Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

1C_334/2021

1C_334/2021

Rubrum

Urteil vom 3. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Gilbert Hottinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021

über das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen

zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT).

Erwägungen

dass Gilbert Hottinger mit Eingabe vom 1. Juni 2021 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021betreffend das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) erhoben hat;

dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);

dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);

dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass eine Überweisung der vorliegenden Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau unterbleiben kann, da der Beschwerdeführer offenbar bereits eine entsprechende Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht hat;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass mit dem vorliegenden Entscheid das sinngemäss gestellte Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden ist;

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 77, Art. 88, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in