Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

4A_346/2026

4A_346/2026

Rubrum

Verfügung vom 3. Juli 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 18. Juni 2026 (Z2 2026 46).

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Juni 2026.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, sie ziehe die Beschwerde zurück.

2.

Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 4A_346/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann