Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

5A_504/2017

5A_504/2017

Rubrum

Verfügung vom 10. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi,

Beschwerdegegner,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Langenauer,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juni 2017.

Sachverhalt

Mit Urteil vom 12. Juni 2017 ordnete das Obergericht des Kantons Zürich per 17. Juli 2017 die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und per 14. August 2017 die physische Rückplatzierung von C.________, geb. 2008, zur Mutter an.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wandte sich diese an die Referentin des angefochtenen Entscheides, in welchem sie festhielt, dass sie die Rückplatzierung für C.________ wegen ihrer Wohnsituation und der überfüllten Schulklassen nicht gut finde, so dass sie ihn nicht aus seinem vertrauten Umfeld herausreissen wolle; sie sehe sich nicht mehr als erziehende Person und sie sei zu fest zur Zigeunerin geworden.

Eine originalunterschriebene Kopie dieses Schreibens sandte sie dem Bundesgericht, welches das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnete, die Beteiligten zu Vernehmlassungen aufforderte und von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilte, so dass C.________ einstweilen in der Pflegefamilie platziert bleibe.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 erklärt die Mutter den Rückzug ihrer Beschwerde. Das obergerichtliche Urteil habe sie im ersten Moment dermassen erschreckt, dass sie das entsprechende Schreiben verfasst habe; dieses sei nunmehr als gegenstandslos zu betrachten.

Erwägungen

1.

Die Rückzugserklärung beendet das Beschwerdeverfahren unmittelbar und der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 2 BGG) schreibt dieses mit Verfügung ab (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).

Immerhin wird die KESB von Amtes wegen zu prüfen haben, ob angesichts des manifest ambivalenten Verhaltens der Mutter im Nachgang zum obergerichtlichen Entscheid veränderte Tatsachen vorliegen könnten, welche eine Neubeurteilung der Situation erforderlich machen und vor dem Hintergrund des Kindeswohls allenfalls eine Fortführung der Fremdplatzierung des Kindes oder die Ergreifung anderer geeigneterer Massnahmen (nebst der obergerichtlich angeordneten Fortführung der Beistandschaft) als angezeigt erscheinen lassen.

2.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, C.________, der KESB der Stadt Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und D.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66, and Art. 71 — read in the version of June 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 5 and Art. 73 — read in the version of May 1, 2013; the act was consolidated again on January 1, 2023 and July 1, 2023.

Cited in