Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

4A_355/2024

4A_355/2024

Rubrum

Endverfügung vom 8. August 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2024 (ZPR.2024.3).

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2024 ihre Beschwerde vom 20. Juni 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2024 zurückgezogen hat, mit dem unbeachtlichen "Vorbehalt der Wiedereinbringung mit den Noven vor den Vorinstanzen";

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

Dispositiv

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Cited in