Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

1C_192/2020

1C_192/2020

Rubrum

Urteil vom 14. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Donat Welti, c/o Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Februar 2020

(TB190098-O/U/BUT).

Erwägungen

1.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2020 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Staatsanwalt Donat Welti, gegen den A.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs etc. eingereicht hatte, nicht.

Mit Beschwerde von 15. April 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Donat Welti zu erteilen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Person zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Art. 312 StGB schützt vorab öffentliche Interessen am reibungslosen Funktionieren von Justiz, Regierung und Verwaltung; führt Amtsmissbrauch indessen zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Privatpersonen, sind auch diese in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit befugt, gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben. Der Beschwerdeführer begründet allerdings nicht, inwiefern er durch Amtsmissbrauch des Beschwerdegegners unmittelbar geschädigt worden sein soll. Er legt aber auch nicht plausibel dar, dass gegen ihn kein Tatverdacht vorlag, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigte. Es ergibt sich somit aus der Beschwerde nicht, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdegegner, seine Amtsgewalt missbraucht zu haben, um dem Beschwerdeführer zu schaden, verneinte und es dementsprechend ablehnte, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu ermächtigen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 110 and Art. 312 — read in the version of March 3, 2020; the act was consolidated again on July 1, 2020, July 1, 2021, January 1, 2022, June 1, 2022, November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 7 — read in the version of February 1, 2020; the act was consolidated again on March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 86, Art. 89, and Art. 90 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in