Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

78 II 5

2, Urteil der IL. Zivilabteilung vom 23. Januar 1952 i.S. Dunkel gegen Vormundsehaîtshehôrde Basel-Stadt.

Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vormundschaft kann nicht nur bei nachträglichem Wegfall des Grundes des Begehrens, sondern auch dann verlangt werden, wenn ein Grund nie vorhanden war (Bestätigung der Rechtsprechung). Bedeutung der im Entmündigungsentscheid enthaltenen Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse. Charakterschwäche als Gebrechen im Sinne von Art. 372 ZGB. Verhältnis zwischen Art. 372 und 370 ZGB. Der Umstand, dass der Schutzbedürftige nicht von sich aus, sondern auf Vorschlag der Behürde um seine Entmündigung nachsucht, macht sein Begehren nicht ungültig. — Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, dass der in Charakterschwäche liegende Grund des Begehrens dahingefallen sei ?

La mainlevée d'une interdiction prononcée à la requête de l’interdit lui-même peut être demandée non seulement lorsque le motif de la requête n'existe plus mais aussi si ce motif n’a en réalité Jamais existé (confirmation de la jurisprudence). Importance . des constatations du jugement d’interdiction au sujet des faits. Faiblesse de caractère considérée comme une infirmité dans le sens de l’art. 372 CC. Rapport entre l’art. 372 et 370 CC. Le fait que la personne qui a besoin de protection a demandé son interdiction non pas de son propre chef mais sur la proposition de l’autorité n’invalide pas sa demande. A quelles conditions doit-on admettre que le motif de la demande a disparu lorsqu'il réside dans la faiblesse de caractère ?

La revoca d’un interdizione pronunciaita su domanda dello stesso interdetto à ammissibile non soltanto quando il motivo della domanda non esiste più, ma anche quando in realtà questo motivo non è mai esistito (conferma della giurisprudenza). Portata degli accertamenti della sentenza d’interdizione per quanto concerne 1 fatti. Debolezza di carattere considerata come un’infermità a norma dell’art. 372 CC. Relazione tra l’art. 372 e l’art. 370 CC. Il fatto che la persona bisognosa di protezione domandi la sua mterdizione non di propria iniziativa, ma su proposta dell’autorità non invalida la sua domanda. À quali condizioni si deve ammettere che il motivo della domanda, è diventato caduco quando esso risiede nella debolezza di carattere ?

À. — Am 4. August 1947 unterzeichnete Dunkel eine ihm von der Vormundschaftsbehôrde vorgelegte Erklärung, mit der er beantragte, dass er gemäss Art. 372 ZGB unter Vormundschaft gestellt werde. Die Vormundschaftsbehôrde entsprach diesem Begehren mit Beschluss vom 6. August 1947. In der Begründung führte sie aus, Dunkel 6 Familienrecht. N° 2.

habe schon in seiner Jugend zu verwahrlosen gedroht ; heute versage er als Familienvater vollständig : er gehe keiner geregelten Arbeit nach, vernachlässige seine Familienpflichten, verbringe den Abend meistens in Wirtschaften, kehre erst nach Mitternacht heim und verschlafe den nachfolgenden Vormittag ; seine Ehe nehme einen schlechten Verlauf; die vormundschaftliche Betreuung bedeute die letzte Massnahme, um ïihn vor der vülligen Verwahrlosung zu bewahren.

Am 29. Dezember 1948 ermächtigte der Vormundschaftsrat den Vormund, Dunkel wegen seines liederlichen Lebenswandels auf die Dauer eines Jahres in emer Arbeitserzichungsanstalt unterzubringen. Das Justizdepartement Basel-Stadt wies den Rekurs Dunkels gegen diesen Entscheid ab. Am 11. März 1949 wurde er versorgt und am 13. März 1950 aus der Anstalt entlassen.

Am 20. Dezember 1950 wurden die Eheleute Dunkel aus beidseitigem Verschulden geschieden.

Faits

B. — Am 4. Februar 1951 beantragte Dunkel die Aufhebung der Vormundschaft. Die Vormundschaftsbehürde wies diesen Antrag am 30. April 1951 ab. Hiegegen rekurrierte Dunkel an das Justizdepartement mit der Begründung, die Vormundschaft sei schon deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Entmündigung gemäss Art. 372 ZGB nie vorhanden gewesen seien. Er habe seine Entmündigung nicht aus freiem Willen beantragt und sei nicht infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheiït unfähig gewesen, seine Angelegenheiten gehôrig zu besorgen. Die Vorwürfe, die ihm die Vormundschaftsbehürde im Entmündigungsbeschluss gemacht habe, hätten, da unter Art. 370 ZGB fallend, gemäss EG zum ZGB vom Richter beurteilt werden müssen. Die Anwendung von Art. 372 anstelle von Art. 370 sei eine unerlaubte Gesetzesumgehung. Zudem habe er nun drei Jahre lang gearbeitet und nach der Scheidung wie schon vorher die ihm von der Vormundschaftsbehôrde für die Versorgung seiner Kinder auferlegten Unterstützungsbeiträge Familienrecht. N° 2. 7 pünktlich bezahlt. Nicht ein einziger der seinerzeit für die Entmündigung angeführten Gründe sei also heute noch vorhanden. Das Justizdepartement wies den Rekurs am 28. Juli 1951 ab. Der Regierungsrat des Kantons BaselStadt, an den Dunkel hierauf rekurrierte, hat am 23. Oktober 1951 im gleichen Sinne entschieden.

C. — Den Entscheid des Regierungsrates hat Dunkel mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht weitergezogen. Die Vormundschaftsbehôrde beantragt Abweisung der Berufung.

Considérants

1. (Art. 55 lit. ce OG).

2. Die Aufhebung einer gemäss Art. 372 ZGB angeordneten Vormundschaft kann entgegen der Ansicht der Vormundschaftsbehôrde nicht bloss mit der Begründung verlangt werden, dass der Grund des Begehrens nachträglich dahingefallen sei, wie bei würtlicher Auslegung von Art. 438 ZGB angenommen werden kônnte. Dem Falle, dass die Vormundschaft nicht mehr gerechtfertigt ist, muss vielmehr der Fall gleichgestellt werden, dass sie überhaupt nie begründet war (BGE 43 IT 752, 44 II 341, 59 II 417). Eine grundlos angeordnete Vormundschaft wäre sonst unaufhebbar, was dem auf Beseitigung unnôtiger Vormundschaîten gerichteten Willen des Gesetzes widerspräche. Das J'ustizdepartement und der Regierungsrat haben denn auch die Behauptung Dunkels, dass er zu Unrecht entmündigt worden sei, materiell geprüft.

Bei Beurteilung der Frage, ob die seinerzeit ausgesprochene Entmündigung begründet gewesen sei oder nicht, sind die zuständigen kantonalen Behôrden an den im Entmündigungsentscheid festgestellten Tatbestand nicht gebunden. Soweit sie die tatsächlichen Verhältnisse nicht anders darstellen, ist jedoch anzunehmen, dass sie die in jenem Éntscheid enthaltenen Feststellungen sich zu eigen gemacht haben. Diese sind daher für das Bundesgericht im Berufungsverfahren unter Vorbehalt abweichender 8 Familienrecht. No 2, Feststellungen der letzten kantonalen Instanz verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz keine solchen Feststellungen getroffen. Die Frage, ob Dunkel zu Recht oder zu Unrecht entmündigt worden sei, ist daher auf Grund der Tatsachen zu beurteilen, die im Entscheid der Vormundschaftsbehôürde vom 6. August 1947 festgestellt sind.

Die Verwahrlosung, der Müssiggang und die Liederlichkeit in der Erfüllung der Familienpflichten, die sich nach diesem Entscheide bei Dunkel zeigten, verrieten eine Charakterschwäche, die die Vormundschaftsbehôürde mit Fug als « Gebrechen » im Sinne von Art. 372 ZGB ansehen durfte (vgl. BGE 54 II 240/41). Aus der Tatsache, dass Dunkel unregelmässig arbeitete und sein Geld ins Wirtshaus trug, statt für seme Familie zu sorgen, ergab sich ausserdem, dass er infolge seines Gebrechens die für seinen und seiner Familie Unterhalt nôtigen Mittel nicht zu beschaffen bzw. nicht richtig zu verwenden vermochte und folglich nicht imstande war, seine Angelegenheiïten gehôrig zu besorgen. Die Voraussetzungen, die zum eigenen Begehren hinzutreten müssen, um die Entmündigung nach Art. 372 zu rechtfertigen, waren also gegeben.

Ob der festgestellte Sachverhalt die Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB erlaubt hätte oder nicht, ist entgegen der Auffassung Dunkels in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Eine Fehlentwicklung, die noch nicht so stark ausgeprägt ist, dass sie die Anwendung von Art. 370 zu rechtfertigen vermüchte, kann immerhin ein « Gebrechen » im Sinne von Ârt. 372 bilden. Anderseits schliesst das Vorhegen eines Grundes zur Entmündigung gemäss Art. 370 die Bevormundung auf eigenes Begehren nicht aus (BGE 54 II 241). Es besteht auch keine bundesrechtliche Vorschrift, nach welcher Begehren im Sinne von Art. 372 in Fällen, wo allenfalls auch die Entmündigung gemäss Ârt. 370 in Frage käme, von der für eine solche Entmündigung zuständigen Behôrde in dem hiefür massgebenden Verfahren geprüft werden müssten. Dass kantonale ZuFamilienrecht, N° 2. 8 ständigkeits- und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, kann mit der Berufung nicht geltend gemacht werden.

Das Vorliegen eines gültigen eigenen Begehrens bestreitet Dunkel zu Unrecht. Seine Erklärung vom 4. August 1947 war unmissverständlich. Dass er sie nicht aus eigenem Antrieb abgegeben hat, ist unerheblich. Wie das Bundesgericht schon im Falle BGE 61 IT 1 ff. angenommen hat, macht der Umstand, dass der Schutzbedürftige nicht von sich aus, sondern auf Vorschlag der Behôürde um seine Bevormundung nachsucht, dieses Begehren keineswegs ungültig. Sollte ïihn die Behôrde, wie er behauptet, darauf hingewiesen haben, dass er im Falle seiner Weigerung versorgt oder heimgeschafft würde, so kônnte darin hôchstens dann ein unzulässiger, die Gültigkeit der Erklärung in Frage stellender Zwang erblickt werden, wenn objektiv jeder Grund dafür gefehlt hätte, ihn zu entmündigen oder andere Massnahmen gegen ihn zu ergreifen. So verhielt es sich jedoch damals nicht.

Die Voraussetzungen für eine Entmündigung gemäss Art. 372 ZGB waren demnach erfüllt.

3. Dass der Grund des Begehrens nachträglich dahingefallen sei, lässt sich nicht etwa schon daraus ableiten, dass «ein Versagen als Familienvater nach der Scheidung unmôglich » sei. Durch seine Liederlichkeit hat ja Dunkel nicht nur seine Familie, sondern auch sich selber gefährdet. Diese Gefahr besteht weiterhin, solange er den Weg zu einer geregelten Arbeit und einer einigermassen ordentlichen Lebensweise nicht gefunden hat. Zudem kônnte ïhn eine Fortsetzung seines liederlichen Lebenswandels ausserstande setzen, die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen.

Dunkel macht aber ausserdem geltend, er habe sich bewährt. Daran ist soviel richtig, dass die Vorinstanz eine gewisse Besserung festgestellt hat, die nach dem Entscheid des Justizdepartementes vom 28. Juli 1951 darin besteht, dass er etwas mehr als zwei Monate beiïm Baudepartement 10 Familienrecht. N° 2.

Basel-Stadt recht gearbeitet und seit März 1951 die ihm auferlegten Alimente bezahit hat. Von einer Bewährung und damit von einem Wegfall des Entmündigungsgrundes kann jedoch bei einer Vormundschaft, die wegen eïner als Gebrechen anzusprechenden Charakterschwäche angeordnet worden ist, erst dann die Rede sein, wenn das Wohlverhalten so lange gedauert hat, dass auf eine Festigung des Charakters geschlossen werden kann. Wokhl sieht Art. 438 ZGB im Gegensatz zu Art. 437 keine Bewährungsfrist vor. Daraus folgt aber für Fälle wie den vorliegenden nur, dass sich das Mündel nicht unter allen Umständen ein ganzes Jahr lang klaglos verhalten haben muss, um die Aufhebung der Vormundschaft erwirken zu kônnen. Vielmehr ist diese schon vorher aufzuheben, wenn die Besserung bewiesen ist. Dieser Beweis kann aber naturgemäss bei Charakteranomalien nur durch ein klagloses Verhalten während einer gewissen Zeït erbracht werden. Es ist Sache des behôrdlichen Ermessens, diese Zeit auf Grund der Lebenserfahrung und der Besonderheïten des Einzelfalles zu bestimmen. In Fällen, wo wie hier die Voraussetzungen für eine Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB wenn nicht ganz, so doch nahezu erfüllt waren, ist als Regel anzunehmen, dass die in Art. 437 ZGB vorgesehene Jahresfrist zwar nicht überschritten werden soll, die Vormundschaft aber nur dann schon vor ihrem Ablauf aufgehoben werden darf, wenn besondere Umstände eine dauernde Besserung schon nach kürzerer Zeit als gewiss erscheinen lassen. Davon kann hier nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Rede sein. Nachdem sich Dunkel schon früher für einige Zeit zur Arbeit aufgerafft, dann aber wieder versagt hatte, brauchte die Vorinstanz nicht schon sein Verhalten seit März 1951 als Bewährung zu würdigen ; dies umsoweniger, als seine Angaben über seine Erwerbstätigkeit äusserst dürftig waren. Wolhl steht fest, dass er bis 29. Maï 1951 gearbeitet hat. Darüber aber, womit er nach diesem Zeïtpunkte sein Leben gefristet hat, enthält der Rekurs an den Regierungsrat vom 11. August 1951 nicht einmal Erbrecht, N° 8. Il eine Andeutung. Es wird nur auf Stellenbewerbungen hingewiesen. Bei dieser Verschwiegenheït bestand für die Vorinstanz kein genügender Anlass, den Grund des Entmün digungsbegehrens als dahingefallen zu betrachten.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 1951 bestätigt.

II. ERBRECHT ———————— DROIT DES SUCCESSIONS

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 370, Art. 372, Art. 437, and Art. 438 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in