78 II 348
59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1952 i. S. Walser gegen Langlade.
1, Klage auf Ungültigerklärung eines Testamentes (Art. 519 ff.
ZGB) :
a) weil das Schriftstück bloss ein Entwurf sei (Erw. 2);
b) weil der Erblasser ein vollendetes Testament später durch Korrekturen zum blossen Entwurf gemacht habe (Erw. 4) ;
c) weil durch die Streichung einzelner Teile die ganze Urkunde vernichtet worden sei (Art. 510 ZGB ; Erw. 5).
2. Klage auf Herabsetzung eines Vermächtnisses. Art. 522 ff. ZGB. Stehen die Interessen anderer, in getrenntem Verfahren belangter Vermächtnisnebmer der Äbweieung in diesem Prozesse entgegen ? Art. 525 ZGB. Kann auf bedingte Feststellung einer Herabsetzungspflicht geklagt werden ? (Erw. 6}.
3. Erst vor Bundesgericht verlangte Beiziehung der Akten anderer Prozesse : unzulässig nach Art. 55 lit. c und Árt. 64 Abs. 2 OG (Erw. 7). .
1. Action en annulation d’un testament (art. 519 et suiv. CC) dans. laquelle le demandeur invoque a) que le document attaqué n’est qu’un projet (consid. 2) ; 0) que le testateur a apporté à un testament parfait des corrections qui l’ont transformé en un gsimple projet (consid. 4) ; c) que l’acte entier à été supprimé par suite de l'annulation de certaines de ges parties (art. 510 CC ; consid. 5).
2. Action en réduction d’un legs. Árt, 522 et suiv. CC. L'intérêt d’autres légataires, pourguivis dans des procédures distinctes, empêche-t-il le rejet de cette action ? Art. 525 CC. Peut-on faire constater qu’un legs est conditionnellement sujet à réduction ? sconsid. 6).
3. S1 l’édition des dossiers d’autres procédures n’est demandée que devant le Tribunal fédéral, elle ne peut être ordonnée (art. 55 litt. c et 64 al. 2 OJ ; consid. 7). - 1. Azione di nullità d’un testamento (art. 519 e seg. CC) nella quale l’attore invoca a) che 1l documento è soltanto un progetto (consid. 2) ;
b) che il disponente ha apportato ad un testamento perfetto correzioni: che Vhanno trasformato in un semplice progetto (consìd. 4) ;
c) che l’intero documento è stato soppresso in seguito all’annullamento di certe gue parti (art. 510 CC, consid. 5).
2. Ázione di riduzione d’un legato. Art. 522 e seg. CC. L'’interesse di altri legatari convenuti in cause separate è un ostacolo al rigetto di quest’azione ? Art. 525 CC. Si può far accertare che un legato è condizionalmente soggetto a riduzione ? (consid. 6).
3. E inammissibile Ia produzione degli attii nerenti ad altre cause, 8e è domandata soltanto davanti al Tribunale federale (art. 55 lett. c e 64 cp. 2 OG, consid. 7}.
Aus dem Tatbestand :
Sachverhalt
A. — Traugott Walser in Herisau errichtete am 31L. August 1933 ein eigenhändiges Testament. Er war damals Witwer ohne Pflichtteilserben. Unter Ziffer 1-8 des Testamentes setzte er verschiedene Vermächtnisse aus. In Ziffer 8 ist zu Gunsten der Beklagten des vorliegenden Prozesses bestimmt :
« Meiner Nichte Emma Walser, Paris, Fr. 10,000.— vorab, da sie im Gegensatz zu meinen andern Nichten keine Aussteuer erhielt ».
B. — Am 19. November 1937 wurde die heutige Klägerin als aussereheliche Tochter des Erblassers geboren, die er anerkannte und deren Mutter er später heiratete.
C. — Zu unbekannten Zeitpunkten strich der Erblasser einen grossen Teil der im Testament enthaltenen Verfügungen durch. Bald begnügte er sich mit der Streichung, bald setzte er an Stelle des durchgestrichenen einen andern Text. An verschiedenen Stellen unterzeichnete er dabei (wiederum ohne Datierung) mit « T. W. ». Die erwähnte Ziffer 8 liess er unverändert stehen.
D. — Der Erblasser starb am 26. September 1948 und hinterliess als gesetzliche Erben die Ehefrau und die noch minderjährige Klägerin.
E. — Diese focht die vom Erblassger ausgesetzten Vermächtnisse durch getrennte Klagen gegen die einzelnen Bedachten an, Mit der vorliegenden Klage gegen die in Ziff. 8 des Testamentes Bedachte Emma Walser, nun Frau Langlade-Walser, in Asnières, Frankreich, verlangte sie, das Testament des Traugott Walser sei ungültig zu erklären (I a), eventuell seien die in diesem Testament enthaltenen Testate zur Erhaltung des Pflichtteilsanspruches der Klägerin herabzusetzen (I b).
350 Erbrecht. NS 59,
F. — In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält. die Klägerin mit vorliegender Berufung gegen das Urteil des Obergerichtes von Appenzell A. Rh. vom 28. Februar 1952 an der Klage fest. Sie stellt ein weiteres Eventualbegehren 2 : « Eventuell sei das Verfahren auszusetzen. bis zum Entscheid der kantonalen Instanzen über die mit den gleichen Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Hinterland von Appenzell A. Rh. anhängigen Klagen gegen die übrigen Vermächtnisnehmer. »
Erwägungen
1. (Streitwert).
2. Mit dem Berufungsbegehren 1, a ficht die Klägerin das Testament als ungültig an. Sie hält dafür, die vorliegende Urkunde enthalte gar keine ernstgemeinte Verfügung, sondern stelle einen blossen Entwurf dar. Eine Ungültigkeitsklage aus solchem Grunde ist in den Art. 519 ffÆ. ZGB nicht vorgesehen. Mit Recht lässt aber das vorinstanzliche Urteil sie zu ; denn eine Urkunde, die nur als Vorarbeit zu einem allfälligen später zu errichtenden Testament gedacht war, is mangels Verfügungswillens ungültig.
3. Indessen ist unbestritten, dass ursprünglich ein ernstgemeintes Testament vorlag. Diese Tatsache steht somit nicht zur Entscheidung, und es braucht nicht geprüft zu werden, ob man es mit einer vom Obergericht aus den Umständen abgeleiteten, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung des innern Willens des Erblassers zu tun hätte (vgl. BGE 66 II 61, 69 II 319). Wäre dieser Punkt streitig geblieben und vom Bundesgericht frei zu überprüfen, s0 erschiene übrigens die vorinstanzliche Entscheidung als zutreffend. Der Erblasser betrachtete die als Testament überschriebene, mit den Worten « Ich vermache hiemit.…. » eingeleitete, datierte und unterzeichnete Urkunde gewiss als vollendetes Testament.
4. Der Erblasser hat dann aber nach Ansicht der Klägerin diese Urkunde durch die zahlreichen daran vorgenommenen Korrekturen nachträglich des TestamentsErbrecht. N° 59. 35I charakters entkleidet und die drei Blätter nur noch als vorläufige Aufstellung für ein allenfalls zu errichtendes neues Testament benutzt. Soweit sich die Klägerin dabei lediglich auf die behauptete Willensänderung des Erblassers stützt, sind ihre Vorbringen jedoch unbeachtlich. Der blosse Wille des Erblassers, ein errichtetes Testament nicht mehr als solches gelten zu lassen, hebt das Testament nicht auf Diese Wirkung kommt nicht einmal einer ausdrücklichen dahingehenden Erklärung zu, sofern sie nicht in einer der für die Testamentserrichtung vorgeschriebenen Formen abgegeben wird (Art. 509 ZGB ; BGE 73 II 148 Erw. 3).
5. Da ein formeller Widerruf im vorliegenden Falle nicht erfolgt ist, bleibt zu prüfen, ob der Erblasser das Testament gemäss Art. 510 ZGB durch Vernichtung der Urkunde aufgehoben habe. In BGE 73 II 149 ist ausgeaprochen, als Vernichtungshandlung komme auch blosses Durchstreichen, Durchlöchern, Überschreiben in Betracht. Unter welchen Voraussetzungen eine solche symbolische Vernichtung der Urkunde, wobei diese nicht aus der Welt geschaŒt wird, in Betracht falle, kann hier dahingestellt bleiben. Der Erblasser hat ja nur einzelne Stellen des Testamentes durchstrichen und teilweise verändert. Die Urkundselemente (Datum und Unterschrift samt dem Kopf « Testament » und dem einleitenden Satze « Ich vermache hiemit von meinem Vermögen wie folgt :... ») sowie das der Beklagten ausgesetzte Vermächtnis sind unverändert stehen geblieben. Dieses iet seinem Inhalte nach von den übrigen Anordnungen unabhängig und könnte für sich allein den Inhalt eines Testamentes ausgmachen. Für seine Gültigkeit kommt nichts darauf an, ob andere Teile des Testamentes rechtswirksam durch undatierte Streichung aufgehoben worden seien, und ob überhaupt die Aufhebung einzelner Teile eines Testamentes durch blosses Durchetreichen bewirkt werden könne. Diese Frage mag hier ununtersucht bleiben, denn wie dem auch sei, bleibt die Testamentsurkunde mit den unverändert gebliebenen Anordnungen bestehen. Das ZGB 352 Erbrecht. N® 59, enthält keine Vorschrift, wie sie sich im Vorentwurfe von 1900 in Art. 531 vorfand : « Werden in einer letztwilligen Verfügung Streichungen, Auslöschungen oder Einschaltungen vorgenommen, die das Datum oder einzelne Anordnungen in ihrem Inhalt verändern, s0 verliert die ganze Verfügung ihre Gültigkeit, sofern diese Veränderungen nicht selber den Formen der öffentlichen oder eigenhändigen Verfügung entsprechen » (vgl. dazu die Erläuterungen,
8. 406-7 der zweiten Ausgabe). Die Expertenkommission hielt solche Strenge nicht für angebracht und strich den Artikel (vgl. deren Protokolle T-IT S. 603-605), Dabei ist es geblieben. Die in Frage stehenden Streichungen berühren somit die Gültigkeit des 'Testamentes selbst mit dem der Beklagten ausgesetzten Vermächtnis nicht. Und da, wie in Erw. 4 dargetan, ein nicht in gesetzlicher Form erklärter Wille des Erblassers, das Testament zu widerrufen und die Urkunde nur noch als Vorarbeit zu einem allfälligen neuen Testamente zu benutzen, unerheblich wäre, fallen auch ausserhalb der Urkunde liegende Indizien eines dahingehenden Willens ausser Betracht. Ob sich nach § 2255 des deutschen BGB, woran die Bemerkungen von ESCHER, 2. Auflage, Nr. 1 zu Art. 510 ZGB, anknüpfen wollen, etwas Abweichendes ergeben würde, kann ungeprüft bleiben.
Das Ungültigkeitsbegehren 1, a der Berufung ist somit unbegründet.
6. , — Das Eventualbegehren 1, b um Herabsetzung aller im Testament verfügten Legate kann im vorliegenden Prozess jedenfalls insoweit nicht beurteilt werden, als es Rechte Dritter, die an diesem Prozesse nicht beteiligt sind, betrifft. Ein Begehren, nur das Vermächtnis zugunsten der Beklagten herabzusetzen, ist nicht gestellt. Nimmt man dagegen an, es sei im allgemein lautenden Herabsetzungsbegehren enthalten, s80 lässt die Berufungsschrift jede sachliche Begründung vermissen. Da eine Pflichtteilsverletzung weder grundsätzlich noch dem Umfange nach stellung in Frage kommen, vorausgesetzt dass ein genügendes Interesse daran bestünde (BGE 77 II 350). Indessen ist eine solche Feststellung gar nicht verlangt. Der Klägerin 1st aber darin beizustimmen, dass es nicht beim vorinstanzlichen Sachurteil auf Abweisung des Herabsetzungsbegehrens bleiben darf. Diese Abweisung könnte andern Vermächtnisnenmern nachteilig sein, die, wenn sie als herabsetzungspflichtig befunden werden, ein Interesse daran haben, dass auch das Vermächtnis zugunsten der Beklagten (im gleichen Verhältnis oder sogar in erster Linie) herabgesetzt werde. Da die andern Vermächtnisnehmer im vorliegenden Prozesse nicht zum Worte gekommen sind, ist somit das Herabsetzungsbegehren auch hinsichtlich des der Beklagten ausgesetzten Vermächtnisses von der Hand zu weisen. Die Klägerin hätte dieses Ergebnis durch gemeinsame Belangung aller Vermächtnisnehmer vermeiden können. Der Beklagten sind gegenüber einer allfälligen neuen Klage alle Einreden gewahrt.
7. Dem ferner eventuell gestellten Begehren 2 um Aussetzung des Verfahrens kann nicht entsprochen werden. Es wird damit die Ergänzung des Tatbestandes.aus den Akten anderer, vom vorliegenden unabhängig geführter Prozesse gewünscht. Art. 64 Abs. 2 OG gestattet aber nur die Ergänzung des Tatbestandes « auf Grund der vorhandenen Akten » (und nur in nebensächlichen Punkten). Was das in Frage stehende Begehren will, liefe auf die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel erst in bundesgerichtlicher Instanz hinaus, entgegen Art. 55 lit. ec OG.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Das Hauptbegehren 1, a der Berufung wird abgewiesen, das Eventualbegehren 1, b von der Hand gewiesen, das Eventualbegehren 2 abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A. Rh. vom 28. Februar 1952 in entsprechendem Sinne bestätigt.
23 AS 78 II — 1952