Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

4A_280/2010

4A_280/2010

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 7. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Sàrl,

vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Rigozzi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Klub Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelschiedsrichters vom 13. April 2010.

Erwägungen

dass sich der Einzelschiedsrichter mit Schiedsentscheid vom 13. April 2010 für die Beurteilung der von der X.________ Sàrl (Beschwerdeführerin) gegen den Klub Y.________ (Beschwerdegegner) erhobenen Schiedsklage für unzuständig erklärte;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Einzelschiedsrichters vom 13. April 2010 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig die Sistierung des Verfahrens beantragte, bis das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) über seine Zuständigkeit zur Durchführung eines Schiedsverfahrens in der Streitsache entschieden hat;

dass der Beschwerdegegner dem Bundesgericht am 18. Mai 2011 eine Stellungnahme zum Gesuch um Sistierung des Verfahrens einreichte, wobei sie sich dabei nicht anwaltlich vertreten liess;

dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 15. Juni 2011 entsprochen wurde;

dass das TAS mit Entscheid vom 17. März 2011 seine Zuständigkeit teilweise bejahte;

dass das Bundesgericht eine vom Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2011 abwies, soweit es darauf eintrat (4A_246/2011);

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Januar 2012 erklärte, die Beschwerde zurückzuziehen;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 BGG) und im zu beurteilenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;

dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht;

Dispositiv

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Schiedsgericht und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32 and Art. 66 — read in the version of January 1, 2012; the act was consolidated again on April 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, February 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, August 1, 2014, November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in