Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

4F_6/2008

4F_6/2008

Rubrum

{T 0/2}

4F_6/2008 /len

Urteil vom 5. Juni 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

X.________ AG,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Fristwiederherstellung,

Wiederherstellungsgesuch im Verfahren 4A_164/2008.

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Mai 2008 (Verfahren 4A_164/2008) auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 27. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, die er als Wiederherstellungsgesuch bezeichnete und mit der er den Antrag stellte, seine Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. April 2008 sei "wiederherzustellen";

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass die Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann (Art. 50 Abs. 2 BGG);

dass der Gesuchsteller keine Frist nennt, die er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren verpasst haben soll, und auch nicht ersichtlich ist, dass er in jenem Verfahren irgendeine Frist verpasst hätte;

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 50 BGG von vornherein ausser Betracht fällt, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist;

dass im Übrigen die Wiedererwägung eines Urteils des Bundesgerichts gesetzlich nicht vorgesehen ist;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit des Wiederherstellungsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

dass mit dem Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.

Des Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 49, Art. 50, Art. 64, and Art. 66 — read in the version of April 1, 2007; the act was consolidated again on August 1, 2008, January 1, 2009, January 1, 2011, April 1, 2011, December 5, 2011, January 1, 2012, April 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, February 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, August 1, 2014, November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in