überwälzung der Abgabe auf den Coupongläubiger beziehen. Im Rechtsôffnungsverfahren sind sie nur auf Vollstreckbarkeit der darauf gestützten Forderung zu überprüfen.

Exécution des décisions administratives :

1. Le recours de droit administratif est ouvert contre les décisions de l’administration fédérale des contributions au sujet du droit.

de timbre fédéral sur les coupons.

2. Le recours peut être également interjeté par le créancier du coupon auprès duquel le droit doit être récupéré.

3. Les décisions relatives au droit de timbre sur les coupons qui ont acquis force de chose jugée constituent des titres justifiant la mainlevée de l’opposition dans le sens des art. 80 et 81 LP, même à l'égard de celui auprès duquel le droït doit être récupéré. Elles ne doivent être examinées dans la procédure de mainlevée qu’au point de vue de leur caractère exécutoire.

Esecuzione di decisioni amministrative :

1. Le decisioni dell Amministrazione federale delle contribuzioni in materia di tassa di bollo sulle cedole possono essere impugnate con ricorso di diritto amministrativo.

2. Ha veste per ricorrere anche il creditore della cedola al quale è addossata la tassa.

3. Le decisioni in materia di tassa di bollo sulie cedole passate in giudicato costituiscono un titolo che giustifiea il rigetto dell’opposizione à norma degli art. 80 e 81 LEF, anche im quanto concernono il trasferimento della tassa da parte del debitore al creditore della prestazione gravata dall’imposta.

_. À. — Die Tissex Textil-Export G.m.b.H. in Zürich bestand seit 1945 aus zwei Gesellschaftern Frey und Pfründer. Im Jahre 1947 zog sich Pfründer aus der Gesellschaft zurück und trat seinen Anteil am Stammkapital an Frey ab. Über die Auseinandersetzung zwischen den beiden Gesellschaftern wurde am 29. Juli 1947 ein « Privatvertrag » abgeschlossen, wonach Pfründer mit Wirkung auf den 1. Juli 1947 als Geselischafter und Geschäftsführer austritt und für die Abtretung seines Stammanteils an Frey mit Sachleistungen und Barzahlungen aus Mitteln der Gesellschaft abgefunden werden sollte. In einer Gesellschaftsversammlung vom 31. Juli 1947 wurde der Übergang des Stammanteils an Frey festgestellt und statutarisch verurkundet. Nachträglich ergaben sich Meinungsverschiedenheiten über die im «Privatvertrag» vereinbarten Abfindungen. Sie führten am 23. Oktober 1947 zu einer «Saldovereinbarung » zwischen Frey und Tissex einer- und Pfründer anderseits, worin Pfründer noch eine Zahlung von Fr. 2000.— zuerkannt und bestimmt wurde : « Mit dieser Zahlung sind beide Parteien für sämtliche Ansprüche irgendwelcher Art aus dem Privatvertrag vom 29. Juli 1947 per Saldo abgefunden. Alle späteren Reklamationen, Beanstandungen aus jenem Vertrag sind damit ebenfalls gegenseitig erledigt. »

Sachverhalt

B. — Die eidg. Steuerverwaltung hat den Verkehrswert der Leistungen, die die Tissex beim Ausscheiden des Ge- 2% Staatarecht.

sellschafters Pfründer erbracht hat, auf Fr. 92,458.70 geschätzt und von der Tissex unter Berufung auf Art. 5 ErgStG die Couponabgabe von 5 % dieses Betrages oder Fr. 4622.95 eingefordert (Entscheid vom 26. Januar 1949). Auf Einsprache der Gesellschaft hin hat sie ihren Entscheid am 9. Januar 1950 bestätigt und dabei über die (obligatorische) Überwälzung auf die Leistungsempfänger (Art. 11 CG) ausgeführt :

« Für die Bestimmung der Empfänger der Leistung, auf die die Abgaben nach Art. 11 CG zu überwälzen sind, geht die EStV davon aus, dass die Einsprecherin eine steuerbare Leistung an den Gesellschaîfter Frey dadurch erbracht hat, dass sie für ihn den Kaufpreis für den übertragenen Stammanteil getragen hat. Die daherige Zuwendung wird zum Nominalwert des Stammanteils von Fr, 10,000.— bemessen, s0 dass die auf Herrn Frey zu überwälzende Abgabe Fr. 600.— ausmacht. Die restliche Ausschüttung von Fr. 82,458.70 betrachtet die EStV als Entnahme durch Herrn Pfründer selbst, der bis zu seinem Ausscheiden die Geschäfte der Einsprecherin zur Hauptsache geführt hat. Die auf ihn abzuwälzenden Abgaben betragen somit Fr. 4122.95. » (Erw. 3.) « Herr Pfründer hat im Einspracheverfahren allerdings geltend gemacht, die Einsprecherin habe ihm die Couponabgabe und Verrechnungssteuer bereits in einem runden Betrag von Fr. 40,006.— abgezogen, und zwar sei ihm die Hälfte der Abgaben schon bei der Auseinandersetzung durch zu niedrige Berechnung des Eigenvermôgens der Einsprecherin belastet worden, während für die andere Hälfte seine Zahlungspflicht vereinbart worden sei (Ziff. 4 des Privatvertrages). Die letztere Schuid von Fr. 20,000.— sei anlässlich der Verhandlungen über die Saldoquittung im Oktober 1947 mit ausstehenden Beträgen der Barabfindungssaumme verrechnet. worden. Diese Darstellung erscheint der EStV wenig glaubhaft und muss abgelehnt werden. Einmel weiss Herr Frey von solchen Belastungen nichts. Zum zweiten hat Herr Pfründer für seine Vorbringen keine schlüssigen Beweismittel vorgelegt, und aus den ÂAkten ergeben sich keine Anhaltspunkte für deren Richtigkeit. Wenn anlässlich der Auseinandersetzung Herr Pfründer mit Fr. 20,000. Abgaben belastet worden wäre, dann wäre dieser Vorfall im Privatvertrag wohl ausdrücklich erwähnt worden. Das gleiche ist betreffend die zweiten Fr. 20,000.— für die Saldoquittung anzunehmen.» (aus Erw. 4).

Im Dispositiv des Einspracheentscheides wird verfügt :

« 3. Die Couponabgabe von Fr. 4622.95 ist der eidg. Steuervervwaltung innert 30 Tagen zu überweiïisen. Von diesem Betrage sind Fr. 4122.95 auf Herrn Pfründer und Fr. 506.— auf Herrn Frey zu überwälzen. » Der Entscheid ist der Tissex G.m.b.H. und Pfründer zugestellt worden, letzterem mit 2 Belegen, die er im Verfahren eingelegt hatte.

C. — Die Tissex hat Pfründer für den auf ihn zu überwälzenden Abgabebetrag betrieben. Sie hat in dieser Betreibung, gestützt auf den Einspracheentscheid, die definitive Rechtsôffnung verlangt. Der Einzelrichter beim Bezirksgericht Zürich hat sie erteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die hiegegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. Auch eine Kassationsbeschwerde blieb erfolglos.

D. — Pfründer hat gegen den Rechtsôffnungsentscheid und gegen die Beschwerdeentscheide des Obergerichts und des Kassationsgerichts staatsrechtliche Beschwerden erhoben. Er beantragt, die drei Entscheide aufzuheben und das Rechtsôffnungsbegehren abzuweisen. Er behauptet, die angefochtenen Entscheide beruhten auf Verstüssen gegen Art. 4 und Art. 58 BV, sowie gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung. Er führt zur Begründung im wesentlichen aus, es fehle an einem Rechtsôffnungstitel. Rechtskräftige Steuerentscheide seien als Rechtsüffnungstitel gerichtlichen Entscheiden nur unter der Voraussetzung gleichgestellt, dass sie in einem Verfahren ergangen seien, in welchem der Betreibungsschuldner aufgetreten ist, und dass die entscheïidende Behôürde zur Beurteilung der streitigen Frage kompetent gewesen sei. Hier fehle es an beidem. Im Verwaltungsstreit mit der eidg. Steuerverwaltung set nur die Tissex Prozesspartei gewesen ; der Beschwerdeführer sei nicht als Partei aufgetreten. Der Entscheid enthalte denn auch keine Verurteilung des Beschwerdeführers, der Tissex Fr. 4122.95 Couponsteuern zu bezahlen, sonk dern halte lediglich die Tissex zur Überwälzung an. Diese habe stattgefunden. Übrigens wäre die Steuerverwaltung funktionell unzuständig gewesen, einen Streit zwischen zwei Privaten zu entscheiden, in welchem geltend gemacht wird, ein bestimmter Betrag sei bereits bezahlt. Diese Frage falle in die Zuständigkeit des Richters. Insofern die angefochtenen Entscheide auf der Annahme beruhen, die eidg. Steuerverwaitung habe sich mit dem Streit über die erfolgte Zahlung zu Recht befasst, werde gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung verstossen, Im übrigen wäre der Entscheid der Steuerverwaltung willkürlich und nichtig und ünter Begehung einer Rechtsverweigerung zustandegekommen, weil dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Auffassung unter Beweis zu stellen. Die Bewilligung der Vollstreckung eines derart nichtigen Entscheides bedeute Rechtsverweigerung. Sie müsse rückgängig gemacht werden. Der Beschwerdeführer berufe sich auch auf Art. 58 BV, weil die eidg. Steuerverwaltung eine Sache entschieden habe, die der Rechtsprechung vorbehalten sei. Eventuell sei zu berücksichtigen, dass der streitige Steueranspruch bereits getilgt, die Überwälzung ordnungsgemäss bei Auszahlung der steuerbaren Leistung in Abzug gebracht worden sei. Dadurch, dass die

Einrede der vorgängigen Tilgung nicht berücksichtigt worden sei, werde der Beschwerdeführer gezwungen, das Steuerbetreffnis ein zweites Mal zu bezahlen, ohne die Môglichkeit zu haben, seine begründeten Einwendungen berücksichtigen zu lassen. Darin liege Rechtsverweigerung. Sei aber die Einrede der Tilgung grundsätzlich zuzulassen, so müsse auf den Privatvertrag und die Saidoquittung vom 23. Oktober 1947 abgestellt werden, wonach sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Privatvertrag, inbegriffen der Anspruch auf die Couponsteuer, getilgt seien.

E. — Die Beschwerdebeklagte beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

Erwägungen

1. Die Beschwerden betreffen die Vollstreckung eines Eïinspracheentscheides der eidg. Steuerverwaltung über bundesrechtliche Abgaben, also eines Entscheides, gegen den grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben war (Art. 97 OG, Art. 2, Abs. 1 CG in Verbindung mit Art. 8 StG). Einwendungen gegen diesen Entscheid, die der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bâtte unterbreiten kônnen und hätte unterbreiten müssen, sind von der staatsrechtlichen Beschwerde, die nur subsidiären Charakter hat, ausgeschlossen (Art. 84, Abs. 2 OG, BGE 33 I 614, 43 I 106 und nicht publizierter Entscheid vom 21. August 1950 i. S. Fasel gegen Grub).

2. Nach Art. 103, Abs. 1 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer am angefochtenen Entscheid als Partei beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer hat Rechtsverletzungen behauptet : Die eidg. Steuerverwaltung habe sich in ihrem Entscheid über die Überwälzung der Couponabgabe eine ihr nicht zustehende Entscheidungsbefugnis angemasst ; sodann habe sie ihren Entscheid unter Verweigerung rechtlichen Gehôrs, in Missachtung angetragener Beweise und auf Grund unrichtiger, willkürlicher Würdigung herangezogener Beweismittel getroffen. ; Der Eïnspracheentscheid war dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Dieser hatte somit die Môglichkeit gehabt, seine Einwendungen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht geltend zu machen, selbst wenn er im Einspracheverfahren nicht als Partei aufgetreten war. Für die Legitimation zur Beschwerde genügt, dass er, wie er behauptet, in seinen Rechten verletzt worden sein soll. Übrigens war der Beschwerdeführer, wenn er im Eïinspracheverfahren auch nicht als Partei auftrat, so doch jedenfalls am Verfahren nicht unbeteiligt. In dem Verfahren ging es unter anderem um seine Regresspflicht gemäss Art. 11 CG. Als mutmasslicher Regresspflichtiger erschien er als der eigentliche Interessent in der Frage der Steuerbemessung sowohl, wie auch hinsichtlich der Ordnung der Pflicht zur Überwälzung. Als derart Beteiligter hätte er aus eigenem Rechte den Entscheid der Steuerverwaltung verlangen und sich am Verfahren als Partei beteiligen kônnen (Art. 3, Abs. 1 StV}). Er hat sich zwar nicht als Partei konstituiert. Er wurde aber zu Auskünften herangezogen und hatte Gelegenheit, Akten einzulegen. 2 AS 77 I — 1951 18 Staaterecht.

Wenn der Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung nicht einverstanden war, 80 musste er unter diesen Umständen von dem ihm zustehenden Beschwerderecht Gebrauch machen. Der Einspracheentscheid ist aber vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Er ist, auch für ihn, in Rechtskraft erwachsen und steht, nach Art. 162 OG, einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80/81 SchKG gleich. Das hat zur Folge, dass der Entscheid, wie der Rechtsôffnungsrichter zutreffend festgestellt hat, im Rechtsôffnungsverfahren weder auf seine materielle Richtigkeit, noch auch auf die Zuständigkeit der entscheidenden Behôrde zu prüfen war, sondern lediglich auf Vollstreckbarkeit der darauf begründeten Forderung (BGE 24 I 78 ff. ; JAEGER, Kommentar, N. 4 und 8 zu Art. 81). Zur Vollstreckbarkeit genügt es, dass die Entscheidung von einer Behôrde ausgegangen ist, die allgemein die Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Gebiet hat (BGE 61 I 352; nicht publiziertes Urteil vom

24. Februar 1949i. S. Eidgenossenschaft gegen Grand Hotel A.G. Adelboden). Diese Voraussetzung trifft hier zu.

Der Einspracheentscheid betrifft, soweit er hier in Betracht kommt, die Frage, ob die Stempelabgabe auf Coupons für die dem Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Gesellschaft erbrachten Leistungen anlässlich der Auseinandersetzungen unter den Parteien abgezogen worden sei und damit die (obligatorische) Überwälzung der Couponabgabe auf den Empfänger der abgabebelasteten Leistung stattgefunden habe. Die Beurteilung dieser Frage fäalt aber unzweifelhaft in den Kompetenzbereich der eidg. Steuerverwaltung. Sie ist in Art. 2, Abs. 2 CG der Steuerverwaltung ausdrücklich zugewiesen. Sie gehôrt mit in den Bereich der Obliegenheiten, die die administrative Überwachung der obligatorischen Überwälzung gemäss Art. 11 CG mit sich bringt. In BGE 73 I 394, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hatte sich der Regresspflichtige auf private Gegenansprüche an die Gesellschaft berufen und nung mit diesen Forderungen getilgt. Der damalige Beschwerdeführer hatte damit einen zivilrechtlichen Anspruch an die Regressgläubigerin zur Verrechnung gestellt. Der Anspruch war aber bestritten. Es handelte sich darum, ob er begründet sei oder nicht. Das war eine selbständige zivilrechtliche Frage, die das zwischen den Parteien bestehende ôffentlich-rechtliche Schuldverhältnis als solches nicht berührte. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar 1950 dagegen betrifft das ôffentlich-rechtliche Schuldverhältnis unter den Parteien als solches.

4. Daraus folgt, dass die Zürcher Gerichte dem Einspracheentscheid zutreffend Vollstreckbarkeïit beigemessen haben. Die Rechtsüffnung musste gewährt werden. Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer dem Rechtsôffnungsbegehren entgegenstellte, vermochten die Bewilligung der Vollstreckung nicht zu verhindern, da keine von ihnen den Voraussetzungen entsprach, unter denen nach Art. 81 SchKG die Rechtsüffnung verweigert werden darf.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 and Art. 58 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 80 and Art. 81 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 8 — the act was consolidated again on January 1, 1999, April 1, 1999, January 1, 2000, September 1, 2000, January 1, 2001, July 1, 2001, January 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, January 1, 2009, January 1, 2010, July 1, 2010, March 1, 2012, December 28, 2012, January 1, 2016, January 1, 2017, March 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, January 1, 2022, January 1, 2023, and January 1, 2024.
  • Verordnung über die Stempelabgaben, Art. 3 — the act was consolidated again on July 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2009, January 1, 2010, August 1, 2010, March 1, 2012, January 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2020, and September 1, 2023.

Cited in