Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

5A_586/2018

5A_586/2018

Rubrum

Urteil vom 18. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung.

Sachverhalt

Mit auf Papierserviette erfolgender Eingabe vom 10. Juli 2018 bittet A.________ um eine Kopie des in ihrer Sache ergangenen Urteils 5A_308/2008 vom 19. Mai 2008, mit welchem die damalige fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden war, sowie um "erneute Überprüfung der mehrfach wiederholten Psychiatrieeinweisungen".

Erwägungen

1.

Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde an das Bundesgericht möglich (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Allerdings kann nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 BGG); in Bezug auf unterinstanzliche Entscheide muss zuerst der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft werden.

2.

Das Bundesgericht kann nicht abstrakt prüfen, ob die in der Vergangenheit offenbar mehrfach erfolgten Einweisungen rechtens waren. Vielmehr bedarf es nach dem Gesagten eines kantonal letztinstanzlichen Entscheides, der fristgemäss angefochten worden ist.

Gemäss Abklärungen war beim Obergericht des Kantons Bern neulich ein Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung hängig; dabei wurde A.________ mit gutheissendem Entscheid vom 12. April 2018 aus der Klinik entlassen. Anderweitige obergerichtliche Verfahren sind oder waren zuletzt nicht anhängig.

Wie sich aus der Absenderadresse der Eingabe vom 10. Juli 2018 ergibt, befindet sich A.________ momentan offenbar wieder in der Klinik B.________. Diesbezüglich müsste aber zuerst der kantonale Beschwerdeweg beschritten werden und ein neuer Entscheid des Obergerichtes vorliegen.

3.

Im Zusammenhang mit den weiteren Anliegen ist festzuhalten, dass A.________ bereits am 14. März 2018 durch das Generalsekretariat des Bundesgerichts eine beglaubigte Kopie des Urteils 5A_308/2008 zugestellt wurde.

4.

Es ist einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu entscheiden.

5.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 72, Art. 75, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in