Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

4D_33/2011

4D_33/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 30. Mai 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Prozessführung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

vom 7. April 2011.

Erwägungen

dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. November 2010 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 1'557.15 nebst Zins zu bezahlen, und die Gerichts- und Parteikosten dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 7. April 2011 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer trotz der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht bezahlt habe, wobei das Obergericht festhielt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gestanden sei, habe er doch erst mit der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde ein entsprechendes Gesuch gestellt;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 14. April 2011 Beschwerde erhob und für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen klar und präzise vorgebracht und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen bloss behauptet, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ohne substanziiert und mit erforderlichen Aktenhinweisen aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die gegenteilige tatsächliche Feststellung der Vorinstanz erfüllt sein sollen;

dass die Beschwerde auch im Übrigen keine rechtsgenügend begründeten Rügen enthält, in denen dargelegt würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll und inwiefern, indem sie auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

dass das Konkursamt Küsnacht mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mitteilte, über den Beschwerdegegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Mai 2011 der Konkurs eröffnet worden, und dass das Konkursamt darum ersuchte, das Verfahren im Sinne von Art. 207 SchKG zu sistieren;

dass die Konkursmasse des Beschwerdegegners durch den vorliegenden Verfahrensabschluss durch Nichteintreten auf die Beschwerde wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen ohne Einladung des Beschwerdegegners zur Einreichung einer Beschwerdeantwort weder aktiv noch passiv berührt wird, so dass sich eine Einstellung des Verfahrens hier nicht rechtfertigt;

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, und dem Konkursamt Küsnacht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 51, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 72, Art. 74, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116, Art. 117, and Art. 118 — read in the version of April 1, 2011; the act was consolidated again on December 5, 2011, January 1, 2012, April 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, February 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, August 1, 2014, November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 207 — read in the version of February 1, 2011; the act was consolidated again on September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.

Cited in