Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

4D_127/2025

4D_127/2025

Rubrum

Urteil vom 5. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Melda Semi,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Gegenstand

Revision nach ZPO,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 27. Juni 2025 (Beschluss PD250006-O/U).

Erwägungen

1.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das Revisionsgesuch gegen Entscheide des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2025 und 3. April 2025 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025 nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 68, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.

Cited in