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79 IV 165

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofïes vom 18. Dezember 19583 i.S, Generalprokurator des Kantons Bern gegen Salzmann.

Art. 18 Abs. 3, 117 StGB. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit eines Rangierleiters, der sich nicht vergewiessert, ob die Seitentüren der Wagen geschlossen sind und durch die Rangierbewegung niemand gefährdet wird.

Art. 18 al. 3, 117? CP. Imprévoyance coupable d’un chef de manœuvre qui ne s’assure pas que les portes latérales des wagons sont fermées et que la manœuvre ne met personne en danger.

Art. 18 cp. 3, 117 CP. Tmprevidenza colpevole d’un capo della manovra, il quale non sí assicura che le porte laterali delle Carrozze siano chiuse e che la manovra non metta nesuno in pericalo.

Sachverhalt

A. — Am Vormittag des 24. November 1951 standen vier zusammengekuppelte L-6-Güterwagen auf dem Freiverladegeleise 11 westlich des Stationsgebäudes Brügg der Schweizerischen Bundesbahnen. Diese Wagen ohne Dach haben etwa 1,6 m hohe Wände und weisen auf der Seite 166 Strafgesetzbuch. N° 41, eine aus zwei 1 m breiten Flügeln bestehende, sich nach aussen öffnende Türe auf In die beiden östlich stehenden Wagen luden die Landwirte Hans Gnägi und Walter Grossenbacher von der Nordseite her Zuckerrüben ein. Aus dem nächsten Wagen luden die Bauernknechte Joachim Hertrampf und Werner Gerber nach der gleichen Seite hin Rübenschnitzel aus. Der vierte (westlichste) Wagen war fertig beladen. Um ihn wägen zu lassen, forderte der Bahnarbeiter Ernst Salzmann als Manóöverleiter die an den anderen drei Wagen mit Ein- bzw. Ausladen beschäftigten Männer auf, ihre Arbeiten einzustellen und sich aus der Gefahrzone zu entfernen. Hierauf liess er die Türe des Wagens, aus dem Hertrampf und Gerber Schnitzel ausgeladen hatten, durch den Bahnarbeiter Willy D’Alessio schliessen und verriegeln und alle vier Wagen mit einem Traktor um zwei Wagenlängen nach Westen, gegen die Brüeckenwaage, ziehen. Zuletzt entfernte sich der Traktor, während die Wagen stehen blieben.

Im Verlaufe der folgenden zehn Minuten wandte sich Gerber im Auftrage Hertrampfs an einen Bahnangestellten — an welchen, steht nicht fest — und fragte ihn, ob sie das Áusladen fortsetzen könnten. Auf Grund der Antwort, die ihnen erteilt und von ihnen möglicherweise missverstanden wurde, waren sie guten Glaubens, weiterarbeiten zu dürfen. Hertrampf öffnete daher die Türe des dritten Wagens und lud mit Gerber wieder Schnitzel aus. Salzmann hatte davon keine Kenntnis. Er glaubte, die beiden wüssten, dass sie micht weiterarbeiten sollten, denn er war der Meinung, sie hätten gehört, dass er dem Gnägi auf Befragen erklärt hatte, es habe keinen Wert, das Einladen der Rüben fortzusetzen, weil das Dampfmanöver von Biel her komme.

Etwa zehn Minuten nach dem Abwägen des beladenen Güterwagens traf tatsächlich das « Dampfmanöver », bestehend aus einer Dampflokomotive und acht Güterwagen, von Westen her ein. Salzmann als Manöverleiter liess diesen (Füterzug südlich des Geleises 11 vorbei und dann von Osten her rückwärts auf das Geleise 11 fahren, und, nachdem D’Alessio die vier dort stehenden Güterwagen angekuppelt hatte, den ganzen Zug nach Westen schieben und den zweitvordersten Wagen wägen, worauf der Zug, immer noch unter der Leitung Salzmanns, in rascher Fahrt sich wieder nach Osten bewegte. Während des ganzen Manövers hielt sich Salzmann südlich des Geleises 11, auf der Innenseite der von der Geleiseanlage beschriebenen Biegung auf, weil er von dort aus das Ganze besger überblicken konnte. Dass Gerber und Hertrampf Rübenschnitzel ausluden, sah er nicht, und er vergewisserte sich nicht, ob alle Türen geschlossen seien. Die Fahrt gegen Westen wurde von D’Alessio kurzfristig angekündet. Auf diese Mitteilung sprang Gerber vom Fuhrwerk, auf das Rübenschnitzel ausgeladen wurden, und führte es weg, damit die Pferde nicht erschreekt würden. Hertrampf befand sich im Innern des Güterwagens. Er hatte weder Zeit, ihn vor der Abfahrt zu verlassen, noch den Mut, vom fahrenden Wagen abzuspringen. Bahnpersonal, das er auf seine Lage hätte aufmerksam machen können, war keines in der Nähe. Die beiden Flügel der Türe auf der Nordseite des Wagens standen noch offen, als der Zug sich in Bewegung setzte. Hertrampf zog síe in der Folge zu, ohne sie verriegeln zu können, da der Riegel sich auf der Aussenseite befand. Als der Zug zum Wägen des zweiten Wagens anhielt, stieg Hertrampf nicht aus, weil das wegen der Nässe der Rübenschnitzel, auf denen man leicht ausgleiten konnte, nicht einfach war und er nicht wusste, ob der Zug nicht sogleich weiterfahre. In Wirklichkeit dauerte das Wägen etwa drei Minuten. Auf der anschliessenden Fahrt des Zuges gegen Osten, wurden die Türflügel des mit Rübenschnitzel beladenen Wagens durch die in der Geleisekurve wirkende Zentrifugalkraft aufgerissen. Hertrampf versuchte vergeblich, sie festzuhalten. Der östliche (vordere) Flügel stiess gegen den 61 cm vom Wagen entfernten Stock der Brückenwaage und wurde s0 heftig zugeschlagen, dass er ins Innere des Wagens drang. Der andere Flügel stiess 168 Strafgesetzbuch. N° 41, östlich der Brückenwaage mit seiner Schmalseite gegen die

Mitte eines 66 cm vom Wagen entfernt stehenden runden Beleuchtungsmastes von 25 cm Durchmesser. Der 11 m hohe hölzerne. Mast wurde dadurch abgebrochen und stürzte auf den Platz nördlich des Geleises 11. Dabei traf er Gnägi und Grossenbacher, die gut 7 m vom Geleise entfernt standen und miteinander sprachen. Grossenbacher war sofort tot, und Gnägi wurde s80 sgchwer verletzt, dass er später ebenfalls starb.

B. — Das Amtegericht Nidau sprach am 183. Juni 1952 Salzmann und Hertrampf von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung frei und gab dem Verfahren gegen ersteren wegen Übertretung der Bahnpolizeivorschriften zufolge Verjährung keine weitere Folge.

Das Obergericht des Kantons Bern, das auf Appellation der Eltern und der Witwe des Hans Gnägi zu überprüfen hatte, ob die Angeschuldigten sich diesem gegenüber der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hätten, bestätigte insoweit am 19. Januar 1953 den Freispruch.

C. — Der Generalprokurator des Kantons Bern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung des Art. 18 Abs. 3 StGB aufzuheben und die Sache zur Verurteilung beider Ángegchuldigten wegen fahrlässiger Tötung an das Obergericht zurückzuweisen.

D. — Salzmann beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde Sei abzuweisen.

Erwägungen

Salzmann bestreitet, dass er bei der Rangierbewegung des Güterzuges, die zum Tode Gnägis geführt hat, die Pflichten eines Rangierleiters im Sinne des vom eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement am 16. März 1950 genehmigten Reglementes über den Rangierdienst (RDR) gehabt habe.

Sein Standpunkt lässt sich indessen nicht damit begründen, der Zugführer habe « abgepfiffen », d.h. den Befehl Q Straîgesetzbuch. N® 41, 169 zur Bewegung des Zuges gegeben, denn das konnte er auch tun, wenn die Leitung des ganzen Manövers Salzmann oblag und dieser ibn ausdrücklich oder durch sechlüssiges Verhalten ermächtigte, die Bewegung beginnen zu lassen, nachdem er alle Vorbereitungen als getroffen erachtete. Im kantonalen Verfahren hat sich Salzmann denn auch als Manöverleiter bezeichnet und ausgesagt, er habe es übernommen, den Kondukteur des Güterzuges und den Lokomotivführer zu verständigen und ihnen alles zu erklären. Er hat sich auch ausdrücklich als für die betreffende Rangierbewegung verantwortlich bekannt.

Auch der Einwand hält nicht stand, er sei nicht Rangierleiter gewesen, weil er für den Rangierdienst weder besonders ausgebildet noch geprüft worden sei. Nach Ziff. 6 RDR ist der Rangierdienst nicht ausschliessIich Sache des Rangierpersonals, d.h. der für diesen Dienst besonders ausgebildeten und geprüften Bediensteten. Er obliegt diesem Personal nur « in erster Linie ». Wo keines vorhanden îst, weist ihn die Bestimmung dem hiefür instruierten und geprüften übrigen Stationspersonal und « bei den Zügen dem Zugspersonal, gegebenenfalls unter Mithilfe von Stationspersonal » zu. Die Vorschrift verweist auf Ziff. 12 lit. b RDB. Darnach obliegt auf Stationen ohne Rangierpersonal die Leitung des Rangierdienstes der Züge « dem Zugführer, sofern der Rangierleiter nicht vom Stationspersonal gestellt wird ». Es war also durchaus angängig, dass Salzmann die Leitung der vom Güterzuge ausgeführten Rangierbewegung übernahm. Im kantonalen Verfahren hat er denn auch erklärt, er habe seit drei Jahren Manöver geleitet und das Rangierreglement gekannt.

Als Rangierleiter aber hatte er sich vor der Rangierbewegung Zu vergewissern, ob keine Bedienstete, Reisende oder andere Personen gefährdet werden (Ziff. 99 lit. k) und die Seitentüren der Wagen geschlossen seien (Ziff. 99 lit. 1), und hatte er die in den benützten Geleisen oder in deren Nähe mit Lade- oder anderen Arbeiten beschäftigten Bediensteten und Drittpersonen zu veranlassen, sich aus der 179 Sirafgesetzbuch. N° 41.

Gefahrzone zu begeben (Ziff. 77 RDR). Diesen Pflichten ist er nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nachgekommen. Ob er sich vorgestellt hat, die mit dem Traktor ausgeführte erste Rangierbewegung bilde zusammen mit dem Manöver des Güterzuges eine Einheit und er dürfe daher die L-6-Güterwagen mit dem Zuge verschieben lassen, ohne die erwähnten Pflichten nochmals zu erfüllen, ist unerheblich. Denn er hätte sich sagen sollen, dass jedenfalls die an den L-6-Wagen mit Ein- bzw. Ausladen beschäftigten Personen möglicherweise das Manöver mit der Entfernung des Traktors als abgeschlossen betrachteten und daher ihre Arbeiten fortsetzten. Seine Äusserung gegenüber Gnägi, es habe keinen Wert, mit Einladen fortzufahren, weil das Dampfmanöver von Biel her komme, kam einer blossen Empfehlung näher als einem Befehl. Salzmann durfte nicht damit rechnen, dass sie unter allen Umständen befolgt werde. Dazu kommt, dass sie nur an Gnägi, nicht auch an Hertrampf und Gerber gerichtet war. Nichts bot Salzmann daher Gewähr, dass auch diese beiden sie gehört hätten. Er hätte sich daher vor der Verschiebung der Güterwagen mit dem Zuge nochmals überzeugen sollen, ob die Türen geschlossen seien und sich niemand in der Gefahrzone befinde. Dass er von der Südseite der Wagen aus die Rangierbewegung besser leiten konnte, enthob ibn dieser Pflicht nicht, eine Kontrolle auf der Nordseite hätte ihn nicht gehindert, den für die Erfüllung seiner weiteren Pfüchten günstigeren Standort auf der Südseite rechtzeitig wieder einzunehmen.

In der pflichtwidrigen Unterlassung lag eine Unvorsichtigkeit im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB. Salzmann hätte bedenken sollen, dass durch die Rangierbewegung Menschenleben in Gefahr gebracht werden könnten, wenn eine Türe offen wäre. Er hat sich somit fahrlässig verhalten. Ob er hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade s0 abspielen würden, wie sie sich dann zugetragen haben, ist unerheblich. Es genügt, dass er überhaupt die Möglichkeit der Tötung eines Menschen als i Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen voraussehen konnte, Vgl. auch Nr. 42 (Einziehung), 44 (Rechtshülfe). Voir aussì n° 42 et, 44.

II. MASSNAHMEN GEGEN DIE TUBERKULOSE LUTTE CONTRE LA TUBERCULOSE

42. , Extrait de larrêt de la Cour de cassation pénale du 27 octobre 1953 dans la cause Hulliger contre Ministère publie du canton de Neuchâtel.

Art. 9 de la loi fédérale du 13 juin 1928 sur la lutte contre la tubercutose. Définition du remède secret (art. 44 de l’ordonnance d'exécution du 20 juin 1930). Consid. 2.

— Est aussiíi interdite Ll’exportation de remèdes secrets et leur livraison en Suisse en vue de l’exportation. Consid. 3.

Art. 58 CP. Confiscation et destruction d’un remède secret. Consid. 4.

Art. 9 BG vom 18. Funi 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose. Begriff des Geheimmittels (Art. 44 Vollz.Vo. vom

20. Juni 1930). Erw. 2.

— Auch der Export von Geheimmitteln und ihre Lieferung in der Schweiz zum Zwecke des Exportes sind verboten. Erw. 3, Art. 38 StGB. Einziehung und Vernichtung eines Geheimmittels.

Erw. 4.

Art. 9 della legge federale 13 giugno 1928 per la lotta contro la tubercolosi. Definizione del rimedio segreto (art. 44 dell’ordinanza d’esecuzione 20 giugno 1930). Consid. 2.

— Anche l’esportazione di rimedi segreti o la loro fornitura in Tsvizzera per l’esportazione s0no proibite. Consid. 3.

Art. 8 CP. Confisca e distruzione d’un rimedio segreto. Consid. 4.

4A. — La recourante est la veuve de Pierre Hulliger à Neuchâtel, décédé le 3 janvier 1948. Hulliger, qui était médecin, traitait la tuberculose par un sérum de s0n invention. Il avait obtenu, le 1tr avril 1936, une attesta-

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 8, Art. 18, Art. 38, Art. 58, and Art. 117 — the act was consolidated again on January 1, 1995, February 1, 1997, September 1, 1997, January 1, 1998, April 1, 1998, January 1, 1999, March 1, 2000, May 1, 2000, July 1, 2000, December 15, 2000, January 1, 2002, April 1, 2002, July 1, 2002, October 1, 2002, April 1, 2003, December 1, 2003, January 1, 2004, March 1, 2004, April 1, 2004, July 1, 2004, August 1, 2004, January 1, 2005, February 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, July 1, 2006, December 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, June 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2009, February 1, 2009, April 1, 2009, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, July 1, 2011, October 1, 2011, January 1, 2012, July 1, 2012, July 16, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, March 19, 2013, April 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, October 1, 2016, January 1, 2017, July 11, 2017, September 1, 2017, December 12, 2017, January 1, 2018, March 1, 2018, March 1, 2019, July 1, 2019, November 1, 2019, February 1, 2020, March 3, 2020, July 1, 2020, July 1, 2021, January 1, 2022, June 1, 2022, November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.

Cited in