Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

4A_494/2016

4A_494/2016

Rubrum

Verfügung vom 11. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2016.

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 ihre Beschwerde vom 2. September 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2016zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

Dispositiv

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Cited in