4A_355/2024
4A_355/2024
Rubrum
Endverfügung vom 8. August 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2024 (ZPR.2024.3).
Erwägungen
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2024 ihre Beschwerde vom 20. Juni 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2024 zurückgezogen hat, mit dem unbeachtlichen "Vorbehalt der Wiedereinbringung mit den Noven vor den Vorinstanzen";
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
Dispositiv
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer