Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

5D_15/2009

5D_15/2009

Rubrum

{T 0/2}

5D_15/2009/don

Verfügung vom 3. März 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erlass von Gerichtsgebühren (Zivilprozess),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 6. Februar 2009) mit Schreiben vom 2. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,

Dispositiv

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Cited in