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54. Auszug aus dem Urteil der IL. Zivilabteilung vom 4. Oktober 1951 i.S. Müller gegen Schweizerisehe Bankgesellschaft und Konsorten.
Güterverbindung. Zum Abschluss eines Erbverzichtsvertrages bedarf die Éhefrau nicht der Zustimmung des Ehemannes. Art. 204 ZGB ist auf den Erbverzicht nicht analog anwendbar.
Entsprechendes gilt für die Anwendung von Art. 218 ZGB bei Gütergemeinschaft.
Union des biens. La fernme n’a pas besoin du consentement de son mari pour conclure un pacte par lequel elle renonce à ses droits successoraux, L'art. 204 CC n’est pas applicable par analogie à la renonciation à des droits successoraux. Il en est de même de l’art. 218 en cas de communauté de biens.
Unione dei beni. La moglie non ha bisogno del consenso di suo marito per concludere un patto di rinuncia ai suoi diritti ereditari. L'art. 204 CC non è applicabile per analogia alla rinuncia di diritti ereditari. Lo stesso vale per l’art. 218 CC in caso di comunione di beni.
Aus dem Tatbestand :
Die verheïratete, unter Güterverbindung stehende Kligerin verzichtete laut Erbvertrag vom 28. Dezember 1931 auf ibr gesetzliches Erbrecht gegenüber ihren Adoptiveltern, gegen Zusicherung einer ihr unter bestimmten Bedingungen zukommenden Rente. Die Adoptivmutter starb 1943, der Adoptivvater 1948. Die vorliegende, im Jahre 1944 eingereichte Klage geht auf Ungültigerklärung des Erbverzichtsvertrages, unter anderm mangels Zustimmung des Ehemannes der Klägerin.
An die Stelle des beklagten Adoptivvaters traten nach dessen Tode die beiden Willensvollstrecker in den Rechtsstreit ein.
Die kantonalen Gerichte haben die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom 19. Januar 1951 hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie an der Klage festhält.
CO RE
Erwägungen
2. c) Nach Ansicht der Klägerin hätte ihr Ehemann dem Erbverzichtsvertrage zustimmen müssen. Zwar schreibe Art. 204 ZGB die Zustimmung des Ehemannes nur für die Erbschaftsausschlagung vor. Doch müsse für den Erbverzicht aus Gründen der Analogie Entsprechendes gelten. Dass das Gesetz die beiden Fälle auf gleiche Stufe stelle, ergebe sich aus Art. 422 Ziff. 5 ZGB, wonach bei bevormundeten Personen die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehôrde für Erbverträge ebenso wie für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft erforderlich ist.
Diese Bestimmung des Vormundschaftsrechtes lässt sich jedoch nicht zur Abgrenzung güterrechtlicher Vorschriften wie des Art. 204 ZGB heranziehen. Dieser unterstellt der Zustimmung des Ehemannes bei der Güterverbindung die Ausschlagung, nicht aber (wie dies in Art. 232 Abs. 3 des Vorentwurfs vorgesehen war) die Annahme einer Erbschaft durch die Ehefrau. Vollends verlangt Art. 204 (hierin mit Art. 232 des VE übereinstimmend) keine solche Zustimmung für Erbverzichtsverträge. Die Ehefrau ist unter jedem Güterstande handlungsfäühig. Normen, die ihre Handlungsfreiheit um der ehemännlichen Rechte willen hinsichtlich des eingebrachten Frauengutes beschränken, gelten nur für die vom Gesetz genannten Füälle, es wäre denn ein gesetzlicher Tatbestand als blosser Hauptfall eines umfassenderen, durchwegs der betreffenden Norm unterworfenen Tatbestandes erkennbar. Nichts rechtfertigt es nun, dem eindeutig nur die Ausschlagung einer angefallenen Erbschaft betreflenden Art. 204 ZGB noch andere Füälle zu unterstellen. Gewiss vermag auch ein Erbverzicht unter Umständen die Grôsse des Frauengutes zu beeinträchtigen. Immerhin geschieht er in der Regel nur