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BGE 79 III 164

164 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38. 165

Verwertungsbegehren keine Folge geben, weil die Witwe

38. Entscheid vom 10. September 1953 i. S. Internationale Hans Maurers (( laut Bescheinigung des Bezirksgerichtes Treuhandgesellschaft. Bremgarten die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen hat. Rechtskraft einer Verfügung, durch die ein Verwertungsbegehren Sie haben nun Ihre Forderung beim Bezirksgericht Brem- abgewiesen wurde. garten anzumelden, wo die Nachlassliquidation durchge- Betreibung einer Erbschaft (Art. 49 SchKG). Wirkungen der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation (Art. 193 SchKG) führt wird )), und der Einstellung dieses Verfahrens mangels Aktiven (Art. 230 Die Rekurrentin focht diese Verfügung nicht an, stellte SchKG). dagegen am 4. Mai 1953 ein neues Verwertungsbegehren. Force executoire d'une decision rejetant une requisition de vente. Poursuite contre une succession (art. 49 LP). Effets de la decision Sie machte geltend, im Falle der konkursamtlichen Liqui- ordonnant la liquidation par voie de faillite (art. 193 LP) et dation einer Erbschaft seien nach .Art. 597 ZGB nur die de la suspension de cette procedure, faute d'actif (art. 230 LP). .Art. 221 ff., nicht auch die Art. 197-220 SchKG anwendbar, Forza di cosa giudicata della decisione ehe respinge una domanda sodass ihre Betreibung nicht im Sinne von Art. 206 SchKG di vendita. Esecuzione contro un'ereditd (art. 49 LEF). Effetti della decisione aufgehoben worden sei. Das Betreibungsamt antwortete ehe ordina la liquidazione in via di fallimento (art. 193 LEF) e ihr am 19. Mai 1953, es könne die Verwertung nicht durch- della sospensione di questa procedura per mancanza d'attivo (art. 230 LEF). führen, weil infolge Anordnung der konkursamtlichen Li- quidation gemäss .Art. 206 SchKG alle hängigen Betrei- Die Rekurrentin erwirkte im Juli 1952 für eine For- bungen dahingefallen seien. derung gegen Hans Maurer in Bremgarten einen .Arrest Am 28. Mai 1953 verfügte das Bezirksgericht Bremgarten, auf 62 Inhaberaktien der Maurer Maschinenfabrik A.G„ das am 22. Januar eröffnete Verfahren werde mangels die bei einer Bank in Zürich deponiert waren,. und leitete Aktiven eingestellt ; falls nicht ein Gläubiger bis zum hierauf gegen Hans Maurer am Arrestorte Betreibung ein 10. Juni 1953 die Durchführung der Liquidation verlange (Arrest Nr. ll2, Betreibung Nr. 6509 des Betreibungsamtes und einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- leiste, werde

Zürich l). Nachdem Hans Maurer am 2. Oktober 1952 das Verfahren als geschlossen erklärt. Diese Frist wurde gestorben war, setzte sie die Betreibung gegen seine Erb- von keinem Gläubiger benutzt. Dagegen führte die Re- schaft fort. Wilhelm Maurer, ein Sohn Hans Maurers, der kurrentin am 30. Mai 1953 gegen den Bescheid des Betrei- die arrestierten Aktien zunächst zu Eigentum beansprucht bungsamtes Zürich l vom 19. Mai 1953 Beschwerde mit hatte, zog seine Widerspruchsklage am 17. November 1952 dem Antrag, das Amt sei anzuweisen, die gepfändeten zurück. Am 3. Dezember 1952 wurden die Aktien gepfän- Aktien zu verwerten. Sie behauptete, die Anwendung von det. Die Pfändungsurkunde enthält die Bemerkung, Wil- .Art. 206 SchKG verstosse gegen Art. 193 SchKG und helm Maurer habe dem Amte mitgeteilt, dass er die Erb- .Art. 597 ZGB. schaft nicht annehmen werde. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde Am l l. Januar 1953 stellte die Rekurrentin das Ver- als verspätet. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat wertungsbegehren. Am 22. Januar 1953 ordnete das Be- diesen Entscheid am 7. August 1953 bestätigt mit dem zirksgericht Bremgarten die konkursamtliche Liquidation Beifügen, die Beschwerde sei auch materiell unbegründet, der Erbschaft an, wogegen der damalige Vertreter der weil .Art. 206 SchKG auch bei der konkursamtlichen Liqui- Rekurrentin beim aargauischen Obergericht erfolglos Be- dation einer Erbschaft gelte. Die Einstellung und Schlies- schwerde führte. Am 26. Januar 1953 teilte das Betrei- sung des Konkurses mangels Aktiven habe nicht zur Folge, bungsamt Zürich l der Rekurrentin mit, es könne ihrem dass die früheren Betreibungen fortgeführt werden können.

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Von den in BGE 75 III 70 erwähnten Ausnahmen treffe 2. - Obschon hienach die Frage, welchen Einfluss die hier keine zu. Die Betreibung könne nach BGE 62 III 101 Anordnung der konkursamtlichen Liquidation auf die auch nicht mehr angehoben werden. Die vorhandenen Betreibung der Rekurrentin gehabt habe, mit der vorlie- Erbschaftsaktiven seien gemäss diesem letzten Ents~heid genden Beschwerde nicht mehr aufgeworfen werden durfte den Erbberechtigten zu überlassen, wie wenn keine Aus- und das Betreibungsamt noch nicht Gelegenheit hatte zu schlagung erfolgt wäre. entscheiden, ob allenfalls die Einstellung dieser Liquidation Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht erneuert die mangels Aktiven der Rekurrentin die Weiterführung ihrer Rekurrentin ihr Beschwerdebegehren. Betreibung erlaube, rechtfertigt es sich, diese grundsätz- lichen Fragen zu prüfen, nachdem die Vorinstanz darüber Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Ausführungen gemacht hat, die in einem Punkte nicht zieht in Erwägung : überzeugen.

1. - Am 26. Januar 1953 hat das Betreibungsamt ver- Richtig ist ohne Zweifel, dass neben einer konkursamt- fügt, im Hinblick auf die hängige konkursamtliche Liqui- lichen Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG kein dation der betriebenen Erbschaft könne dem Verwertungs- Raum ist für eine Spezialexekution. Art. 193 SchKG ver- begehren der Rekurrentin keine Folge gegeben werden. weist freilich nur auf die Bestimmungen des siebenten Da die Rekurrentin es unterliess, diese Verfügung binnen Titels des SchKG, d.h. auf die Art. 221 ff., nicht auch auf 10 Tagen durch Beschwerde anzufechten, wurde sie rechts- diejenigen des sechsten Titels, zu denen Art. 206 gehört kräftig. Dies bedeutet, dass die Rekurrentin die Frage, ob (während der von der Rekurrentin ebenfalls herangezogene das Betreibungsamt die gepfändeten Aktien auf ihr Ver- Art. 597 ZGB einfach die Vorschriften des Konkursrechts langen trotz Hängigkeit der konkursamtlichen Liquidation als massgebend erklärt, ohne bestimmte Artikel des SchKG zu verwerten habe, nicht von neuem zur Diskussion stellen zu nennen). Daraus möchte die Rekurrentin ableiten, dass durfte, auch nicht dadurch, dass sie während der Frist Art. 206 SchKG bei der konkursamtlichen Liquidation von Art. 116 SchKG ein neues Verwertungsbegehren einer Erbschaft nicht anwendbar sei. Es kann hier jedoch stellte. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben deshalb dahingestellt bleiben, ob Art. 193 SchKG die Anwendung mit Recht erkannt; auf die Beschwerde gegen den Bescheid von Art. 206 ausschliesse, oder ob der Gesetzgeber sich des Betreibungsamtes vom 19. Mai 1953, der inhaltlich einfach deshalb mit dem Hinweis auf die im siebenten einfach die Verfügung vom 26. Januar bestätigte, sei nicht Titel enthaltenen Bestimmungen über das << Konkursver- einzutreten. Wenn in BGE 56 III 54 unten gesagt wurde, fahren ii begnügt habe, weil er in Art. 193 nur die Frage der Gläubiger, der es unterlassen habe, gegen die Abwei- regeln wollte, in welchem Verfahren eine ausgeschlagene sung seines Begehrens Beschwerde zu führen, könne ein Erbschaft zu liquidieren sei, und als selbstverständlich neues Begehren stellen, so sollte dies selbstverständlich voraussetzte, dass die Eröffnung einer nach Art. 221 ff. nur unter der Voraussetzung gelten, dass der Grund, aus SchKG durchzuführenden Liquidation wie eine andere

dem das Begehren abgewiesen wurde, nachträglich weg- Konkurseröffnung (vgl. die Überschrift vor Art. 190-194 fallen würde. Sonst würden Abweisungsverfügungen vor SchKG) die in Art. 197-220 SchKG vorgesehenen Wir- Ablauf der Frist für Begehren der betreffenden Art über- kungen habe. Die Unzulässigkeit einer Spezialexekution haupt nie rechtskräftig und könnte den Behörden in der neben der konkursamtlichen Liquidation ergibt sich näm- gleichen Betreibung mehrmals die gleiche Frage zur Ent- lich unabhängig von Art. 206 SchKG schon aus Art. 59 scheidung vorgelegt werden. in Verbindung mit Art. 49 SchKG. Eine zu Lebzeiten des

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Erblassers angehobene Betreibung gegen die Erbschaft liegende Rücksicht auf die Interessen der Gesamtheit der fortzusetzen, ist nach Art. 59 Abs. 2 nur im Rahmen von Gläubiger entfällt und seine Anwendung unbillige Folgen Art. 49 SchKG zulässig. Ein solches Vorgehen ist also hätte, durchbrochen werden könne, so drängt es sich auf, ausgeschlossen von dem Augenblick an, da eine amtliche auch für Fälle ·wie den vorliegenden eine Ausnahme zu Liquidation angeordnet wird. Dabei ist unter << amtlicher machen. Liquidation »nicht nur eine solche im Sinne von Art. 593 ff. Die Betreibung der Rekurrentin war bis zur Pfändung ZGB zu verstehen, sondern auch eine gemäss Art. 573 ZGB gediehen, als die konkursamtliche Liquidation angeordnet angeordnete Liquidation. Hier wie dort trifft die Erwägung wurde. Der Verwertung der gepfändeten Aktien stand zu, die Art. 49 gleich wie Art. 206 SchKG zugrunde liegt : nichts mehr im Wege, nachdem der Drittansprecher seine dass neben einer Generalliquidation - unter Vorbehalt der Widerspruchsklage zurückgezogen hatte. Die Rekurrentin gesetzlichen Ausnahmen - keine Spezialexekution beste- hatte also an den streitigen Aktien bereits ein Beschlags- hen kann. Wäre auf die Beschwerde einzutreten gewesen, recht erworben. Dieses musste vor dem Konkursbeschlag so hätte sie also abgewiesen werden müssen, weil am 4. Mai freilich zurückweichen, weil eben die Generalliquidation 1953, als die Rekurrentin das neue Verwertungsbegehren der Spezialexekution vorgeht. Das Konkursverfahren ge- stellte, und auch am 19. Mai 1953, als das Betreibungsamt langte dann aber nicht zur Durchführung. Indem die dieses Begehren zurückwies, die konkursamtliche Liqui- Gläubiger die Frist für die Leistung des im Einstellungs- dation der ausgeschlagenen Erbschaft Hans Maurers noch beschluss festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 500.- hängig war. unbenützt verstreichen liessen, haben sie darauf verzichtet, Eine andere Frage ist es, ob die Rekurrentin im Hinblick die streitigen Aktien zum Zwecke ihrer gemeinschaftlichen auf die inzwischen mangels Aktiven erfolgte Einstellung Befriedigung durch das Konkursamt verwerten zu lassen. und Schliessung der konkursamtlichen Liquidation ihre Im Falle der Herausgabe dieser Aktien an die Erbberech- Betreibung fortsetzen, d.h. nunmehr die Verwertung der tigten, die unvermeidlich wäre, wenn die Schliessung der

seinerzeit zu ihren Gunsten gepfändeten Aktien verlangen konkursamtlichen Liquidation mangels Aktiven das Pfän- könne, oder ob diese in analoger Anwendung von Art. 573 dungspfandrecht der Rekurrentin nicht wieder aufleben Abs. 2 ZGB nun ohne weiteres den Erbberechtigten heraus- liesse, hätte überhaupt kein Gläubiger mehr die Möglich- zugeben seien, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden keit, seine Ansprüche weiterzuverfolgen. Neue Betrei- hätte. Die Vorinstanz glaubte, auf Grund der von ihr zitierten bungen auf Pfändung gegen die Erbschaft anzuheben, wäre Präjudizien letzteres annehmen zu müssen. In der Tat hat schon deshalb nicht mehr möglich, weil nach der Heraus- das Bundesgericht in BGE 75 III 70 ff. den schon früher gabe der vorhandenen Aktiven an die Erbberechtigten eine ausgesprochenen Grundsatz bestätigt, dass bei Einstellung als Sondervermögen zu behandelnde Erbschaft unzweifel- und Schliessung des Konkurses mangels Aktiven die bei haft nicht mehr vorhanden wäre. Ebensowenig könnten Konkurseröffnung hängig gewesenen Betreibungen nicht die Erben betrieben werden, weil sie infolge der Ausschla- wieder aufleben, und trifft keine der Ausnahmen zu, von gung weder persönlich noch mit den ihnen gemäss Art. 573 denen die im angegebenen Präjudiz erwähnt~n frühem Abs. 2 ZGB überlassenen Vermögensstücken für die Schul- Entscheide handeln. Wenn man aber mit diesen Entschei- den des Erblassers haften. Die Rücksicht auf die Interessen den annimmt, dass jener Grundsatz nicht ausnahmslos der Gesamtheit der Gläubiger gebietet also nicht, das gelte, sondern in besondern Fällen, wo die ihm zugrunde Pfändungspfandrecht der Rekurrentin als endgültig er-

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loschen zu betrachten und die gepfändeten Aktien an die verwerten, was ihnen sonst gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB Erbberechtigten herauszugeben. Hievon ·würden vielmehr zufallen würde. ausschliesslich diese letztern profitieren. Es wäre nun aber Auch aus BGE 62 III 101 ff. ergibt sich kein zwingendes äusserst unbillig, wenn ein Gläubiger, der vor der Anord- Gegenargument. Dort war im Zeitpunkte, da der Konkurs- nung der konkursamtlichen Liquidation immerhin bis zur richter über die Anordnung der konkursamtlichen Liqui- Pfändung gelangt war, vor den Erbberechtigten zurück- dation zu entscheiden hatte, anders als hier noch keinerlei treten müsste, die durch die Ausschlagung der Erbschaft Beschlagsrecht an Erbschaftsaktiven begründet. 'Venn in die Erbschaftsaktiven preisgegeben und jede Haftung für einem solchen Falle die Liquidation mangels Leistung des die Schulden der Erblassers von sich abgeschüttelt haben. erforderlichen .Kostenvorschusses nicht durchgeführt wer- Der Umstand, dass der pfändende Gläubiger wie die andern den kann, bleibt allerdings nichts anderes übrig, als die Gläubiger die Möglichkeit gehabt hätte, durch Leistung vorhandenen Erbschaftsaktiven den Berechtigten im Sinne des Kostenvorschusses die Durchführung der konkursamt- von Art. 573 Abs. 2 ZGB herauszugeben, und kann eine lichen Liquidation zu erreichen und auf diesem Wege die Betreibung gegen die Erbschaft nicht mehr durchgeführt Verwertung herbeizuführen, ändert nichts an der Unbillig- werden, weil eben kein Sondervermögen mehr vorliegt. keit einer solchen Lösung. Es ist begreiflich, wenn der Wenn aber vor der Anordnung der konkursamtlichen Gläubiger, der bereits die Betreibungskosten vorgeschossen Liquidation ein Erbschaftsaktivum gepfändet war und bei hat, sich scheut, ausserdem noch die viel höhern Konkurs- deren Ausbleiben ohne weiteres hätte zur Verwertung kosten vorzuschiessen. Dass die Rekurrentin den Vor- gebracht werden können, dann ist nicht einzusehen, warum schuss von Fr. 500.- nicht leistete, ist um so verständ- das gepfändete Aktivum nicht nach wie vor als Sonder- licher, als das Konkursamt die Einstellung der Liquidation vermögen im Sinne V'on Art. 49 SchKG sollte gelten dürfen. deswegen beantragt hatte, weil es die streitigen Aktien, Wenn die Rekurrentin vor Ablauf der Jahresfrist von

die das einzige verwertbare Aktivum bildeten, wegen Über- Art. 116 SchKG ein neues Verwertungsbegehren stellt, hat schuldung der Aktiengesellschaft als wertlos einschätzte. das Betreibungsamt diesem also stattzugeben. Diese Erwägungen lassen es als gerechtfertigt erscheinen, Ob andere Gläubiger, welche die Erbschaft vor der An- Gläubigern, die vor der Anordnung der konkursamtlichen ordnung der Liquidation noch nicht bis zur Pfändung oder Liquidation die Pfändung erwirkt hatten, nach Einstellung überhaupt noch nicht betrieben hatten, den Fortbestand und Schliessung dieses Verfahrens mangels Aktiven zu eines Sondervermögens im Sinne von Art. 49 SchKG sich erlauben, ihre Betreibung zu Ende zu führen. ebenfalls zunutze machen können, indem sie die Betrei- Dieser Lösung lässt sich nicht etwa entgegenhalten, es bung fortsetzen oder eine neue Betreibung anheben, und sei niemand mehr da, dem die für den Schuldner bestimm- wie in diesem Falle die Teilnahmefristen zu berechnen ten Betreibungsurkunden zugestellt werden könnten. wären, braucht heute nicht entschieden zu werden, weil Durch die Ausschlagung haben die Erben nicht schlechthin keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein anderer aufgehört, Erben zu sein. Art. 573 Abs. 2 ZGB behandelt Gläubiger einen solchen Versuch gemacht habe. sie ja als solche. Sie dürfen daher auch im Sinne von Art. 65 Abs. 3 SchKG als Erben behandelt werden, wenn es darum Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: geht, in einer vor Anordnung der konkursamtlichen Liqui- Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. dation bis zur Pfändung gediehenen Betreibung etwas zu

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 573 and Art. 597 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 49, Art. 65, Art. 116, Art. 193, Art. 206, and Art. 230 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.

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