Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

1F_6/2022

1F_6/2022

Rubrum

Urteil vom 8. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Vizepräsident der Strafkammer,

Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_588/2021 vom 1. November 2021.

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_588/2021 vom 1. November 2021 auf eine von A.________ erhobene Beschwerde betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist, womit das von A.________ sinngemäss gestellte Gesuch, die Berufungsverhandlung vom 10. November 2021 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme abzusetzen, gegenstandslos geworden ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 21. Februar 2022 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_588/2021 vom 1. November 2021 ersucht;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsteller, soweit verständlich, sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft, da das Bundesgericht sein Schreiben vom 4. November 2021 nicht mehr berücksichtigt habe;

dass, abgesehen vom Umstand, dass das erwähnte Schreiben erst nach der Urteilsfällung eingereicht wurde, sich der erwähnte Revisionsgrund als unbegründet erweist, da keine erhebliche Tatsache vorliegt, denn das Bundesgericht hätte selbst unter Berücksichtigung dieser Eingabe sowohl in der Sache selbst als auch bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahme nicht anders entschieden;

dass der Gesuchsteller, soweit er sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG geltend macht, Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass deshalb das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Vizepräsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 121, and Art. 127 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in